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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0251
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gischer auf seine Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung pochte und unterband, daß die Pastoren ihre Pfarr-
stellen auf andere resignierten, ohne daß dabei der ordentliche Weg eingehalten wurde 80. Die Geistlichen
wagten keinen offenen Widerstand 81, rebellierten aber vielfach im geheimen 82 und versuchten, die neuen
Vorschriften zu umgehen. Aus den Gemeinden kam auch Protest. Schließlich verlief die Aktion im
Sande 83.

Das Domkapitel war zwar peinlich auf Wahrung seiner Rechte bedacht, im übrigen aber weithin,
besonders gegenüber der Stadt Osnabrück, deren es zu seinem Schutz bedurfte, zu Zugeständnissen be-
reit 84. Es nahm auch keinen Anstoß, den protestantischen Heinrich von Sachsen-Lauenburg zum Bischof
zu postulieren, der dann trotz aller Bemühungen die päpstliche Bestätigung nicht erhalten konnte 85,
aber dennoch die Administration des Bistums antrat 86 und in dessen Besitz blieb, 1575 undj 1577 jeweils
auf zwei Jahre, seit 1580 für dauernd vom Kaiser mit Regalienindult versehen 87. In der Kapitulation 88
hatte sich das Domkapitel jedoch seine und der Archidiakonen Rechte wie das katholische Bekenntnis
für sich und die seiner Jurisdiktion Unterworfenen gesichert 89, so daß der Bischof bei seiner schwachen
Position, gehemmt durch den geistlichen Vorbehalt des Augsburger Religionsfriedens, bemüht um die
päpstliche Bestätigung, den Protestantismus nicht unmittelbar fördern konnte, dem es aber zugute kam,
daß von Heinrich kein Gegenreformationsversuch zu befürchten war 90. Im übrigen bemühte sich Hein-

Katechismus', sowie das auf der Synode durch den Offizial zu verlesende, sonst nicht zu veröffentlichende Dekret
des Bischofs, ebenfalls vom 18. März 1571, das den Zustand der Kirche in den schwärzesten Farben malt und noch-
mals energisch Rückkehr zum Katholizismus und Unterwerfung unter das Tridentinum fordert (Abschrift) im
Staats-A. Osn.: Rep. 100 Abschn. 362 Nr. 3, Bl. 3-7. 42. 10ff. Abdruck in lateinischer Sprache in Acta synodalia,
184ff. Vgl. dazu Geschichtsquellen III, 83. 216f. (Iburger Klosterannalen mit Anm. 437); F. Flaskamp, Zwi-
schenbericht, 122f.

80 Vgl. das Schreiben des Bischofs an seinen Offizial vom 25. März 1573; Staats-A. Osn. Rep. 100 Abschn. 362 Nr. 3,
Bl. 37.

81 Vgl. das Schreiben des Offizials an den Bischof vom 20. März 1571 mit dem Bericht über die Fastensynode; Staats-
A. Osn. Rep. 100 Abschn. 362 Nr. 3, Bl. 44. Abdruck in Acta synodalia, 192; A. v. Düring, 14.

82 Z. B. beschwert sich der Bischof am 6. Juli 1570 beim Kollegiatstift St. Johannis in Osnabrück, daß sich Mit-
glieder entgegen den geistlichen Rechten, dem publizierten Tridentinum und den Synodalstatuten verhielten und
weder geistliche Kleidung noch Tonsur trügen, „so zweivelsone durch etlicher anstiftungen bei euch, die der alten
catholischen religion hessig und zuwidder, erregt...“; vgl. Staats-A. Osn. Rep. 100 Abschn. 362 Nr. 3, Bl. 23f.

83 Vgl. C. Stüve, Hochstift II, 211ff.; H. Dühne, 75. In Quakenbrück (vgl. oben S. 218 mit Anm. 76) wurde dem
Kapitel der Kollegiatkirche St. Silvestri am Sonnabend vor Jubilate 1571 bei Strafe des Bannes und 500 rhein.
Gulden jeglicher Kirchendienst, Predigt sowie der Gebrauch deutscher Gesänge verboten. Einige sich fügende Stifts-
herren erhielten die Erlaubnis, Messe zu lesen, zogen am Himmelfahrtstag auch in einer Prozession um den Kirch-
hof, wagten aber nicht zu taufen und zu predigen. Zu Allerheiligen wurde dann auf Bitten der Burgherren das
Singen deutscher Psalmen in beschränktem Maß wieder erlaubt. Das Verbot für die Prediger, auf der Kanzel zu
singen, umgingen diese, indem sie die Gesänge (u.a. Nun bitten wir den heiligen Geist; vgl. dazu unten S. 568.
696, Anm. 16) ablasen. So blieb es bis zum Tode Johanns. Dann wurde das Verbot ganz vergessen.

84 Noch 1597 galten nur sieben Domherren als aufrichtige Katholiken; vgl. A. Steinhuber, Geschichte des Colle-
gium Germanicum Hungaricum in Rom I. 1895, 240 (Bericht des Osnabrücker Kanonikers und ehemaligen Schü-
lers des Collegium Germanicum, Johann v. Schorlemer); B. Krusch, 219 mit Anm. 1.

85 Über die Vorgänge im einzelnen vgl. H. Forst; bes. B. Krusch, 222jf.

86 Die Orig.-Urk. vom 5. Mai 1575, mit der Heinrich sich verpflichtet, die ihm bis zur Erlangung der päpstlichen
Bestätigung vom Domkapitel übertragene Administration des Stifts getreulich wahrzunehmen, im Dom-A. Osn.

87 Vgl. die bischöfliche Proposition und die Erwiderung der Stände beim Landtag vom 28. November 1580 im Staats-
A. Osn.: Msc. 100 I, Bl. 387f. 392f.; ferner C. Stüve, Hochstift II, 278; B. Krusch, 226.

88 Die Orig.-Kapitulation Heinrichs vom 1. Juli 1574 im Dom-A. Osn. Vgl. dazu auch die in Anm. 86 genannte Urk.

89 Vgl. auch C. Stüve, Hochstift II, 242.

90 Vgl. auch H. Dühne, 75. — Auf einen Gegenreformationsversuch zu verzichten, fühlte sich der Bischof durch die
Kapitulation, in der er sich auch verpflichtet hatte, gegen den Augsburger Religionsfrieden nichts zu verhängen,
berechtigt. Dasselbe Verständnis des Religionsfriedens ließ Heinrich auch im Erzstift Bremen erkennen; vgl. oben
S. 19 mit Anm. 8. — Dem geistlichen Vorbehalt (Art. 6) des Religionsfriedens zufolge gingen Erzbischöfe, Bischöfe,
Prälaten usw. ihrer Benefizien verlustig, wenn sie sich von der alten Religion abwandten; vgl. K. Brandi, Der
Augsburger Religionsfriede usw. 2. 1927, 40ff.

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