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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0176
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bibliothek 90, 5. Kirchenbibliothek Harburg, als Depot im dortigen Helms-Museum9 1, 6. Bibliothek des
Oberlandesgerichts Celle, 7. Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel. - Auf Exemplare in Berlin und
Fürstenau macht Reu 92 aufmerksam. Beschrieben ist die KO bei v. Seelen.

Die Verdener KO von 1606 hat nicht nur älteres verdisches Gut übernommen, sondern auch, wie
es im Protokoll des Landtags vom 25./27. Juni 1600 und in der Vorrede zur KO zum Ausdruck ge-
bracht ist, aus den KOO benachbarter Länder etliches entlehnt. Es handelt sich hier besonders um die
Lüneburger KO von 1564 93, die Wolfenbüttler KO von 1569 94 und die Grubenhagener KO von 1581 95.
Das Betbüchlein ist, bis auf einige Abweichungen am Anfang, ganz aus der Grubenhagener KO genom-
men. Im übrigen dominiert, der Herkunft des Bischofs gemäß, unter den Vorlagen die Wolfenbüttler KO,
die sich aber z. T. mit der Lüneburger KO deckt. An einigen Stellen der Verdener KO ergeben sich auch
fast wörtliche Ubereinstimmungen mit der Hoyaschen KO von 1581 96. Die Zusammenstellung der haupt-
sächlichsten Lehrpunkte, unten S. 150f., könnte direkt auf die Mecklenburger KO von 1552 97 zurück-
gehen. Daneben steht unsere KO in wohl mehr mittelbarer verwandtschaftlicher Beziehung zu etlichen
anderen KOO, wie z. B. zu der KO für Lippe, Spiegelberg und Pyrmont von 1571, zur Oldenburger KO
von 1573 98, zur Lauenburger KO von 1585 99 u. a. Die Verdener KO von 1606 nach dem Original-
druck: Text.

Wie Eberhard, so nahm sich auch Philipp Sigismund der Förderung des Schulwesens an. 1609
stiftete er zu Rotenburg eine Schule 1.

Über seine Maßnahmen zur Beschränkung verschwenderischer Feiern s. oben 2.

Mehrfach ergingen von Philipp Sigismund auch Mandate zur Bekämpfung des z. T. recht drastische
Formen annehmenden Bettel- und Vagabundenunwesens 3, das der Versorgung der wahrhaft Armen hin-
derlich war.

Nach dem Anschluß der Stifter Bremen und Verden als weltliche Herzogtümer an die schwedische
Krone wurde 1651 für beide Herzogtümer gemeinsam in Stade ein Konsistorium errichtet, bald darauf
der gleichfalls in Stade eingesetzte Generalsuperintendent Michael Havemann beauftragt, für die bei-
den Länder eine KO zu entwerfen. Havemanns Entwurf wurde jedoch nicht ratifiziert. Eine darauf
vom Konsistorialrat Hackmann entworfene KO blieb unbeachtet. Auf Grund eines Kommissions-
rezesses von 1692 wurde dem Generalsuperintendenten Johann Diekmann später aufgegeben, Have-
manns Entwurf zu überarbeiten und zu kürzen. Aber auch Diekmanns KO wurde nicht rechtskräftig.
Aufs neue wurde Johann Hinrich Pratje, gleichfalls Generalsuperintendent in Stade, mit der Über-
arbeitung der KO betraut; die Ratifizierung der KO blieb jedoch wiederum aus 4.

90 Mitteilung von Herrn Landessuperintendent Hoyer, Stade, und von Herrn Stadtarchivrat Dr. B. Wirtgen, Stade.

91 Hinweis von Herrn Dr. H. Speer, Jeinsen. 92 J. M. Reu I,3, 1, 2, 813*.

93 Vgl. oben S. 139 mit Anm. 50. 94 Sehling VI, 1, 83ff.

95 Sehling VI, 2, 1041ff. 96 Vgl. oben S. 139 mit Anm. 50.

97 Sehling V, 161ff. 98 Beide demnächst Sehling VII, 2. 99 Im Auszug Sehling V, 397ff.

1 Vgl. J. H. Pratje, Altes und Neues VI, 184f.; E. Keyser, 314; bes. H. Ruete, 259. Nach Ruete wurde 1610

der Rektor Sarninghausen angestellt und ihm ein Küster und Organist als Gehilfe beigegeben. Ein Schulmeister
sei in Rotenburg jedoch schon um die Mitte des 15. Jh.s bezeugt. 2 S. 141.

3 Vgl. die Hinweise in den Protokollen der Landtage vom 8.Juli 1595, vom 25.j27.Juni 1600 (dort Bezugnahme
auf ältere Edikte), vom 21. Januar 1602 im Staats-A. Hann.: Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 19 Nr. 1, Stück 18,
22, 23; vom 8. Juli 1595 im Staats-A. Hann.: Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 19 Nr. 2, Stück 11 (mit Bezugnahme
auf ältere Mandate).

4Vgl.J. H. Pratje, Herzogthümer Bremen und Verden V, 33ff.VI, 17ff.; H. Schlichthorst, Grundriß, 332ff.;
E. G.Wolters, Kirchliche und sittliche Zustände, in: ZnKG 19 (1914), 28ff.

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