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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0316
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Stadt Osnabrück

Vermahnung und gebett, wenn kramfrauen,
derer kinder gestorben, sollen eingesegnet
werden,

Liebe freundin, weil Gott der allmächtige euch
mit leibesfrucht gesegnet, dieselbe aber durch den
zeitlichen todt widerumb auß dieser welt abgefor-
dert hat, sollet ihr vor das erste diese woltat, daß
Gott (dasselbig, euwer kind, durch die h. tauf, sei-
nen gnadenbund, angenommen und) euch euwer
leben so gnädig erhalten und gefristet hat, dankbar-
lich erkennen, seinen heiligen namen deßwegen prei-
sen, auch bitten, er wolle euch und euer haußhaltung
sich hinfüro zu gnaden lassen befohlen sein. Dar-
nach in gegenwertigem kreuz sollet ihr euch dem
willen Gottes mit gedult ergeben und demütiglich
unterwerfen, an der seligen auferstehung euers lieben
kindes am jüngsten tag nichtzweifeln, mit Gottes wort
euch trösten und Gott, den himlischen Vatter, umb
den trost seines heiligen Geistes bitten und anruffen.

Bettet also:

Allmächtiger Herr Gott, lieber himlischer Vatter,
der du den stand der heiligen ehe selber gestiftet und
mit leibesfrucht gesegnet hast, wir bitten dich, du
wollest deine vätterliche hand uber diese deine ord-
nung allzeit halten, uns sampt allen unseren hauß-
genossen unter die flügel deines göttlichen schutzes
nehmen, vor unfall und allem ubel gnädiglich be-
hüten, und dieselbe leibesfrucht, welche du vor diß-
mal bescheret, aber durch den zeitlichen todt auß
diesem müheselichen jammertal so frühe und bald
hast abgefordert, lassen wir billich und auß schul-
digem gehorsam deinem vätterlichen willen befohlen
sein, trösten uns der gnädigen verheissung, die du
den kindern getan und in deinem wort hinterlassen
hast, hoffen gewiß und ungezweifelt, du werdest ihm
umb deines lieben Sohns Jesu Christi willen die erb-
schaft der himlischen güter mitteilen und sampt allen
außerwehlten am jüngsten tage eine fröhliche auf-
erstehung zum ewigen leben verleihen. Amen.
Vatter unser etc.

71 In der Neuauflage der 1618 erstmals gedruckten
Stadtordnung von 1648 (vgl. oben S. 245f., Anm. 31)
heißt es (Kap. 2): ... sollen diejenigen, so allhie hoch-
zeit halten wollen, sich zum wenigsten acht tage vor
selbiger hochzeit dreymal offentlich von der kanzel,
und zwar jeder in seinem kirchspel, zu Unser Lieben

Der Herr segne und behüte euch etc. [Num 6,
24 ff.]

Vermahnung, wenn verschiedene kram-
frauen, deren kinder zum teil noch leben,
zum teil verstorben seind, eingesegnet wer-
den.

Liebe freundinne, weil Gott der allmächtige euch
mit leibesfrucht gesegnet, auch euwer leben gefristet
und erhalten und in der angst und not seine vätter-
liche gnadt und hülf erzeiget hat-, so seyt ihr schul-
dig, solches dankbarlich zu erkennen, seinen heiligen
namen deßwegen preisen, auch ihn ferner bitten,
daß er hinfürter euch und euer haußhaltung sich laß
in seinen göttlichen schutz und schirm befohlen seyn.

Bettet also:

Allmächtiger Herr Gott, himlischer Vatter, der du
den heiligen ehestand selber hast gestiftet und das
menschliche geschlecht mit leibesfrucht gesegnet,
auch uns in unser not vätterliche hülf und beystand
geleistet, wir sagen dir von herzen lob und dank und
bitten, du wollest uns sampt allen unsern hauß-
genossen auch hinfürter in deinen vätterlichen
schutz und schirm nehmen und gnadt verleihen, daß
wir all andere deine gaben und woltaten dankbar-
lich erkennen und in deiner forcht allezeit leben, da-
mit wir in deinem gnadenschutz bleiben und sampt
den unserigen für aller gefahr leibs und der seelen
beschützet werden, umb Jesu Christi, unsers lieben
Herrn und heilands willen. Amen.

Vatter unser etc.

Der Herr segne und behüte euch etc. [Nura 6,
24 ff]

Von einsegnung der eheleut.

Erstlich sollen alle und jede gesponsen zuvor drey-
mal vermöge unser besonderen hirvon publicirter
ordnung 71 von der kanzel abgekündiget werden. Die
copulation aber sol ohn unser, als obrigkeit, beson-
dere bewilligung nirgend als in der kirchen und

Frauen oder Sanct Catharinen, bey vermeydung fünf
goldgülden straff proclamiren lassen. Es soll aber die
erste proclamation in einer sontagshochpredigt, und
wann solche dreymalige proclamatio vorgangen, fer-
ner darauf die copulation geschehen. - Aber schon
in der undatierten, jedoch früher anzusetzenden Bür-

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