ligen Kirchspiels erfolgen. Für die Eherechtsangelegenheiten wurde bereits ein Konsistorium vorgese-
hen, bestehend aus dem Ratsrichter, zwei Ratsherren und den Pastoren.
Die KO wurde noch in demselben Jahr gedruckt, aber ohne die Vorrede des Rats und die Appro-
bation des Bischofs.Einen Nachdruck veranstalteten 1922 Hoffmeyer und Tiemann 51a.Handschrift-
lich, mit Vorrede und Approbation, ist sie im sog. Legerbuch, aufbewahrt im Staatsarchiv Osnabrück 52,
enthalten. Auch noch in Form einer früheren handschriftlichen Überlieferung, ebenfalls im Staatsarchiv
Osnabrück 53, ist sie auf uns gekommen; doch fehlen hier Anfang und Schluß, darunter der größte Teil
der Vorrede und die Approbation. Nach der zuletzt genannten Überlieferungsquelle hat sie Fink in den
Osnabrücker Geschichtsquellen 54: veröffentlicht, wobei Anfang und Schluß aus dem Legerbuch ergänzt
und abweichende Lesarten der anderen Überlieferungsquellen, besonders des Druckes, im allgemeinen im
Apparat angegeben sind. Die Approbation ist auch im Magazin für Westfalen und in den MO 55, die in der
KO enthaltene Schulordnung bei Strodtmann 56 und Spiegel 57 abgedruckt. Richter 58 bringt einen
Auszug aus der KO. Einiges daraus teilen auch Möller 59, Böhr 60, Reu 61 u.a. mit. Wir bringen die KO
nach dem Druck von 1543, Vorrede und Approbation nach dem Legerbuch, bemerkenswerte abweichende
Lesarten des Legerbuches und der früheren handschriftlichen Quelle im Apparat unter dem Text: Text Nr. 1.
Inzwischen wurden die Stadtpfarren durch Bonnus mit evangelischen Predigern versehen. Zum
Pfarrer an St. Katharinen und gleichzeitigen Stadtsuperintendenten wurde Johannes Pollius bestimmt,
der in der Zwischenzeit im Dienst des Grafen von Tecklenburg für die evangelische Lehre gewirkt hatte 62.
Am 22. Juli 1543 war Bonnus, der zwischendurch auf dem Lande reformiert hatte, wieder in der
Stadt, diesmal in direktem Auftrag des Bischofs, predigte in der Johanniskirche, teilte dort in luthe-
rischer Weise das Sakrament aus und setzte einen evangelischen Pastor ein 63.
Die Eröffnung der Lateinschule im Barfüßerkloster, die auch von der KO vorgesehen war, erfolgte
zu Ostern 1544 64. Der erste Rektor wurde Wilhelm Sandfurt. Für die Schulaufsicht war eine Kommis-
sion aus Ratsmitgliedern, Kirchräten und Pastoren zuständig.
Alle diese reformatorischen Maßnahmen waren ohne Zustimmung des Domkapitels unter Mißach-
tung seiner Pfarrbesetzungs- und Jurisdiktionsrechte geschehen. Das Domkapitel blieb katholisch, duldete
auch keinen evangelischen Gottesdienst im Dom. Seinen Unwillen erregte auch die Einrichtung der städ-
tischen Lateinschule, die die Domschule 65, die bisher die wichtigste, wenn auch nicht die einzige Schule
Kirchengeschichte [1950], 66ff.), desgleichen die von Bugenhagen überprüfte KO der Stadt Herford von 1534 (ab-
gedruckt bei L. Hölscher, Reformationsgeschichte der Stadt Herford. 1888, 44ff.). Weiteres s. bei Mejer-Seh-
ling, RE 3 10, 460; E. Wolf, RGG 3 III, 1498; auch oben S. 65f. Über die Beziehung der Osnabrücker zur Minde-
ner KO vgl. F. Grosse-Dresselhaus, 82. Weiteres in den Fußnoten zum Text.
51a Es handelt sich bei diesem Nachdruck indessen nicht, wie man es auf Grund des Vorwortes erwartet, um einen
buchstabengetreuen Abdruck, erst recht nicht um einen Faksimiledruck.
52 Dep. 3b IV Fach 17/20, Nr. 13, Bl. 76ff. 53 Dep. 3b IV Fach 44 Nr. 1.
54 Geschichtsquellen IV, 247ff. — Fink hält diese Überlieferungsquelle für den Entwurf, für eine Niederschrift, keine
Abschrift. Es dürfte sich aber wohl doch nicht um eine Erstniederschrift der KO handeln, da mehrere Stellen deutlich
davon zeugen, daß der Schreiber das Manuskript an Hand einer Vorlage herstellte; vgl. unten S. 255f. mit Anm. 86
und 97, Zur Unterscheidung vom Legerbuch behalten wir gleichwohl für die von Fink benutzte Quelle die Bezeich-
nung „Niederschrift“ bei. 55 Magazin für Westfalen, Jg. 1799, 218f.; MO 13 (1886), 231f.
56 J. Ch. Strodtmann, 5f. 57 B. Spiegel, Bonnus, 87ff. 58 Ae. L. Richter, KOO II, 23ff.
59 J. C. Möller, 104f. 60 E. Böhr, 222f. 61 J. M. Reu I, 3, 1, 2, 1036*ff.
62 Zur Einsetzung evangelischer Prediger vgl. H. Hamelmann, 1136f.; D. Chytraeus, 400; Th. Röling, 57;
B. Spiegel, Pollius, 344; Bonnus, 90ff.; H. Hoyer, 168f.; J.M. Reu I, 3, 1, 2, 1035 */.; F. Flaskamp,
Bonnus, 9; auch L. Hoffmeyer, Chronik I, 75.
63 Vgl. auch oben S. 216; B. Spiegel, Bonnus, 100; H. Hoyer, 170.
64 So der Bürgermeister Hammacher in seinem Bericht; vgl. Geschichtsquellen IV, 241f. (Legerbuch). Vgl. dazu noch
Friderici, 300; auch Geschichtsquellen II, 279f. (D. Lilies Chronik).
65 Die Gründung der Domschule wird auf Karl den Gr. zurückgeführt; vgl. J. Möser I, 365ff.; J. Ch. Strodtmann,
1f.; J. Jaeger, 3ff.
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hen, bestehend aus dem Ratsrichter, zwei Ratsherren und den Pastoren.
Die KO wurde noch in demselben Jahr gedruckt, aber ohne die Vorrede des Rats und die Appro-
bation des Bischofs.Einen Nachdruck veranstalteten 1922 Hoffmeyer und Tiemann 51a.Handschrift-
lich, mit Vorrede und Approbation, ist sie im sog. Legerbuch, aufbewahrt im Staatsarchiv Osnabrück 52,
enthalten. Auch noch in Form einer früheren handschriftlichen Überlieferung, ebenfalls im Staatsarchiv
Osnabrück 53, ist sie auf uns gekommen; doch fehlen hier Anfang und Schluß, darunter der größte Teil
der Vorrede und die Approbation. Nach der zuletzt genannten Überlieferungsquelle hat sie Fink in den
Osnabrücker Geschichtsquellen 54: veröffentlicht, wobei Anfang und Schluß aus dem Legerbuch ergänzt
und abweichende Lesarten der anderen Überlieferungsquellen, besonders des Druckes, im allgemeinen im
Apparat angegeben sind. Die Approbation ist auch im Magazin für Westfalen und in den MO 55, die in der
KO enthaltene Schulordnung bei Strodtmann 56 und Spiegel 57 abgedruckt. Richter 58 bringt einen
Auszug aus der KO. Einiges daraus teilen auch Möller 59, Böhr 60, Reu 61 u.a. mit. Wir bringen die KO
nach dem Druck von 1543, Vorrede und Approbation nach dem Legerbuch, bemerkenswerte abweichende
Lesarten des Legerbuches und der früheren handschriftlichen Quelle im Apparat unter dem Text: Text Nr. 1.
Inzwischen wurden die Stadtpfarren durch Bonnus mit evangelischen Predigern versehen. Zum
Pfarrer an St. Katharinen und gleichzeitigen Stadtsuperintendenten wurde Johannes Pollius bestimmt,
der in der Zwischenzeit im Dienst des Grafen von Tecklenburg für die evangelische Lehre gewirkt hatte 62.
Am 22. Juli 1543 war Bonnus, der zwischendurch auf dem Lande reformiert hatte, wieder in der
Stadt, diesmal in direktem Auftrag des Bischofs, predigte in der Johanniskirche, teilte dort in luthe-
rischer Weise das Sakrament aus und setzte einen evangelischen Pastor ein 63.
Die Eröffnung der Lateinschule im Barfüßerkloster, die auch von der KO vorgesehen war, erfolgte
zu Ostern 1544 64. Der erste Rektor wurde Wilhelm Sandfurt. Für die Schulaufsicht war eine Kommis-
sion aus Ratsmitgliedern, Kirchräten und Pastoren zuständig.
Alle diese reformatorischen Maßnahmen waren ohne Zustimmung des Domkapitels unter Mißach-
tung seiner Pfarrbesetzungs- und Jurisdiktionsrechte geschehen. Das Domkapitel blieb katholisch, duldete
auch keinen evangelischen Gottesdienst im Dom. Seinen Unwillen erregte auch die Einrichtung der städ-
tischen Lateinschule, die die Domschule 65, die bisher die wichtigste, wenn auch nicht die einzige Schule
Kirchengeschichte [1950], 66ff.), desgleichen die von Bugenhagen überprüfte KO der Stadt Herford von 1534 (ab-
gedruckt bei L. Hölscher, Reformationsgeschichte der Stadt Herford. 1888, 44ff.). Weiteres s. bei Mejer-Seh-
ling, RE 3 10, 460; E. Wolf, RGG 3 III, 1498; auch oben S. 65f. Über die Beziehung der Osnabrücker zur Minde-
ner KO vgl. F. Grosse-Dresselhaus, 82. Weiteres in den Fußnoten zum Text.
51a Es handelt sich bei diesem Nachdruck indessen nicht, wie man es auf Grund des Vorwortes erwartet, um einen
buchstabengetreuen Abdruck, erst recht nicht um einen Faksimiledruck.
52 Dep. 3b IV Fach 17/20, Nr. 13, Bl. 76ff. 53 Dep. 3b IV Fach 44 Nr. 1.
54 Geschichtsquellen IV, 247ff. — Fink hält diese Überlieferungsquelle für den Entwurf, für eine Niederschrift, keine
Abschrift. Es dürfte sich aber wohl doch nicht um eine Erstniederschrift der KO handeln, da mehrere Stellen deutlich
davon zeugen, daß der Schreiber das Manuskript an Hand einer Vorlage herstellte; vgl. unten S. 255f. mit Anm. 86
und 97, Zur Unterscheidung vom Legerbuch behalten wir gleichwohl für die von Fink benutzte Quelle die Bezeich-
nung „Niederschrift“ bei. 55 Magazin für Westfalen, Jg. 1799, 218f.; MO 13 (1886), 231f.
56 J. Ch. Strodtmann, 5f. 57 B. Spiegel, Bonnus, 87ff. 58 Ae. L. Richter, KOO II, 23ff.
59 J. C. Möller, 104f. 60 E. Böhr, 222f. 61 J. M. Reu I, 3, 1, 2, 1036*ff.
62 Zur Einsetzung evangelischer Prediger vgl. H. Hamelmann, 1136f.; D. Chytraeus, 400; Th. Röling, 57;
B. Spiegel, Pollius, 344; Bonnus, 90ff.; H. Hoyer, 168f.; J.M. Reu I, 3, 1, 2, 1035 */.; F. Flaskamp,
Bonnus, 9; auch L. Hoffmeyer, Chronik I, 75.
63 Vgl. auch oben S. 216; B. Spiegel, Bonnus, 100; H. Hoyer, 170.
64 So der Bürgermeister Hammacher in seinem Bericht; vgl. Geschichtsquellen IV, 241f. (Legerbuch). Vgl. dazu noch
Friderici, 300; auch Geschichtsquellen II, 279f. (D. Lilies Chronik).
65 Die Gründung der Domschule wird auf Karl den Gr. zurückgeführt; vgl. J. Möser I, 365ff.; J. Ch. Strodtmann,
1f.; J. Jaeger, 3ff.
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