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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0391
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Hinzuweisen ist noch auf eine Verordnung des Grafen Erich für die Armenhäuser in Esens und
Wittmund, die die KO erwähnt, um ihre Befolgung aufs neue einzuschärfen. Die Verordnung selbst
konnte, ebenso wie die übrigen in der KO genannten Verordnungen und Mandate, nicht ermittelt werden 79.

Nach Arend 80 soll Graf Otto von Hoya seine KO von 1581 ebenfalls im Harlingerland eingeführt
haben. Der Titel dieser KO weist, im Gegensatz zu Graf Erichs KO von 1573/74, nicht auf eine Gültig-
keit für Harlingerland hin. Gleichwohl ist es möglich, daß sie dort benutzt wurde. Dies legt auch die
Marienhafer KO von 1593 nahe, die teilweise auf der Hoyaschen KO von 1581 fußt.

Allgemeine Geltung erlangte später im Harlingerland die lutherische KO des ostfriesischen Hof-
predigers und Superintendenten Michael Walther von 1631.

Im Jahr 1581 wurde auch die Schule in Esens neu gegründet 81.

79 Leider blieben die Nachforschungen sowohl in den Staatsarchiven Hannover, Aurich und Münster, als auch in
den Stadtarchiven Rietberg und Nienburg, ebenso wie in Esens und im Archiv der Landsssuperintendentur zu Au-
rich vergeblich. Herrn Pastor Chr. Lüpkes, Stedesdorf, der sich an dieser Suche beteiligt hat, gebührt auch dafür
unser Dank.

80 Vgl. Reimers, Balthasar Arends Zeit-, Jahr- und Tagweiser, 13. 45; B. Arend, 149.

81 Vgl. H. Reimers in: Friesen-Almanach 1922, 36; E. Keyser, 129.

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