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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0175
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leihunge, forderligst und dabeneben die versehunge tun, daß bey derer abfaßung, soviel sich immer leiden
will, oberwehnete bey diesem herzogtumb hergebrachte mit beobachtet, in articulis fidei auch nichts immu-
tiret noch geendert werde.“ Die Verdener KO von 1606 bestätigte die Anerkennung der Konkordienformel.
Die Entwürfe zur KO für die Herzogtümer Bremen und Verden nennen die Konkordienformel als an-
zuerkennendes Symbol 85, obwohl sie im Erzstift Bremen bisher keine Gültigkeit gehabt hatte 86 und die
KO Eberhards vor ihrer Abfassungszeit lag.

Bezüglich ihrer ausführlichen agendarischen Teile - denn auf diese bezog sich zweifellos in erster
Linie der Gebrauch in den Kirchen - erlangte die KO also nicht nur gesetzliche, sondern auch tatsäch-
liche Geltung. Andere in der KO enthaltene Teile, wie die vermutlich aus Eberhards KO übernommenen
Bestimmungen, das Gesetz über die Versorgung der Pfarrwitwen von 1583, die Schulordnung von 1578,
waren lange vor Erlaß der KO im Stift anerkannt. Zu fragen bleibt, ob die die älteren kirchlichen Rechte,
wie die geistliche Jurisdiktion, berührenden Teile in Kraft traten. Es ist naheliegend anzunehmen, daß
sich der in den Landtagsprotokollen sehr unzulänglich erklärte Widerstand der Stände gerade gegen eine
derartige, weltlichen Territorien entlehnte Neuordnung, die die althergebrachten Jurisdiktions- und Kol-
lationsrechte verletzen mußte, richtete. Darauf deutet auch die Kapitulation des Nachfolgers Philipp
Sigismunds, des Bischofs Friedrich, Herzogs von Holstein, vom 12. Juni 1622 87: „Soll dieselbe [näm-
lich die KO von 1606], inmassen ess albereits mit dess jetz regierenden bischoffen l[ieb]den [?] und
dem tumbcapittul wegen deroselben einhabenden jurisdiction in keine wege, viel weiniger in ehe- oder
andern sachen, wie die auch namen haben, deroselben cognition und execution in einige wege praejudi-
cirlich sein, auch zu solchem ende dem tumbcappitul hernegst keinerley weise vorgeruckt oder widder
dieselbe allegiret werden solle.“

Pratje besaß ein Exemplar der KO, in das hinten etliche Erläuterungen und Verbesserungen
zur KO eingetragen waren, die, wie dem daruntergesetzten Namen Philipp Sigismunds zu entnehmen
sein dürfte, auf die Anordnung dieses Bischofs zurückgeführt wurden 88. Dabei scheinen die dieZeremonien
betreffenden Verbesserungen und Erläuterungen, abgesehen vielleicht vom deutschen statt lateinischen
Gesang im Dom an Sonn- und Feiertagen, kaum von erheblicher Bedeutung. Bezeichnend aber sind die
die Einrichtung und Rechte des geplanten Konsistoriums berührenden Punkte. Die Stiftsräte aus Dom-
kapitel und Ritterschaft, also Vertreter der wichtigsten Stände, sollten danach mit zum Konsistorium
zugezogen werden; in der KO ist von Hofräten und Predigern die Rede. Die Küster sollten vom Kon-
sistorium jetzt nur mit Vorwissen der Kollatoren - das waren z. T. auch Glieder der Ritterschaft und
der Rat der Stadt Verden 89 - ihres Amtes entsetzt werden. - Der Bischof versuchte also, die Stände, die
ihre althergebrachten Rechte wahren wollten, zu beschwichtigen, scheint damit aber keinen Erfolg ge-
habt zu liaben.

Entgegen der Behauptung, die KO von 1606 sei selten, ist sie doch verhältnismäßig oft anzutreffen.
Auf folgende Fundorte kann hier hingewiesen werden: 1. Niedersächsische Staats- und Universitäts-
bibliothek Göttingen, 2. Landesbibliothek Hannover, 3. Staatsbibliothek Bremen, 4. Stader Prediger-

85 Vgl. J. H. Pratje, Altes und NeuesV, 85ff. 86 Vgl. oben S. 12f.

87 Abschriftlich in einer Akte im Staats-A. Osnabrück: Rep. 100 Abschn. 16 Nr. 26, S. 198r, Punkt Nr. 38;vgl.
E. Heyken, 19f.; dazu A. Asmus, 40, Anm. 88.

88 Vgl. die Anm. J. H. Pratjes zu J. H. Seelen, in: Brem-Verdisches freiwilliges Hebopfer. 4. Beitrag, 1033. Ein
uns vorliegendes Exemplar der KO aus der Herzog-August-Bibliothek zu Wolfenbüttel enthält die von Pratje be-
schriebenen und mitgeteilten Verbesserungen und Erläuterungen gleichfalls. Sie sind auf einem am Schluß des
Bandes, der hinter der KO die Predigt des Johannes Mathesius „Von den kindelbetterinnen und hebammen..
gedruckt zu Lemgo 1605, enthält, eingeklebten Blatt (dem noch weitere eingeklebte Blätter anderen Inhalts folgen)
aufgezeichnet. Der Name Philipp Sigismunds fehlt dabei freilich.

89 Auch sonst übte der Rat der Stadt Verden innerhalb der Stadtmauern gewisse konsistoriale Rechte aus; Akten betr.
die Jurisdiktion des Rates über die Pastoren zu St. Johannis im Stadt-A. Verden: G II 1, 1.

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