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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0091
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Kirchenordnung ca. 1620/22

3. Bräutigamb und braut sollen drey Sontage
nacheinander abgekündiget werden. auf dem not-
fall aber zwey Sontage, am 32 ersten zum ersten
mal, an dem andern zum andern und dritten mal.

4. Wann mehr alß ein pahr sollen abgekündiget
werden, so soll der erst für dem andern dabey ver-
bleiben und der ander in der abkündigung ihn fol-
gen.

5. Wieviel ein jeglicher zu seiner hochzeit ein-
laden solle, ist auß der stadtordnung 33 zu verneh-
men.

6. Wor die braut im kirchspiel ist, darein ge-
schicht 34 die copulation, und muß der bräutigam
der braut folgen.

7. Wan auch die braut dem bräutigamb im kirch-
spiel soll im hause vertrauet werden, so geschicht
es auch von demselben 35 pastoren, darin sie im
kirchspiel ist, aber in einer andern kirchen nicht.

8. Daß offer wird unter denselben predigern, da
zwey bey der kirchen sind, geteilet, aber daß ab-
kündigungsgelt behelt der pastor alleine.

32 Druckvorlage: an. - Die beiden anderen Hss wie der
Text.

33 Die Stadtordnung von 1617 (vgl. Anm. 25) bestimmt
in Tit. 3,6: Und wann sotan abkündigunge drey
Sontage geschehen, soll des negstfolgenden Montages
oder Dingstages die hochzeit gehalten und des Sonn-
abends oder Montags zuvor die geste durch zwo mans-
personen, die eine von des bräutigambs, die ander
von der braut wegen, auf die hochzeit auf den be-
stimbten tag vor [ ½] eilfen, auch auf des andern und
dritten standes hochzeiten, nicht auf zween tage,
sondern nur allein uff den ersten tag zu erscheinen
gebetten werden; und im ersten stande auf der für-
nembsten personen hochzeiten, alß bürgermeister,
rats und anderer vornehmen personen, sollen nicht
mehr alß sechzig heußer, im andern stande auf der
gemeinen bürgern und ämbten 50 häuser und im drit-
ten stande auf der knechte, megde und taglöhner
hochzeiten 30 häuser gebetten, aber die frembden,
so außerhalb der stadt wohnen, in allen dreyen stän-
den nicht gerechnet werden, gleichwoll diejenigen,
so nicht erscheinen wollen oder können, in itzt be-
nanter anzahl mit begriffen sein... (Der eckig ein-
geklammerte Zusatz nach sonstiger Überlieferung.)

34 Cod. Ms. jurid. 170 w: geschicht auch.

35 Cod. Ms. jurid. 170 w: denselben.

36 Die Stadtordnung von 1617 (vgl. Anm. 25) bestimmt
in Tit. 5, 1: Es gebeut ein ehrbar rat dieser stadt, das
hinfürter die leiche außerhalb pestilenzzeiten nicht

[XV.]

Von begräbnüssen.

1. Wie lange die todten unbegraben verbleiben
sollen, ist in der stadtordnung 36 versehen.

2. Negst dem leichnam folgen die negsten anver-
wandten, darnach daß hl. ministerium, darauf ein
ehrbar rat und endlich die bürger.

3. Niemand wird in der kirchen ein leichtpredigt
nachgehalten alß dem herrn seniori des hl. mini-
sterii und eltesten h[errn] burgerm[eister].

4. Einer vornehmen außländischen oder 37 in die-
ser stadt nicht wohnenden person wird auch auf
eines erw. 38 rats bewilligung ein leichtpredigt in der
kirchen öffentlich gehalten.

5. Denen anderen, vom adel, herrn und burgern
und in dieser gemeine geseßen, wird auf ihrer an-
verwandten begehr ein leichsermon in wiederkom-
men von der begräbnüß im hauße, den betrübten
zum trost, gehalten.

6. Wieviel von den anverwandten zur mahlzeit
sollen gehalten werden, gibt und zeiget die stadt-
ordnung 39.

lenger dan in den dritten oder in den vierten tagk
(es geschehe den auß erheblichen ursachen und mit
sonderbarer erlaubnuß des worthaltenden bürger-
meisters), in pestilenzenzeit aber nicht lenger dan
zwey tage lang unbegraben stehen sollen.

37 Cod. Ms. jurid. 170 w: und.

38 Cod. Ms. jurid. 170 w: ehrenvesten. — Cod. Ms. jurid.
764: ehrnv.

39 Die Stadtordnung von 1617 (vgl. Anm. 25)bestimmt
in Tit. 5, 2. 5: Niemand soll mehr leute dan seine
verwandten und negste nachbarn im hauß zur be-
grebnuß fürdern oder fürdern laßen... Und will ein
ehrbar rat hiemit die beygraften und gestereyen
nach den begrebnuß bey poen 10 mark ohn respect
der personen ernstlich verboten haben. Jedoch müe-
gen die brüdere, schwestere, eltern und kindere woll
beieinander zusahmen bleiben oder im mangel deren
drey oder vier gute freunde oder nachbarn geför-
dert, auch frembde, so von außen zur begrebnuß er-
scheinen, mitbehalten werden... — Gegenüber der
Ordnung von 1613 weichen diese Bestimmungen et-
was ab. Dazu KFach 3-4 Nr. 1, Ordnung 1617, S. 14:
In diesem punkt ist die poen der 20 reichstaler [vgl.
unten S. 187f., Anm. 4] zu 10 m geringert und sonst
obiger 5ter punkt dahin geändert, daß in mangel der
eltern, brüder, schwester und kinder 3 oder 4 gute
freunde oder nachbaren gefordert, auch freunde, so
von außen zur begräbnis mit erschienen, mit behalten
werden, aber keine mehr...

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