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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0092
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Stadt Stade

Zum beschlus und in summa.

So soll ein jeglicher prediger suchen Gottes ehr
und seiner zuhörer sehlenheil und ewige 40 seligkeit,
auch ein gut vorbilde seiner vertraueden herde sein,
in seinen kirchspiel daß taufen, die copulation,
beichtsitzen und krankenberichten allein verrich-
ten, auf daß er wißen müge, welche da wie Chri-
sten leben oder in gottlosigkeit und unbußfertig-
keit wandern, alß die da rechenschaft dafür 41 ge-
ben sollen und ihre seel erretten, und der gottlosen
bludt von ihren händen nicht müge gefodert wer-
den [vgl. Ez 3, 18]. Und deßwegen solle der eine 42
prediger dem andern in sein kirchspiel und gerech-
tigkeit nicht greifen 43, seine pfarrkinder ihm nicht
abwendig machen noch einigen pfenning oder seine
accidentien, entweder de facto oder durch ein bitte,
list und practiken, ihm im geringsten entziehen,
sondern der ein soll dem anderm daß seine in sei-
nen kirchspiel verrichten und verwalten laßen, auf
daß nicht in dem h. ministerio uneinigkeit, haß,
zorn, zank, zweytracht und ergernüß entstehen
müge, sondern der eine mit dem andern in einicheit,
in friede und brüderlicher 44 liebe leben nach des
erzhirten Jesu Christi, ihres seligmachers vermah-
nung: Ein neuw gebott gebe ich euch, daß ihr euch
üntereinander liebet, wie ich euch geliebet habe,
auf daß auch ihr einander lieb habet. Dabey wird
jederman erkennen, daß ihr mein 45 jünger seid, so
ihr liebe untereinander habet, Joh. 13 [34f.].

Diese ist die kirchenordnung in der stadt Stade,
darnach sich die prediger daselbst richten sollen
und mußen und von Gott und ihrer gemeine daß
zeitliche und ewige lohn wiederumb erwarten.

Register über die alte
Stadische kirchenordnung 46.

A Pag.

Aposteltag, wann in der wochen einfelt, soll
daran des apostels evangelium erkleret wer-
den. 13 (55)

40 Cod. Ms. jurid. 764: „ewige“ fehlt.

41 Cod. Ms. jurid. 170 w: als die dafür rechenschaft.

42 Cod. Ms. jurid. 170 w: soll ein.

43 Cod. Ms. jurid. 170 w: eingreifen.

B

Beicht wird geseßen auch in den ersten festa-

gen.

10

(54)

Begräbnüß, wie sie zu verrichten.

24

(59)

C

Caplanenampt in Stade.

9

(54)

- Predigen morgens und mittages am

Son-


14

(55)

- Singen für dem altar.

14

(56)

Catechißmußpredigten außgeteilet.

20

(58)

Copulation geschicht, wo die braut ist.

23

(59)

D

Disputiren soll man nicht auf der kanzel. 3 (52)

E

Epistelpredigten am festage. 11 (54)

Nach den epistelpredigten wird nicht gebeten

noch furm altar gesungen. 13 (55)

F

Filialkirchen und wer da prediget. 2 (51)

Festages singen die past. 5 (52)

Festage, wie sie zu celebriren. 10 (54)

Am festage wird für ablesung des evangelii ge-

sungen. 11 (54)

Wann ein festag in der wochen einfelt, wird

gepr. 14 (55)
deß vorigen und nachfolgenden tages nicht

J

Jus patronatus, bey wem in Stade. 1 (51)

- Über die filialkirchen. 2 (51)

Am Johannis-Baptistae-tag wird auf dem nach-

K
mittag das canticum Zachariae gepredigt. 13 (55)

Kirchen in Stade. (50)

Küster soll die kirche sauber halten. 16 (56)

- den predigern an die hand gehen. 16 (56)

L

Leichpredigten niemand nachgehalten. 24 (59)

- alß sonderlichen personen. 25 (59)

44 Druckvorlage: brüderliche. - Die beiden anderen Hss

46 Die Zahlen im Register der Druckvorlage beziehen
sich möglicherwei se auf die Kolumnen, die jedoch

60
sich möghcherweise auf die Kolumnen, die jedoch

60
 
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