Kirchenordnung 1606
Auf das evangelium singet man Wir gleuben
etc. 4
Alsdan gehet die predigt mit dem gebet an und
wird wiederumb mit dem gemeinen gebet beschlos-
sen, wie oben vermeldet, folio 19 et sequentibus 5.
Diejenige aber, so den Sontag zum tisch und
abentmal des Herrn gehen wollen, die sollen den
Sonnabend zuvor zur beicht komen 6 und nicht, wie
bißher von vielen geschehen, des sontagmorgens,
damit der pastor an seinem studieren nicht gehin-
dert werde.
Was aber alte leut und schwangere frauen an-
langet, die etwa an aborten und nicht nahe dem
pastor wohnen, die können auß gewissen ursachen
des sontagmorgens gehöret werden.
Auch sollen alle Sontag vor oder nach der pre-
digt die wort des catechismi deutsch und abermals
auß dem buch sambt einer kurzen form einer ge-
mein beicht den leuten fürgelesen werden, damit
der gemeine man lerne, wie er Gott seine sünde
beichten und sich sonsten in dem beichtstul fein
schicken und erzeigen solle 7.
Von den ordentlichen wochenpredigten,
wie die in und ausser der stadt Verden und
auchaufdemlandesollengehaltenwerden.
In der stadt Verden sollen in der wochen zwo
predigten geschehen, als am Mitwechen [!] und Frey-
tag 8 im dom wie zu S. Johannis. Dazu soll beydes,
den sommer und winter uber, nach gelegenheit der
zeit, wie oben gemeldet, zu sieben oder acht uhren
geleutet, ein collega mit den knaben des Freytags
4 Vgl. oben S. 156, Anm. 52. 6 Vgl. oben S. 157.
6 Sachlich entsprechend der Lüneburger KO, Seh-
ling VI, 1, 552; auch der Mecklenburger KO, Seh-
ling V, 201; der Pommerschen Agende von 1569,
Sehling IV, 436; der KO für Lippe, Spiegelberg
und Pyrmont, Bl. B I r, und der Oldenburger KO,
Bl. Bb II v; der Hoyaschen KO von 1581, Sehling
VI, 2, 1144f.; der Lauenburger KO, Bl. 137 v, usw.
7 Zu dieser „Predigtliturgie“ vgl. unten S. 431, Anm.
1. Für unsere KO vorbildlich war vermutlich die
Wolfenbüttler KO (Kombination aus den Stellen
Sehling VI, 1, 155 u. 144).
8 Mittwoch und Freitag als Predigttage in den Städ-
ten sehen z. B. auch vor: die Mecklenburger KO,
Sehling V, 201; die Pommersche Agende, Sehling
IV, 440; die KO für Lippe, Spiegelberg und Pyr-
mont, Bl. J III v (betr. kleine Städte). Weiteres zu
zu S. Johannis die litaney 9, auf die andern tag aber
einen deutschen psalmen singen. Die prediger sol-
len sich befleissigen, dem volk gute und nützliche
materien fürzutragen, als die sontagsepisteln, ein
stück des heiligen catechismi, wie auch zu zeiten
etwas aus den evangelisten oder den epistolis
S. Pauli, bißweilen einen fürnehmen psalmen 10. Die
predigt wird abermal mit einem deutschen psalmen
und einer collecten beschlossen.
So soll auch auf allen kirchdörfern am Freytag
predigt gehalten und der catechismus stückweiß
deutlich und verstendlich außgelegt werden. Und
sollen hierinnen den[!] pastorn, wie bißher viel-
feltig geschehen, keines weges seumig und nachlessig
sein, sondern auch in diesem stück ihres ambts treu
und fleissig erfunden werden. Sie sollen auch in den
predigten die zuhörer ernstlich vermahnen, das sie
solche predigten für sich und die ihrigen fleissig be-
suchen und durch ihre geschäfte und arbeyt im
wenigsten sich daran nicht hindern lassen. So sol-
len die prediger hiebey auch das nicht vergessen,
und soviel ihnen müglich sein, und sich befleissigen,
das sie solche catechismuspredigten also disponie-
ren, meditieren, concipieren und fürbringen, das die
leutlein nicht allzu lang aufgehalten, sondern 11
beyde, predigt und gesang, in einer stunde geschlos-
sen und geendiget werde.
In 12 der fasten soll an werktagen, daran man
sonst zu predigen pflegt, sowol in der stadt als auf
dem lande, die historia des leidens und sterbens
Christi geprediget und gleich nach dem Sontag
Estomihi 13 anfangen werden, damit man zeit habe,
den Wochenpredigten vgl. unten S. 740. 699 mit
Anm. 42.
9 Vgl. oben S. 41, Anm. 14.
10 Dieser Satz lehnt sich eng an den entsprechenden
der Lüneburger KO und der Wolfenbüttler KO an;
vgl. Sehling VI, 1, 552. 153.
11 Wie folgt, sachlich auch Wolfenbüttler KO, Sehling
VI, 1, 153; vgl. auch Mecklenburger KO, Sehling
V, 201; Lüneburger KO, Sehling VI, 1, 551.
12 Dieser Absatz entspricht sachlich der Lüneburger
KO und der Wolfenbüttler KO, Sehling VI, 1, 552
und 153, die hier wiederum auf die Mecklenburger
KO zurückgehen; vgl. Sehling V, 201. Vgl. auch
Oldenburger KO, Bl. F f I v.
13 Die vier in Anm. 12 genannten KOO haben hier:
Lätare. Die Lüneburger und die Wolfenbüttler KO
räumen den Termin „Estomihi“ für die Dörfer ein.
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Auf das evangelium singet man Wir gleuben
etc. 4
Alsdan gehet die predigt mit dem gebet an und
wird wiederumb mit dem gemeinen gebet beschlos-
sen, wie oben vermeldet, folio 19 et sequentibus 5.
Diejenige aber, so den Sontag zum tisch und
abentmal des Herrn gehen wollen, die sollen den
Sonnabend zuvor zur beicht komen 6 und nicht, wie
bißher von vielen geschehen, des sontagmorgens,
damit der pastor an seinem studieren nicht gehin-
dert werde.
Was aber alte leut und schwangere frauen an-
langet, die etwa an aborten und nicht nahe dem
pastor wohnen, die können auß gewissen ursachen
des sontagmorgens gehöret werden.
Auch sollen alle Sontag vor oder nach der pre-
digt die wort des catechismi deutsch und abermals
auß dem buch sambt einer kurzen form einer ge-
mein beicht den leuten fürgelesen werden, damit
der gemeine man lerne, wie er Gott seine sünde
beichten und sich sonsten in dem beichtstul fein
schicken und erzeigen solle 7.
Von den ordentlichen wochenpredigten,
wie die in und ausser der stadt Verden und
auchaufdemlandesollengehaltenwerden.
In der stadt Verden sollen in der wochen zwo
predigten geschehen, als am Mitwechen [!] und Frey-
tag 8 im dom wie zu S. Johannis. Dazu soll beydes,
den sommer und winter uber, nach gelegenheit der
zeit, wie oben gemeldet, zu sieben oder acht uhren
geleutet, ein collega mit den knaben des Freytags
4 Vgl. oben S. 156, Anm. 52. 6 Vgl. oben S. 157.
6 Sachlich entsprechend der Lüneburger KO, Seh-
ling VI, 1, 552; auch der Mecklenburger KO, Seh-
ling V, 201; der Pommerschen Agende von 1569,
Sehling IV, 436; der KO für Lippe, Spiegelberg
und Pyrmont, Bl. B I r, und der Oldenburger KO,
Bl. Bb II v; der Hoyaschen KO von 1581, Sehling
VI, 2, 1144f.; der Lauenburger KO, Bl. 137 v, usw.
7 Zu dieser „Predigtliturgie“ vgl. unten S. 431, Anm.
1. Für unsere KO vorbildlich war vermutlich die
Wolfenbüttler KO (Kombination aus den Stellen
Sehling VI, 1, 155 u. 144).
8 Mittwoch und Freitag als Predigttage in den Städ-
ten sehen z. B. auch vor: die Mecklenburger KO,
Sehling V, 201; die Pommersche Agende, Sehling
IV, 440; die KO für Lippe, Spiegelberg und Pyr-
mont, Bl. J III v (betr. kleine Städte). Weiteres zu
zu S. Johannis die litaney 9, auf die andern tag aber
einen deutschen psalmen singen. Die prediger sol-
len sich befleissigen, dem volk gute und nützliche
materien fürzutragen, als die sontagsepisteln, ein
stück des heiligen catechismi, wie auch zu zeiten
etwas aus den evangelisten oder den epistolis
S. Pauli, bißweilen einen fürnehmen psalmen 10. Die
predigt wird abermal mit einem deutschen psalmen
und einer collecten beschlossen.
So soll auch auf allen kirchdörfern am Freytag
predigt gehalten und der catechismus stückweiß
deutlich und verstendlich außgelegt werden. Und
sollen hierinnen den[!] pastorn, wie bißher viel-
feltig geschehen, keines weges seumig und nachlessig
sein, sondern auch in diesem stück ihres ambts treu
und fleissig erfunden werden. Sie sollen auch in den
predigten die zuhörer ernstlich vermahnen, das sie
solche predigten für sich und die ihrigen fleissig be-
suchen und durch ihre geschäfte und arbeyt im
wenigsten sich daran nicht hindern lassen. So sol-
len die prediger hiebey auch das nicht vergessen,
und soviel ihnen müglich sein, und sich befleissigen,
das sie solche catechismuspredigten also disponie-
ren, meditieren, concipieren und fürbringen, das die
leutlein nicht allzu lang aufgehalten, sondern 11
beyde, predigt und gesang, in einer stunde geschlos-
sen und geendiget werde.
In 12 der fasten soll an werktagen, daran man
sonst zu predigen pflegt, sowol in der stadt als auf
dem lande, die historia des leidens und sterbens
Christi geprediget und gleich nach dem Sontag
Estomihi 13 anfangen werden, damit man zeit habe,
den Wochenpredigten vgl. unten S. 740. 699 mit
Anm. 42.
9 Vgl. oben S. 41, Anm. 14.
10 Dieser Satz lehnt sich eng an den entsprechenden
der Lüneburger KO und der Wolfenbüttler KO an;
vgl. Sehling VI, 1, 552. 153.
11 Wie folgt, sachlich auch Wolfenbüttler KO, Sehling
VI, 1, 153; vgl. auch Mecklenburger KO, Sehling
V, 201; Lüneburger KO, Sehling VI, 1, 551.
12 Dieser Absatz entspricht sachlich der Lüneburger
KO und der Wolfenbüttler KO, Sehling VI, 1, 552
und 153, die hier wiederum auf die Mecklenburger
KO zurückgehen; vgl. Sehling V, 201. Vgl. auch
Oldenburger KO, Bl. F f I v.
13 Die vier in Anm. 12 genannten KOO haben hier:
Lätare. Die Lüneburger und die Wolfenbüttler KO
räumen den Termin „Estomihi“ für die Dörfer ein.
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