des Heinrich Neuhaus zum Kaplan an der St. Johanniskirche inVerden 46 erkennen. Es heißt dort: „das
er [H. Neuhaus] das heilige wort Gottes in rechtem waren verstande aus denn prophetischen und apo-
stolischen schriften lauter und rein seinem hochsten vermugen und von Gott verliehenem verstande nach
der gemeine getreulich soll furtragen, die hochwirdigen sacramenta vermuge und inhalt unsers Hern Jesu
Christi einsatzung neben dem hern pastorn... soll helfen reichen und außteilen, ein christlich erbar
lebend furen, die kranken in noten, wen er derwegen ersucht wirt, besuchen und sunsten in deme allem
der verdischen kirchenordnung sich gemeß soll verhalten...“.
In den Protokollen bzw. Abschieden der z. Z. des Bischofs Eberhard abgehaltenen Generalkapitel
und Landtage wird 1572 zweimal eine KO erwahnt. Im Protokoll des Generalkapitels vom 11.Juni
1572 47 heißt es: „der uffgerichteden kirchenordnung nach dem pastor zu S. Andreaße4 8 ein hauß zu
bauwen, und daß zu der behoif daß capittel einen geringen platz muchte uberweißen“, und im Land-
tagsabschied vom 21. Juli 157249: „Ferner ist auch verabschiedet, das ein jeder kaspel ihrem pastorn
ein hauß laut der kirchenordnung bauen und darbeneben ein klen witwenhauß bauen und in beßerung
halten sol“. - Danach ist vor dem 11. Juni 1572 eine KO aufgestellt worden, und es ist doch wohl an-
zunehmen, daß es sich hier um die KO des Bischofs Eberhard schlechthin handelt, von der auf dem
Landtag im Juni 1600 und in der Vorrede der KO von 1606 gesprochen wird. Der auf Generalkapitel
und Landtag hervorgehobene Punkt der KO ist in die KO von 1606 übernommen worden, wobei aus-
drücklich auf den Landtagsbeschluß vom 21. Juli 1572 hingewiesen, Eberhards KO allerdings nicht er-
wahnt wird. - Möglicherweise bezieht sich auch der Entscheid desselben Landtags, wonach die Pastoren
um denselben Zins wie andere Pächter die nächsten Anwärter auf die Güter ihrer Kirche sein sollen,
auf Eberhards KO. Auch diese Bestimmung findet sich in der KO von 1606 wieder, und zwar unter
Bezugnahme auf die Anordnung Eberhards.
Auffallend ist, daß die KO von 1606 gerade dort, wo sie sich auf Eberhards Anordnungen bezieht,
mit der Lüneburger KO von 1564 und mit der Hoyaschen KO von 1581, die teilweise wieder auf die
Hoyasche KO von 1573/74 50 zurückgeht, weithin übereinstimmt.Man darf wohl vermuten, daß zwischen
Eberhards KO und der Lüneburger KO sowie den Hoyaschen KOO Zusammenhänge bestehen.
Eberhard war, wie auch die überlieferten Bestimmungen seiner KO zeigen, darauf bedacht, dem
evangelischen Kirchenwesen des Stiftes auch die notwendige wirtschaftliche Basis zu verschaffen. Wie
über die übrigen Kirchengüter, so ließ sich auch über die Präbenden infolge alter Patronats- und Stifter-
rechte nicht überall frei verfügen. Schon auf dem Generalkapitel vom 4. Juni 1567 51 forderte der Bischof
das Domkapitel auf, Pastor, Kaplan und Schulmeister am Dom mit freigewordenen Vikarien zu ver-
sehen und zu veranlassen bzw. einzuwilligen, daß vacierende Vikarien in des Rates Kirchen ebenfalls
dem Predigtamt zugeordnet würden. Das Kapitel antwortete entgegenkommend, suchte die Lösung der
Frage aber noch im Rahmen der alten Kollationsrechte 52. Immerhin war der erste Schritt auf dem Wege
getan, auf dem später fortgeschritten werden sollte. - Den Pfarrwitwen gewährte Eberhard 1583 im Ein-
16 Originalurkunde im Stadt-A.Verden: G IV 1, 1. 47 Staats-A. Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 11 Nr. 1.
48 Zur im Dombereich gelegenen Andreaskirche vgl. die entsprechende Fußnote unter der KO, unten S. 153f., Anm. 39.
49 Staats-A. Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 19 Nr. 1, Stück 11; vgl. auch E. Heyken, 18.
50 Sehling VI, 1, 533ff.VI, 2, 1128ff. und unten S. 725ff.
51 Staats-A. Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 11 Nr. 1.
52 Die Verbesserung der Besoldung des Dompastorswollte man ganz dem Domküster überlassen, „weil ihme seiner
digniteten halber des geboret“. Dazu sollte dieser von ihm zu verleihende vacierende Pfründen zur Hilfe nehmen kön-
nen. Ebenso wurde die Besoldung des Schulmeisters dem Scholaster zugewiesen. In die Übertragung von Ratslehen
auf das Predigtamt an der St. Johanniskirche wollte das Domkapitel willigen, meinte aber, es sei besser, die Ge-
nehmigung für die Inkorporation in Rom einzuholen, damit dem Papst in seiner Kollation nicht vorgegriffen würde
usw. (Zum päpstlichen obersten Kollationsrecht s. P. Hinschius, System des kath. Kirchenrechts III. 1883,
113ff.). Der Rat hatte das Besetzungsrecht der Vikarien crucis und omnium angelorum an der Nikolaikapelle; s. da-
zu unten S. 162f., Anm. 88. Vgl. noch unten S. 154f., Anm. 42.
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er [H. Neuhaus] das heilige wort Gottes in rechtem waren verstande aus denn prophetischen und apo-
stolischen schriften lauter und rein seinem hochsten vermugen und von Gott verliehenem verstande nach
der gemeine getreulich soll furtragen, die hochwirdigen sacramenta vermuge und inhalt unsers Hern Jesu
Christi einsatzung neben dem hern pastorn... soll helfen reichen und außteilen, ein christlich erbar
lebend furen, die kranken in noten, wen er derwegen ersucht wirt, besuchen und sunsten in deme allem
der verdischen kirchenordnung sich gemeß soll verhalten...“.
In den Protokollen bzw. Abschieden der z. Z. des Bischofs Eberhard abgehaltenen Generalkapitel
und Landtage wird 1572 zweimal eine KO erwahnt. Im Protokoll des Generalkapitels vom 11.Juni
1572 47 heißt es: „der uffgerichteden kirchenordnung nach dem pastor zu S. Andreaße4 8 ein hauß zu
bauwen, und daß zu der behoif daß capittel einen geringen platz muchte uberweißen“, und im Land-
tagsabschied vom 21. Juli 157249: „Ferner ist auch verabschiedet, das ein jeder kaspel ihrem pastorn
ein hauß laut der kirchenordnung bauen und darbeneben ein klen witwenhauß bauen und in beßerung
halten sol“. - Danach ist vor dem 11. Juni 1572 eine KO aufgestellt worden, und es ist doch wohl an-
zunehmen, daß es sich hier um die KO des Bischofs Eberhard schlechthin handelt, von der auf dem
Landtag im Juni 1600 und in der Vorrede der KO von 1606 gesprochen wird. Der auf Generalkapitel
und Landtag hervorgehobene Punkt der KO ist in die KO von 1606 übernommen worden, wobei aus-
drücklich auf den Landtagsbeschluß vom 21. Juli 1572 hingewiesen, Eberhards KO allerdings nicht er-
wahnt wird. - Möglicherweise bezieht sich auch der Entscheid desselben Landtags, wonach die Pastoren
um denselben Zins wie andere Pächter die nächsten Anwärter auf die Güter ihrer Kirche sein sollen,
auf Eberhards KO. Auch diese Bestimmung findet sich in der KO von 1606 wieder, und zwar unter
Bezugnahme auf die Anordnung Eberhards.
Auffallend ist, daß die KO von 1606 gerade dort, wo sie sich auf Eberhards Anordnungen bezieht,
mit der Lüneburger KO von 1564 und mit der Hoyaschen KO von 1581, die teilweise wieder auf die
Hoyasche KO von 1573/74 50 zurückgeht, weithin übereinstimmt.Man darf wohl vermuten, daß zwischen
Eberhards KO und der Lüneburger KO sowie den Hoyaschen KOO Zusammenhänge bestehen.
Eberhard war, wie auch die überlieferten Bestimmungen seiner KO zeigen, darauf bedacht, dem
evangelischen Kirchenwesen des Stiftes auch die notwendige wirtschaftliche Basis zu verschaffen. Wie
über die übrigen Kirchengüter, so ließ sich auch über die Präbenden infolge alter Patronats- und Stifter-
rechte nicht überall frei verfügen. Schon auf dem Generalkapitel vom 4. Juni 1567 51 forderte der Bischof
das Domkapitel auf, Pastor, Kaplan und Schulmeister am Dom mit freigewordenen Vikarien zu ver-
sehen und zu veranlassen bzw. einzuwilligen, daß vacierende Vikarien in des Rates Kirchen ebenfalls
dem Predigtamt zugeordnet würden. Das Kapitel antwortete entgegenkommend, suchte die Lösung der
Frage aber noch im Rahmen der alten Kollationsrechte 52. Immerhin war der erste Schritt auf dem Wege
getan, auf dem später fortgeschritten werden sollte. - Den Pfarrwitwen gewährte Eberhard 1583 im Ein-
16 Originalurkunde im Stadt-A.Verden: G IV 1, 1. 47 Staats-A. Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 11 Nr. 1.
48 Zur im Dombereich gelegenen Andreaskirche vgl. die entsprechende Fußnote unter der KO, unten S. 153f., Anm. 39.
49 Staats-A. Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 19 Nr. 1, Stück 11; vgl. auch E. Heyken, 18.
50 Sehling VI, 1, 533ff.VI, 2, 1128ff. und unten S. 725ff.
51 Staats-A. Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 11 Nr. 1.
52 Die Verbesserung der Besoldung des Dompastorswollte man ganz dem Domküster überlassen, „weil ihme seiner
digniteten halber des geboret“. Dazu sollte dieser von ihm zu verleihende vacierende Pfründen zur Hilfe nehmen kön-
nen. Ebenso wurde die Besoldung des Schulmeisters dem Scholaster zugewiesen. In die Übertragung von Ratslehen
auf das Predigtamt an der St. Johanniskirche wollte das Domkapitel willigen, meinte aber, es sei besser, die Ge-
nehmigung für die Inkorporation in Rom einzuholen, damit dem Papst in seiner Kollation nicht vorgegriffen würde
usw. (Zum päpstlichen obersten Kollationsrecht s. P. Hinschius, System des kath. Kirchenrechts III. 1883,
113ff.). Der Rat hatte das Besetzungsrecht der Vikarien crucis und omnium angelorum an der Nikolaikapelle; s. da-
zu unten S. 162f., Anm. 88. Vgl. noch unten S. 154f., Anm. 42.
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