Agende (1588) 1618
Von den küstern 89.
Es sollen die custodes oder küster vor allen dingen
bey dem gottesdienst fleissig aufwarten und zu-
sehen, daß in der kirchen die kinder still und züchtig
seyn, auch sonsten, was dem gehör göttliches worts
hinderlich seyn möchte, abgeschaffet werde. Die
kirch und kirchhöffe sollen sie rein halten, die kirch
zu rechter zeit auf- und zuschließen und den zeiger
der uhr und glockenschlag richtig in achtung neh-
men.
Endlich und zum beschluß wollen wir abermal
diese unsere ordnung allen unseren undertanen, in-
sonderheit aber unseren pastorn und predigern, nach
eines jeden ampts gebühr ernstlich befohlen haben,
sich nach den einverleibten punkten stäts zu richten
und zu halten, mit der gewissen zusage, daß wir
uber den gehorsamen, wie einer christlichen obrig-
keit gebühret, halten und die ungehorsamen ernst-
lich straffen wollen etc.
Finis.
Soli Deo gloria.
89 Vgl. KO von 1543, oben S. 257; auch Verdener KO
von 1606 und ihre Vorlagen, oben S. 200 f. mit Anm.
65.
289
Von den küstern 89.
Es sollen die custodes oder küster vor allen dingen
bey dem gottesdienst fleissig aufwarten und zu-
sehen, daß in der kirchen die kinder still und züchtig
seyn, auch sonsten, was dem gehör göttliches worts
hinderlich seyn möchte, abgeschaffet werde. Die
kirch und kirchhöffe sollen sie rein halten, die kirch
zu rechter zeit auf- und zuschließen und den zeiger
der uhr und glockenschlag richtig in achtung neh-
men.
Endlich und zum beschluß wollen wir abermal
diese unsere ordnung allen unseren undertanen, in-
sonderheit aber unseren pastorn und predigern, nach
eines jeden ampts gebühr ernstlich befohlen haben,
sich nach den einverleibten punkten stäts zu richten
und zu halten, mit der gewissen zusage, daß wir
uber den gehorsamen, wie einer christlichen obrig-
keit gebühret, halten und die ungehorsamen ernst-
lich straffen wollen etc.
Finis.
Soli Deo gloria.
89 Vgl. KO von 1543, oben S. 257; auch Verdener KO
von 1606 und ihre Vorlagen, oben S. 200 f. mit Anm.
65.
289