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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0210
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Stift Verden

straffe wol verdienet 62 und deßfals trost wider des
teufels und des gewissens 63 anfechtung begehret,
und ich, arme sünder und sünderinnen zu trösten,
von Gott verordnet bin 64, nachdem auch Christus
zu mir gesprochen: Welchen ihr die sünde erlasset,
denen sind sie erlassen. Item: Was ihr auf erden
lösen werdet, das soll auch im himmel loß sein
(Matth. 16, vers. 19; item 18, vers. 18; Joha. 20,
ver. 23), auf solche zusagen Gottes und nach sei-
nem befehl spreche ich euch loß von allen eueren
sünden allhie, als in der stätte Gottes, im namen
des Vaters und des Sons und des heiligen Geistes.
Amen. Gehet hin im frieden und sündiget fort nicht
mehr.

Dieweil 65 auch zu zeiten gar einfeltige leutlein
den pastorn und beichtvattern fürkommen, als sol-
len sie dieselbige aus ihrem catechismo fragen und
die formalia her recitieren lassen. Woferne sie aber
darinne unerfahren, sollen sie sie vermahnen bey
straffe, denselben zu lernen.

Nachdem 66 aber uber das nicht alleine gottselige
und fromme, sondern auch wol unbußfertige zu vie-
len malen zur beicht kommen, so werden sich die
prediger mit ernster vermanung und erinrung, von
sünden abzustehen, der gebüer nach gegen diesel-
bige zu verhalten wissen. Und da sie keine besse-
rung verheissen und zusagen, so sollen solchehal[s]-
starrige, verstockte und unbußfertige sünder weder
absolvieret noch communicieret werden; denn der
Herr Christus hat nicht alleine zu lösen, sondern
auch zu binden befohlen (Matth. 16, vers. 19; item
18, vers. 18; Joha. 20, vers. 23).

Von vertrauen und einsegnen braut und
breutigams 67.

Nachdem der ehestand auch eine sonderliche
gottesordnung ist, dadurch das menschliche ge-

62 „und seine straffe wol verdienet“ fehlt in den in
Anm. 61 genannten KOO.

63 „und des gewissens“ fehlt in den in Anm. 61 genann-
ten KOO.

64 Die in Anm. 61 genannten KOO: und ich, zu trösten
arme sünders und sünderinnen, verordnet bin, ein
diener Gottes.

65 Dieser Absatz in sachlicher, teils auch wörtlicher An-
lehnung an die entsprechenden Absätze der Lüne-
burger KO und der Wolfenbüttler KO, Sehling VI,

schlecht erhalten und dem allmechtigen eine kirche
auf dieser welt gesamlet wird, und aus vielen christ-
lichen ursachen nötig, das die zusammenfügung
der eheleute öffentlich und in dergemeinegeschehe,
damit nicht alleine der ehestand soviel desto ehr-
licher gehalten, sondern auch alle verbottene ver-
mischung desto baß mögen verhütet werden, so
ordnen wir, das die personen, so zusammen sollen
gegeben werden, zween Sontag oder feyertage zu-
vor von der kanzel aufgebotten werden, ohngefehr
mit den worten:

Hans N. und Margareta N. wöllen sich nach gött-
licher ordnung zum heiligen stand der ehe greifen,
begeren des ein gemein christlich gebet für sie, das
sie es in Gottes namen anfahen und wol gerate. Und
hette jemand was darein zu sprechen, der tue es
beyzeit oder schweige hernach. Gott gebe ihnen
seinen segen.

Und damit der ehestand desto ehrlicher gehalten
werde, so ordnen wir, das die zusammenfügung der
personen, in stedten und dörfern, so ehelich werden
wöllen, offentlich in der kirchen geschehe vor der
gemeine, welches auf einen gelegenen werktag nach
gehaltener predigt geschehen mag.

Und soll bey der copulation braut und breuti-
gams ohngefehrlich nachfolgender proceß gehalten
werden.

Erstlich sol ein pastor den breutgam und die
braut namhaftig nachmals aufbieten auf folgende
und dergleichen weise:

Es sein allhie gegenwertig N. und N., welche sich
in den ehelichen stand nach göttlichem willen zu
begeben bedacht sein, auch derowegen nach ge-
brauch dieser kirchen offentlich von der kanzel ab-
gekündiget worden, wil sie auch nochmals zum
uberflus aufgebotten haben, ob jemand were, der
einrede hette und gute ursachen wüste fürzubrin-

1, 560. 167,ebenso an die Oldenburger KO, Bl. Pp
IV r.

66 Dieser Absatz in sachlicher, teils auch in wörtlicher
Anlehnung an den entsprechenden der Wolfenbüttler
KO, Sehling VI, 1,167,auch der Oldenburger KO,
Bl. B III.

67 Das ganze Kapitel ist der Wolfenbüttler KO ent-
lehnt; vgl. Sehling VI, 1, 167ff. Die Oldenburger
KO enthält das Formular ebenfalls, weichtdarinaber
etwas ab; vgl. ebd. Bl. Yy I v ff. Die Lüneburger

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