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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0097
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Pratje müßte, wenn seine Angaben 13 stimmen, ein anderes Exemplar als das des Buxtehuder
Stadtarchivs benutzt haben. Doch fragt sich, ob es sich bei seiner Angabe der Seitenzahl mit 40 statt der
von Pape 14 für das Exemplar des Stadtarchivs angegebenen 140 nicht um einen Druckfehler handelt.
Die KO soll aber auch in Pratjes eigenem Besitz gewesen sein.

Auch später ist die KO anscheinend niemals ganz gedruckt worden. Pratje hat außer der Ge-
samtüberschrift die Vorrede, die Kapitelüberschriften und den Schluß 15 und, gesondert davon, die Schul-
ordnung 16 veröffentlicht. Eine ziemlich umfassende Inhaltsangabe, auch mehrere wörtliche Wiedergaben
in hochdeutscher Übersetzung bietet Pape 17, während Richter nur die Uberschrift mitteilt 18. In neuerer
Zeit hat die Schulordnung eine neue, an Hand des vermißten Originals buchstabengetreue Publikation
durch Langelüddeke erfahren 19. Reu hat an Hand der ihm vorliegenden Abschrift aus einigen Ka-
piteln wörtliche Auszüge mitgeteilt 20.

Wir drucken die KO hauptsächlich nach der Abschrift aus dem Nachlaß Reus, ziehen für einige
dort fehlende Stücke Pratjes Veröffentlichungen, ferner auch Papes Mitteilungen heran. Zur Wie-
dergabe der Schulordnung sind Langelüddekes und auch Pratjes Publikation verglichen. Die KO
von 1552: Text Nr. 1 21.

Die KO zeigt starke Verwandtschaft mit der ebenfalls von Aepin verfaßten Hamburger KO von
1539/56 22, gelegentlich auch wörtliche Übereinstimmungen in einzelnen Anordnungen, seltener in grö-
ßeren Abschnitten. Selbstverständlich bedingten die lokalen Verschiedenheiten der Geltungsbereiche aber
auch zahlreiche Unterschiede in den Einzelbestimmungen bei doch stets ähnlichem Gesamtcharakter der
KOO. Bedeutsamer für die Unterschiede zwischen den KOO war es, daß Buxtehude jetzt seine erste,
grundlegende KO erhielt, während Hamburg bereits 1529 seine maßgebliche KO durch Bugenhagen er-
halten hatte 23, zu der Aepins KO nur die Ergänzung bzw. Revision bot. Es ist daher nicht verwunder-
lich, daß Aepin bei Abfassung der Buxtehuder KO nicht nur auf seine eigene Hamburger KO, sondern
auch auf Bugenhagens Hamburger KO, daneben auch auf Bugenhagens stellenweise ausführlichere
Braunschweiger KO von 1528 24: zurückgriff, so daß man die Buxtehuder KO auch einbeziehen muß in
den weiten Kreis der von Bugenhagen unmittelbar beeinflußten KOO. Besonders deutlich ist die Schul-
ordnung an Bugenhagens Anordnungen ausgerichtet. Damit ist die Buxtehuder Schulordnung auch
verwandt mit der Schulordnung im „Unterricht der visitatoren... im kurfürstenthum zu Sachsen“ von

13 J. H. Pratje, Herzogthümer Bremen und Verden VI, 8.

14 L.M. H. Pape, 33, Anm. - Nach H. Langelüddeke, 3, umfaßte die KO allerdings 142 geschriebene Seiten.

15 J. H. Pratje, Herzogthümer Bremen und Verden VI, 8-12.

16 J. H. Pratje, Buxtehudische Schulgeschichte, 6—11.

17 L. M. H. Pape, 27f. 32-33. 59-64.

18 Ae. L. Richter II, 503.

19 H. Langelüddeke, 45-49. Auf Grund dieser Edition ist die Schulordnung aufs neue abgedruckt in: H. Ro-
scher I, 102-106. Seltsamerweise wird dieser Neudruck ebd. 101f. als an Hand von Pratjes Edition vorgenom-
men ausgegeben.Vergleiche zeigen, daß nicht Pratjes, sondern Langelüddekes Veröffentlichung wiederholt ist.

20 J. M. Reu I, 3, 1, 2, 802*-806*. — Die Bemerkungen Spangenbergs (in Duves Zeitschrift für Gesetzgebung,
Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreich Hannover usw. I, 2 [1822], 78) über die Buxtehuder KO,
auf die in der älteren Literatur gelegentlich hingewiesen wird, sind größtenteils unrichtig und völlig wertlos.

21 Da es längere Zeit in Anspruch nahm, bis die Abschrift der KO aus dem Nachlaß Reus in Dubuque in unsere Hände
gelangte, konnte der Abschnitt „Stadt Buxtehude“ erst nachträglich, nachdem die folgenden Abschnitte bereits im
Satz waren, an der richtigen Stelle innerhalb dieses Bandes eingefügt werden. Daraus ergab sich für die Kommen-
tierung der Texte, daß öfter Verweisungen auf die Fußnoten der folgenden Abschnitte vorgenommen werden muß-
ten.

22 Abgedruckt Sehling V, 543-556. Die Entstehungs- und Einführungsgeschichte der KO ist umstritten. Sehling
kommt zu dem Ergebnis, die KO sei 1539 verfaßt, 1556, also erst nach Aepins Tod, offlziell eingeführt; vgl. aaO.
484f.

23 Bugenhagens Hamburger KO: Sehling V, 488-540.

24 Die Braunschweiger KO: Sehling VI, 1, 348-455.

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5 Sehling, Niedersachsen II/1
 
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