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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0326
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Stadt Osnabrück

seinen recurß haben und durch derselben hulpf und
beistand sein ambt desto richtiger ausfuren oder,
was ohnheilsame mangel sein, durch sie einem er-
barn wolweisen ratt alß der obrigkeit gepurlich
konne anbringen und vermelden laßen.

Zum andern sollen auch sulche verordnete per-
sonen 73 des jars zweimal und daruber 74, so oft die
notturft erfurdern wurt, mit dem bestalten supe-
riore 75, dem sembtlichen ministerio und den kirch-
raten sich zusammentuen und, was die notturft der
kirchen erfurdert, beratschlagen und erwegen 76,
auch, was vur nottig erachtet 77 wurt, hienegst einem
erbarn, wolweisen ratt antragen und furpringen.

Hiegegen soll dieser bestalter superior 78 sich ver-
pflichten, erstlich, das er keine neue lehr einfuren
wolle.

Zum zweiten, das er auch in kirchenceremonien
keine neuerung ohne seiner collegen, auch der ver-
ordneten des ratts 79 und der kirchräte vurwißen und
consens furnemen oder einfuren wolle.

Zum dritten, das er keine weltliche sachen, wil-
che 80 der oberkeit zu entscheiden gepuren, an sich
oder das ministerium ziehen wolle, außerhalb, wan
er oder seine collegen im ministerio zum unterricht
der conscientien oder christlicher vergleichungen

73 Statt „sulche verordnete personen“ hat die Ordnung
von 1610 „gewiße personen, so wir auß unserm mit-
tel dazu deputiren werden“.

74 Ordnung von 1610: des jahrs etliche mall und.

75 Statt „mit dem bestalten superiore“ hat die Ord-
nung von 1610 „mit ihm, dem superintendente, wie
auch“.

76 Die Ordnung von 1610 fügt hinzu: und verabschei-
den.

77 Die Ordnung von 1610 fährt hier anders und aus-
führlicher fort:, unß wiederumb antragen und zuruck-
prengen. Und soll also diesem bestalten superinten-
denti, sein ambt desto richtiger außzufuhren, von
unß jedesmals hulpf und beystand geleistet werden
[Ende des Absatzes].

78 Ordnung von 1610: superintendens.

79 Statt „auch der verordneten des ratts“ hat die Ord-
nung von 1610 „wie imgleichen unser“.

80 Die Ordnung von 1610 fügt ein: unß.

81 Die Ordnung von 1610 fügt ein: unß.

82 Die Ordnung von 1610: deputirt.

83 Die Ordnung von 1610 fügt ein: unß.

84 Die Ordnung von 1610 hat beide Male: unß.

85 Ordnung von 1610: unser.

86 Ordnung von 1610: superintendenti.

87 Vgl. dazu oben S. 201, Anm. 73.

88 Zu den Schulen an St. Marien und St. Katharinen,

und versonungen entweder von den parteien oder 81
der oberkeit dazu etwa erbetten oder gezogen 82
werden muchten.

Und dan zum vierten, das er sich gegen seine col-
legen freundlich und bruderlich, gegen 83 seine ober-
keit aber in allen pillichen sachen gehorsamlich er-
zeigen, sie 84 ehren, vur sie 84 bedten und ihrer 85 bei
den untertanen in allewege im besten gedenken,
auch alles, was einem getreuwen superiori 86 ambts
halber eigenet und gepuert, getreulich und fleissig
mit hilf und beistand des guttigen, frommen Gotts
tuen und verrichten wolle.

Als dan auch eines superioris ambt furnemblich
sich dahin erstreckt, das er auf die schulen, wilche
sein das seminarium ecclesiae et reipublicae 87, die
inspection habe, so solle und wolle er auch auf die
schulen bei den kerspellkirchen 88 und dieselben, so
sonsten unter eines erbarn rats bottmessigkeit pri-
vatim gehalten werden 89, das darinnen der jugent
der catechismus Lutheri 90 und andere principia, so-
viel muglich und mit weinigster muhe, kosten und
zeitspildung inculcirt und sie allesambt in der zucht
und vermanung zum Hern auferzogen werden, flei-
ßige aufsicht haben 91.

Und in urkund dieses allen 92, auch vesthaltung ob-

die hier gemeint sind, vgl. Einleitung, oben S. 239,
Anm. 66, auch oben S. 288 bei Anm. 87.

89 Zu den Privatschulen vgl. Einleitung, oben S. 244 f.
mit Anm. 24 und 26.

90 Vgl. dazu oben S. 255 mit Anm. 81.

91 Der Absatz über die Schulaufsicht steht in der Ord-
nung von 1610 an anderer Stelle; vgl. oben S. 292,
Anm. 32. Er ist dort aber erweitert und hat folgen-
den Wortlaut: Und dann zum vierten, dweil eines
superintendentis ambt furnemblich sich dahin er-
streckt, daß er uf die schuelen, wilchs sein daß semi-
narium ecclesiae et reipublicae, die inspection habe,
so soll ihm dieselbe auch hiemit anbefohlen sein,
gstalt sich mit den deputirten scolae inspectoribus
wie auch dem rectore und deßen collaboratoribus der
lectionum und exercitien, auch sunsten aller schuel-
sachen halben zu bereden und zu vergleichen und
sunderlich zu befurdern, daß der jugend nicht allein
artes dicendi, sondern auch Catechismus Lutheri und
andere principia, soviel muglich und mit weinigster
muhe, kösten und zeitspildung inculcirt und sie in
der zucht, lehre und vermahnung zum Herrn auf-
erzogen werden. - Zur städtischen Lateinschule vgl.
Einleitung, oben S. 245 mit Anm. 27 ff.; zur Schul-
aufsicht S. 288.

92 Die Beurkundung der Ordnung von 1610 ist unten
S. 298 abgedruckt.

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