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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0371
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Postliturgie bzw. Predigtannexen in der Muttersprache, zu denen regelmäßig auch Katechismusstücke
gehörten. An diese Tradition knüpfen unter anderen KOO auch die ostfriesische KO von 1529 und,
wenn Reus Deutung richtig ist, gleichfalls der genannte Katechismus an. Schon in der Vorrede zu diesem
Katechismus waren die drei ersten Hauptstücke (das Gesetz, die „zwölf“ Artikel des Glaubens und das
Vaterunser) als für jeden Christen notwendiger Wissensstoff herausgestellt. Die Norder Gottesdienst-
ordnung, die KO von 1529 und auch noch die Polizeiordnung der Gräfin Anna von 1545 heben gleich-
falls diese drei Stücke hervor 31.

Das spätere Ordnungswerk a Lascos für die Londoner Fremdengemeinde kennt eine der Norder
Gottesdienstordnung sowie dem entsprechenden Teil der KO von 1529 ähnliche Folge 32. Ob direkte Zu-
sammenhänge bestehen, wird sich kaum mit Sicherheit sagen lassen, es scheint aber möglich 33.

Überliefert ist die Norder Gottesdienstordnung mittels eines Druckes, der 1530 anzusetzen ist 34. Bis
zum letzten Krieg war ein Exemplar dieses Druckes im Besitz der Gesellschaft für bildende Kunst und
vaterländische Altertümer in Emden 35. Der ganze, u. a. die Gottesdienstordnung enthaltende Sammel-
band, nach der alten Ordnung des Archivs mit Nr. 527 bezeichnet, war dort nach den Verwüstungen
durch den Krieg nicht mehr auffindbar. Ein weiteres Exemplar des Druckes ist nicht bekannt 36. Unter
Zugrundelegung des alten Druckes hat Reimers 37 die Ordnung 1917 aufs neue veröffentlicht; auch
ist sie bei Reu 38 wiedergegeben. Wir drucken die Ordnung nach Reimers: Text Nr. 6 (Illa).

Vielleicht schon früh hat es eine KO evangelischer Prägung in Oldersum gegeben. Sie war in ein
Kopiar des Klosters Dykhusen eingetragen, das sich um 1880 im Besitz des Herrn van der Hoop van
Slochteren zu Slochteren befand 39. Unter der Überschrift „De ritu et praeparatione coenae dominicae
apud Oldersumanos“ war darin eine Abendmahlsordnung enthalten, bei sonst lateinischem Text mit
deutschen Gebeten und Einsetzungsworten versehen. Dieselbe Handschrift enthielt auch Formulare für
Taufe und Ehebestätigung. Friedlaender 40 hat bei seiner Beschreibung der Ordnung nur die Spende-
formel für das Brot 41 wörtlich mitgeteilt. Sie zeigt starke Ähnlichkeit mit der entsprechenden Formel

31 Vgl. unten S. 431ff. mit Anm. 1 und 5.

32 Vgl. Summa doctrinae christianae in ecclesia Christi. Anhang (A. Kuyper II, 334ff.); Forma ac ratio... (ebd.
84ff.); Microns Bearbeitung der KO a Lascos (unten S. 600ff.).

33 Vgl. hierzu J. Weerda, Entstehung, 28f.; auch unten S. 557f. 567.

34 Die Druckschrift ist beschrieben bei L. Hahn, Schriftsprache, 178f.; bei Borchling und Claußen I, 455f.
Danach lautet der volle Titel der ganzen Schrift, wie er auf dem Titelblatt angegeben ist: Articulen XXII mit
corte verklaringe / disputacionswys gheholden tho Norden. Anno XXVII. Summa Christeliker leer: der predi-
canten in Oostfrieslandt. Hoe dye Christelijke ouerheyt in Evangelische saeken behoort te handelen. — Auf der
Kehrseite des Titelblattes sind die Titel der einzelnen Stücke folgendermaßen aufgeführt: I. Articulen XXII.
II. Summa Christelijcker leer. III. Rede des geloofs der predicanten in Oosturieslant. IV. Manier van bidden na
dat sermoen. Vermaninghe an alle oeuerheyt / dat si den woorde Gods ghehoer gheven. - Bei den einzelnen Abtei-
lungen werden die Titel in etwas abweichender Form wiederholt. Bei dem ersten Stück handelt es sich um Reses
Artikel von 1527, beim zweiten um das Bekenntnis ostfriesischer Prediger von 1528, beim dritten um die dem
Grafen 1530 auf die KO hin überreichte Supplikationsschrift. Die unter „IV.“ aufgeführte „Manier“ ist unsere
Gottesdienstordnung. Vielleicht darf man in der Drucklegung der ganzen Schrift einen Rechtfertigungsakt der nicht-
lutherischen Prediger hinsichtlich ihrer Lehre, ihrer gottesdienstlichen Formen und ihrer Haltung gegenüber der
Obrigkeit sehen.

35 Vgl. Catalog, 51.

36 Auch Borchling und Claußen I, 456, führen nur den einen Druck an.

37 H. Reimers, Gestaltung, 53f.

38 J.M. Reu I, 3, 1, 2, 670 *f.

39 Das Kopiar ist schon seit längerer Zeit nicht mehr auffindbar; vgl. H. Reimers, Gestaltung, 32, Anm. 1; J.Weer-
da, Entstehung, 47, Anm. 69. Im Frühjahr 1960 wurde die Bibliothek zu Slochteren von der Universitätsbibliothek
Groningen aus nochmals gründlich nach dem Kopiar durchsucht, jedoch leider wiederum vergeblich. Den Herren
der Universitätsbibliothek Groningen, die diese Suche veranlaßt bzw. durchgeführt haben, gebührt unser besonderer
Dank.

40 Urkundenbuch I,VIIf. Friedlaender setzt die Handschrift der Abendmahlsordnung in den Anfang des 16. Jh.s.

41 Wir teilen sie bei der Emder Abendmahlsordnung mit; vgl. unten S. 472, Anm. 42.

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