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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0324
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Stadt Osnabrück

auch die genzliche verachtere derselben, wilche eins
erbarn ratts 31 bottmeßigkeit unterworfen, von an-
dern frommen Christen in sulchen wegen, so dazu
bequeme, dienlich und keine ohnruhe oder aufstand
erwecken, unterscheiden werden 32.

Das aber zum andern dieser superior 33 sein ambt
fruchtbar und nutzlich verrichten kunne, soll ihme
zufurderst gepurende autoritet gemacht werden.
Danegst soll er auch von 34 seiner oberkeit in gepur-
licher verrichtung seines ambts manutenenz, schutz
und gutwillige befurderung haben.

Zum irsten, die autoritet betreffend, soll ihme da-
durch gemacht, gegeben und erhalten werden, das
ein erbar wolweiser ratt noch auch 35 der kerspeln
eingeseßene ohne sein furwißen im behuff ihrer 36
kirchen keine dienere gottlichs worts bestellen oder
annemen 37 wollen 38, wogegen er auch ohne eines er-
baren ratts und der kerspeln eingesessener furwißen
und befelch fur sich allein keine entsetzen oder be-
stellen solle.

Zum zweiten sall ihme nicht allein die einige pfar
zu S. Catharinen zu respectiren anbefolen, sondern
auch auf die andern zu Unser Lieben Frauwen 39
gleichmeßige aufsicht zu haben committirt sein und
demnach frei stehen, in Unser Lieben Frauwen kir-
chen 40 nicht alleine auf die werktage, sondern auch
die fest- und Sontage seiner collegarum predigte da-
selbst zu besuchen, die administration der sacramen-
ten und ubung der ceremonien anzusehen und zu
exploriren, ob darinnen auch auf beschehene anord-
nung und vergleichung gepurlich und einhellig ver-
faren werde.

31 Statt „wilche eins erbarn ratts“ hat die Ordnung
von 1610 „wilche unserer“.

32 Hier läßt die Ordnung von 1610 den Abschnitt von
der Schulinspektion folgen; vgl.unten S.294,Anm.91.

33 Ordnung von 1610: superintendens.

34 Die Ordnung von 1610 fügt ein: unß.

35 Statt „das ein erbar wolweiser ratt noch auch“ hat
die Ordnung von 1610 „daß wir noch auch die kirch-
räte oder“.

36 Ordnung von 1610: der. — Im übrigen sind einige
Worte umgestellt.

37 Die Ordnung von 1610 ergänzt: noch auch absetzen.

38 Das hier Folgende bis „solle“ fehlt in der Ordnung
von 1610.

39 Die Ordnung von 1610: St. Marien.

40 Statt,,in Unser Lieben Frauwen kirchen“ ‘ hat die Ord-
nung von 1610 „in derselben St. Marien kirchen“.

41 D.h. zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Michae-

Zum dritten soll er auch in derselben kirchen
D. Mariae zum weinigsten des vierteil jars einmal,
etwa zu den hohen zeiten 41 oder da er dazu erpetten
und wan es ihme sonsten gelegen (jedoch ohne scha-
den und abbrugk desen, wilchem alßdan, die pre-
digten zu verrichten, obligen wurt), ein predigte
tuen.

Zum vierten soll ihme furnemblich die catechis-
muspredigte 42 fur die jugend, sofern er dazu krefte
und vermugen haben wurt und sich damit beladen
laßen wolle, committirt und aufgetragen sein 43.

Zum funften soll die ordinatio ministrorum verbi,
da etwa dieselbig von jemand gesucht und begert
wurt, zu seinem ratt gestellet und durch ihnen und
mit zutadt der andern seiner collegen auf vurgehen-
den consens eins erb. wolweisen ratts 44 gepurlich
verrichtet werden.

Zum sechsten sollen die andern predigere beider
kirchen vermittelst gegebener hand getreu diesem
ihrem verordneten superiori 45 angeloben und sich
verpflichten, nachgesetzte 46 articull stet und vest zu
halten:

Erstlich, das sie ihnen vur ihren superiorem 47, in-
maßen er 48 dazu bestalt, erkennen und ihme in
allen christlichen sachen gepurliche ehre und folge
erzeigen und leisten wollen.

Zum andern, das sie demnach auf sein erfurdern zu
privat- und gemeinen colloquiis 49 erscheinen wollen.

Zum dritten, was von ihme, alß ihrem oberhaubt,
in denselben 50 colloquiis von erhaltung und befur-
derung reiner lere, eines rühigen, friedlichen wesen-
des und wolstandes der kirchen furgeschlagen und

lis; vgl. oben S. 267.

42 Vgl. KO von 1543, oben S. 250 mit Anm. 28.

43 Der entsprechende Abschnitt lautet in der Ordnung
von 1610: Züm vierten soll ihme auch die catechismi-
predigte vor die jugend, wie zuvor alhie preuchlich
gewesen, wo immer muglich, wiederumb vorzune-
men und zu werke zu richten, hiemit comittirt und
ufgetragen sein.

44 Statt „consens eins erb. wolweisen ratts“ hat die
Ordnung von 1610 „unsern consens“.

45 Ordnung von 1610: superintendenti.

46 Ordnung von 1610: hie nachgesetzte.

47 Statt „vur ihren superiorem“ hat die Ordnung von
1610 „vor ihr haubt und superintendenten“.

48 Die Ordnung von 1610 ergänzt: von unß.

49 Ordnung von 1610 dazu am Rand: et disputationibus.

50 „denselben“ ist in der Ordnung von 1610 durch-
gestrichen.

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