Stadt Stade
In der vierten woche 24:
[XII.]
Von dem catechismipredigten 17.
Der catechismus Lutheri soll von St. 18 Bartho-
lomaei biß uff St. Michaelis 19 von den herrn pa-
storen ganz erkleret und geendiget werden.
In der ersten woche solle erkleret werden:
Am Mont.: Was der catechismus sey und daß erste
gebott.
Am Dienst.: Daß ander und dritte gebott.
Am Donnerst.: Daß 4., 5., 6. 20 gebott.
Am Freytag: Daß 7., 8., 9., 10. 21 gebot mit dem
beschluß.
In der ander woche:
Am Mont.: Der erste articul des glaubens.
Am Dienst.: Der ander articul biß: niedergefahren
zur helle.
Am Donnerst.: aufgefahren zu 22 himmel biß zum
ende.
Am Freytage: Der dritte articul.
In der dritten woche:
Am Mont.: Von dem gebede inßgemein und von der
ersten 23 bitte.
Am Dienst.: Von der andern und dritten bitte.
Am Donnerst.: Von der 4. und 5. bitte.
Am Freyt.: Von der 6. und 7. bitte.
17 Cod. Ms. jurid. 170 w: den catechismuspredigten.
18 Cod. Ms. jurid. 170 w: „St.“ fehlt.
19 Vom 24. August bis zum 29. September.
20 Cod. Ms. jurid. 170 w: und 6.
21 Cod. Ms. jurid. 170 w: und 10.
22 Cod. Ms. jurid. 170 w: gen.
23 Druckvorlage: erste. — Die beiden anderen Hss wie
der Text.
24 Druckvorlage: bitte. - Die beiden anderen Hss wie
der Text.
25 Zur Stadtordnung vgl. Einleitung, oben S. 48 mit
Anm. 34 und 35. 1617 (PFach 47 b Nr. 1) lautet
die Überschrift (in vereinfachter Schreibweise): Eines
ehrbaren rats von Staade ordnung, wie es in ihrer
stadt mit verlöbnüßen, hochzeiten, kindtaufen und
begräbnissen hinfüro gehalten werden soll. — Zu un-
serm Text vgl. Tit. 4, 2: Die kinder sollen ohne tauf
nicht lange gelassen und in den kirchen und nicht
im hause getaufet werden, notfalle außgeschloßen. —
1613 wird die Taufzeit auf ein Uhr festgesetzt.
26 Cod. Ms. jurid. 170 w: denen.
27 Cod. Ms. jurid. 170 w: soll und muß.
28 Die Stadtordnung von 1617 (vgl. Anm. 25) bestimmt
Am Mont.: Von den sacrame[n]ten insgemein.
Am Dienst.: Von der taufe.
Am Donnerst.: Von der buße.
Am Freyt.: Von dem abentmahl.
[XIII.]
Von den kindertaufen.
1. Wie lange die kinder ungetaufet liegen sollen,
ist in der stadtordnung 25 versehung.
2. Die kinder sollen in der 26 kirchen getaufet wer-
den.
3. Auf dem notfall aber mach auch die taufe im
hauße woll verrichtet werden.
4. Mit den gefattern bitten solle und müße 27 ge-
halten werden,
5. imgleichen auch mit den frauen, welche daß
kind zur taufe geleiden, nach laut der ordnung 28.
[XIV.]
Von den hochzeiten 29.
1. Niemand soll ohne eines ehrw. 30 rats urlaub-
zettul 31 abgekündiget werden, welches dem pasto-
ren zuvor soll eingehändiget werden.
2. Einem bräutigamb und braut mach nach sei-
nem stande und würden seinen titul bey der ab-
kündigung gegeben werden.
in Tit. 4, 2: Und sollen nicht mehr den achte frauen
mit zur kirchen gehen und dem herkommen nach
nicht uber 5 gevattern werden gebetten, welche
frauen und gevattern benebenß vatter, mutter,
schwestern, brudern und deren ehegatten oder im
mangel derselben zwey oder drey ander gute freunde
zum kindelbier gebeten und behalten werden mö-
gen ...
29 Die Druckvorlage und Cod. Ms. jurid. 764 haben hier
den Zusatz: Vide neue kirchenordnung p. 72.
30 Cod. Ms. jurid. 170w: ehrenv. - Cod. Ms. jurid.764:
ehrnv.
31 Vgl. hierzu Tit. 3, 4 der Stadtordnung von 1617 (vgl.
Anm. 25) :Wer hochzeit halten will, der soll sich drey
Sontage zuvor, wie gebräuchlich, mit seiner braut
im kirchspell, da die braut wohnet, abkündigen las-
sen und deßhalben ein bürgerzettul, daß er bürger
sey, die gebüer entrichtet, auch dem bürgereid ge-
leistet habe, von den camerherren auf der accise bo-
den fürdern... und die zettel den predigern zugestel-
let werden, alßdan darauf und ehe nicht die abkün-
digung erfolgen und zugelaßen sein soll...
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In der vierten woche 24:
[XII.]
Von dem catechismipredigten 17.
Der catechismus Lutheri soll von St. 18 Bartho-
lomaei biß uff St. Michaelis 19 von den herrn pa-
storen ganz erkleret und geendiget werden.
In der ersten woche solle erkleret werden:
Am Mont.: Was der catechismus sey und daß erste
gebott.
Am Dienst.: Daß ander und dritte gebott.
Am Donnerst.: Daß 4., 5., 6. 20 gebott.
Am Freytag: Daß 7., 8., 9., 10. 21 gebot mit dem
beschluß.
In der ander woche:
Am Mont.: Der erste articul des glaubens.
Am Dienst.: Der ander articul biß: niedergefahren
zur helle.
Am Donnerst.: aufgefahren zu 22 himmel biß zum
ende.
Am Freytage: Der dritte articul.
In der dritten woche:
Am Mont.: Von dem gebede inßgemein und von der
ersten 23 bitte.
Am Dienst.: Von der andern und dritten bitte.
Am Donnerst.: Von der 4. und 5. bitte.
Am Freyt.: Von der 6. und 7. bitte.
17 Cod. Ms. jurid. 170 w: den catechismuspredigten.
18 Cod. Ms. jurid. 170 w: „St.“ fehlt.
19 Vom 24. August bis zum 29. September.
20 Cod. Ms. jurid. 170 w: und 6.
21 Cod. Ms. jurid. 170 w: und 10.
22 Cod. Ms. jurid. 170 w: gen.
23 Druckvorlage: erste. — Die beiden anderen Hss wie
der Text.
24 Druckvorlage: bitte. - Die beiden anderen Hss wie
der Text.
25 Zur Stadtordnung vgl. Einleitung, oben S. 48 mit
Anm. 34 und 35. 1617 (PFach 47 b Nr. 1) lautet
die Überschrift (in vereinfachter Schreibweise): Eines
ehrbaren rats von Staade ordnung, wie es in ihrer
stadt mit verlöbnüßen, hochzeiten, kindtaufen und
begräbnissen hinfüro gehalten werden soll. — Zu un-
serm Text vgl. Tit. 4, 2: Die kinder sollen ohne tauf
nicht lange gelassen und in den kirchen und nicht
im hause getaufet werden, notfalle außgeschloßen. —
1613 wird die Taufzeit auf ein Uhr festgesetzt.
26 Cod. Ms. jurid. 170 w: denen.
27 Cod. Ms. jurid. 170 w: soll und muß.
28 Die Stadtordnung von 1617 (vgl. Anm. 25) bestimmt
Am Mont.: Von den sacrame[n]ten insgemein.
Am Dienst.: Von der taufe.
Am Donnerst.: Von der buße.
Am Freyt.: Von dem abentmahl.
[XIII.]
Von den kindertaufen.
1. Wie lange die kinder ungetaufet liegen sollen,
ist in der stadtordnung 25 versehung.
2. Die kinder sollen in der 26 kirchen getaufet wer-
den.
3. Auf dem notfall aber mach auch die taufe im
hauße woll verrichtet werden.
4. Mit den gefattern bitten solle und müße 27 ge-
halten werden,
5. imgleichen auch mit den frauen, welche daß
kind zur taufe geleiden, nach laut der ordnung 28.
[XIV.]
Von den hochzeiten 29.
1. Niemand soll ohne eines ehrw. 30 rats urlaub-
zettul 31 abgekündiget werden, welches dem pasto-
ren zuvor soll eingehändiget werden.
2. Einem bräutigamb und braut mach nach sei-
nem stande und würden seinen titul bey der ab-
kündigung gegeben werden.
in Tit. 4, 2: Und sollen nicht mehr den achte frauen
mit zur kirchen gehen und dem herkommen nach
nicht uber 5 gevattern werden gebetten, welche
frauen und gevattern benebenß vatter, mutter,
schwestern, brudern und deren ehegatten oder im
mangel derselben zwey oder drey ander gute freunde
zum kindelbier gebeten und behalten werden mö-
gen ...
29 Die Druckvorlage und Cod. Ms. jurid. 764 haben hier
den Zusatz: Vide neue kirchenordnung p. 72.
30 Cod. Ms. jurid. 170w: ehrenv. - Cod. Ms. jurid.764:
ehrnv.
31 Vgl. hierzu Tit. 3, 4 der Stadtordnung von 1617 (vgl.
Anm. 25) :Wer hochzeit halten will, der soll sich drey
Sontage zuvor, wie gebräuchlich, mit seiner braut
im kirchspell, da die braut wohnet, abkündigen las-
sen und deßhalben ein bürgerzettul, daß er bürger
sey, die gebüer entrichtet, auch dem bürgereid ge-
leistet habe, von den camerherren auf der accise bo-
den fürdern... und die zettel den predigern zugestel-
let werden, alßdan darauf und ehe nicht die abkün-
digung erfolgen und zugelaßen sein soll...
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