Kirchenordnung 1606
21. Von der auferstehung der todten, jüngsten
gericht, verdamniß der gottlosen, vom ewigen leben
und der seeligkeit der außerwelten kinder Gottes.
Dieses sind die fürnembsten artickel der warhaf-
tigen, seeligmachenden christlichen lehre, die da
auß und nach dem wort Gottes in den obgedachten
büchern und schriften, nemblich Augustana Con-
fessione, derselben Apologia, in den Schmalkaldi-
schen Artickeln, in dem Grossen und Kleinen Cat-
echismo Lutheri und andern seinen herrlichen
schriften, zusamengezogen und in der Formula Con-
cordiae 26 auf das neue erkläret seind.
Derwegen so achten wir ohne not, das solche ex-
plicationes allhie solten wiederholet werden, son-
dern wollen uns, weitleuftigkeit 27 zu vormeiden,
auf solche und dergleichen bücher referirt haben,
und sollen zugleich hiemit die pastores ernstlich
vermanet sein, die declarationes der angezogenen
artickeln daraus zu nemen und zu wiederholen und
dieselbige in ihren predigten schärpfen und immer-
dar ihren zuhörern wol einbilden sollen.
Dazu gehöret auch dieses, das die pastores alle
evangelia und epistolas durchs ganze jahr, sowol
auch die andern text der biblischen schriften, die
sie ihren zuhörern fürtragen wollen, auf die heupt-
artickel christlicher lehr richten und gründlich er-
klären, damit die zuhörer eine klare, gründliche
summam und inhalt der seeligmachenden lehr
gründlich fassen und alle nötige stück bey sich
selbst desto ofter und fleissiger repetieren und be-
trachten können.
Es sollen auch die prediger nicht allein die reine,
gesunde lehr führen und die heuptartickel fleissig
erklären, sondern sie sollen auch die falsche und
dem wort Gottes wiedrige lehr straffen, und das
alles mit christlicher bescheidenheit, das es zu Got-
tes ehren, zu erbauung der kirchen, der gemein und
den zuhörern zur seelen heyl und seligkeit ge-
reiche 28.
Ferner so sollen auch alle die, so in diesem un-
serm stift zum predigampt beruffen oder sich selbst
angeben werden, zuvor und ehe sie noch von dem
26 Bek. Schr., 739 ff. — Zur Geltung der Konkordien-
formel im Stift Verden vgl. Einleitung, oben S. 140.
143.
27 Druckvorlage: weitlefftigkeit.
superintendenten und andern seinen mitgehülfen
ordinieret und bestettigt werden, in beysein etlicher
dazu erforderter prediger von den heuptstücken
christlicher lehr ordentlich und sittsam auß Gottes
wort examinieret werden, damit man ihren pro-
fectum, sowol auch ihren glauben und bekentniß
ergründen und erfahren müge und die, so es be-
dürfen, zu fleissigerm studieren und in der geschick-
ligkeit zu procedieren, vermahnen könne.
Der ander teyl:
Vön eusserlichen ceremonien und
ordnungen in der kirchen.
Nachdem im ersten teyl dieser kirchenordnung
die form der christlichen, seligmachenden lehr für-
gebildet ist, so folgen nu recht und billich die kir-
chenceremonien, die man helt und gebraucht, wen
und wo die gemeine Gottes zum gehör der predigt,
zur reichung und entpfahung der h., hochw. sacra-
menten, zu vollbringung des gemeinen gebets etc.
zusamenkompt.
Dann zu gleicher weiß, wie man ein gebeu, das
wol verwaret sein und bestendig bleyben soll, auf
ein gut fundament setzen muß, also müssen die
eusserlichen ceremonien und ordnungen der kir-
chen auf den beständigen, unbeweglichen, guten
grund der einig seeligmachenden göttlicher lehr ge-
gründet werden, soll anders die kirchenordnung
recht und wol aufgerichfcet sein und beständig bley-
ben.
Derwegen soll nu ferner von den ceremonien,
deren man sich in den kirchen dieses stifts hinfort
eintrechtig und bestendig gebrauchen soll, gehan-
delt und gesagt werden.
Dieweil S. Paulus lehret, das es Gottes wille sey,
wenn die gemein zusamenkompt, das es alles fein
ehrlich, ordentlich und zur besserung zugehen und
gehalten werden soll (1. Cor. 14, vers. 40), so be-
halten die reformirte kirchen Augßbürgischer Con-
fession etliche feine mittelceremonien 29 zu diesem
ende, das ein gewisse ordnung sey, an welchem
28 Zur Predigtmethode s. unsere KO auch unten S. 167 f.
29 Vgl. Wolfenbüttler KO, Sehling VI, 1, 140; FC,
Ep u. SD X; Bek. Schr., 813ff. 1053ff., dazu W.
Maurer, RGG 3 I, 96.
151
21. Von der auferstehung der todten, jüngsten
gericht, verdamniß der gottlosen, vom ewigen leben
und der seeligkeit der außerwelten kinder Gottes.
Dieses sind die fürnembsten artickel der warhaf-
tigen, seeligmachenden christlichen lehre, die da
auß und nach dem wort Gottes in den obgedachten
büchern und schriften, nemblich Augustana Con-
fessione, derselben Apologia, in den Schmalkaldi-
schen Artickeln, in dem Grossen und Kleinen Cat-
echismo Lutheri und andern seinen herrlichen
schriften, zusamengezogen und in der Formula Con-
cordiae 26 auf das neue erkläret seind.
Derwegen so achten wir ohne not, das solche ex-
plicationes allhie solten wiederholet werden, son-
dern wollen uns, weitleuftigkeit 27 zu vormeiden,
auf solche und dergleichen bücher referirt haben,
und sollen zugleich hiemit die pastores ernstlich
vermanet sein, die declarationes der angezogenen
artickeln daraus zu nemen und zu wiederholen und
dieselbige in ihren predigten schärpfen und immer-
dar ihren zuhörern wol einbilden sollen.
Dazu gehöret auch dieses, das die pastores alle
evangelia und epistolas durchs ganze jahr, sowol
auch die andern text der biblischen schriften, die
sie ihren zuhörern fürtragen wollen, auf die heupt-
artickel christlicher lehr richten und gründlich er-
klären, damit die zuhörer eine klare, gründliche
summam und inhalt der seeligmachenden lehr
gründlich fassen und alle nötige stück bey sich
selbst desto ofter und fleissiger repetieren und be-
trachten können.
Es sollen auch die prediger nicht allein die reine,
gesunde lehr führen und die heuptartickel fleissig
erklären, sondern sie sollen auch die falsche und
dem wort Gottes wiedrige lehr straffen, und das
alles mit christlicher bescheidenheit, das es zu Got-
tes ehren, zu erbauung der kirchen, der gemein und
den zuhörern zur seelen heyl und seligkeit ge-
reiche 28.
Ferner so sollen auch alle die, so in diesem un-
serm stift zum predigampt beruffen oder sich selbst
angeben werden, zuvor und ehe sie noch von dem
26 Bek. Schr., 739 ff. — Zur Geltung der Konkordien-
formel im Stift Verden vgl. Einleitung, oben S. 140.
143.
27 Druckvorlage: weitlefftigkeit.
superintendenten und andern seinen mitgehülfen
ordinieret und bestettigt werden, in beysein etlicher
dazu erforderter prediger von den heuptstücken
christlicher lehr ordentlich und sittsam auß Gottes
wort examinieret werden, damit man ihren pro-
fectum, sowol auch ihren glauben und bekentniß
ergründen und erfahren müge und die, so es be-
dürfen, zu fleissigerm studieren und in der geschick-
ligkeit zu procedieren, vermahnen könne.
Der ander teyl:
Vön eusserlichen ceremonien und
ordnungen in der kirchen.
Nachdem im ersten teyl dieser kirchenordnung
die form der christlichen, seligmachenden lehr für-
gebildet ist, so folgen nu recht und billich die kir-
chenceremonien, die man helt und gebraucht, wen
und wo die gemeine Gottes zum gehör der predigt,
zur reichung und entpfahung der h., hochw. sacra-
menten, zu vollbringung des gemeinen gebets etc.
zusamenkompt.
Dann zu gleicher weiß, wie man ein gebeu, das
wol verwaret sein und bestendig bleyben soll, auf
ein gut fundament setzen muß, also müssen die
eusserlichen ceremonien und ordnungen der kir-
chen auf den beständigen, unbeweglichen, guten
grund der einig seeligmachenden göttlicher lehr ge-
gründet werden, soll anders die kirchenordnung
recht und wol aufgerichfcet sein und beständig bley-
ben.
Derwegen soll nu ferner von den ceremonien,
deren man sich in den kirchen dieses stifts hinfort
eintrechtig und bestendig gebrauchen soll, gehan-
delt und gesagt werden.
Dieweil S. Paulus lehret, das es Gottes wille sey,
wenn die gemein zusamenkompt, das es alles fein
ehrlich, ordentlich und zur besserung zugehen und
gehalten werden soll (1. Cor. 14, vers. 40), so be-
halten die reformirte kirchen Augßbürgischer Con-
fession etliche feine mittelceremonien 29 zu diesem
ende, das ein gewisse ordnung sey, an welchem
28 Zur Predigtmethode s. unsere KO auch unten S. 167 f.
29 Vgl. Wolfenbüttler KO, Sehling VI, 1, 140; FC,
Ep u. SD X; Bek. Schr., 813ff. 1053ff., dazu W.
Maurer, RGG 3 I, 96.
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