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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0434
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Grafschaft Ostfriesland

sekten 58 yn ore confession nicht to vortruwen sin-
nen, sudt men ane noet, de vor den superadinten-
denten to examineren. De Menniten 59 averst vor
den superadintendenten to examineren 60, acht men

mit a Lasco (vgl. Einleitung, oben S. 324-, Anm. 15)
ging Joris 1544 heimlich nach Basel. Dort lebte er als
Johann von Brügge mit seiner Familie als angesehe-
ner Bürger und nach außen als reformierter Christ,
während er insgeheim durch Briefe an seine Anhän-
ger weiter für seine Lehre warb. † 25. August 1556.
Vgl. G-. Hein in: Mennonitisches Lexikon II. 1937,
433ff.; R. H. Bainton, David Joris. Wiedertäufer
und Kämpfer für Toleranz im 16. Jh. (aus dem Eng-
lischen übersetzt 1937); J. F. G-. Goeters, RGG 3
III, 857f. 57 Auricher Konzept: „de“ fehlt.

58 Johann von Batenburg, geboren 1495, aus geldern-
schem Adelsgeschlecht, war, ehe er sich an die Wie-
dertäufer anschloß, Bürgermeister zu Steenwijk in
Overyssel. Nach der Einnahme Münsters gewann er
viele Taufgesinnte der extremen Richtung zu An-
hängern und warf sich zum Haupt der „Schwert-
geister“ auf, die alle noch nicht zu ihrer Sekte Be-
kehrten mit dem Schwert ausrotten wollten, Plün-
derung der Kirchen für erlaubt hielten, in Vielwei-
berei und Gütergemeinschaft lebten, dabei die nahe
Wiederkunft Christi erwarteten. Batenburg selbst
hielt sich für Elias. Im Dezember 1537 wurde er zu
Vilvoorden in Südbrabant gefangengenommen, 1538
hingerichtet. Seine Anhänger lebten zerstreut, be-
sonders in den Niederlanden. 1544 wurde einer ihrer
bedeutendsten Anführer, Appelman, zu Leiden hin-
gerichtet. In Ostfriesland ließ Gräfin Anna noch 1549
erneut ein Verbot ausgehen, die Batenburger wie
auch Anhänger anderer Sekten zu beherbergen (vgl.
Einleitung, oben S. 331). Vgl. Mr. J. Loosjes in:
Mennonitisches Lexikon I. 1913, 136f.

59 Anhänger des Menno Simons, der ihre Sekte zwar
nicht begründete, aber entscheidend war für ihre
Ausgestaltung, Festigung und Ausbreitung. Menno,
geboren ca. 1492 in Witmarsum, wurde 1524 in Ut-
recht zum Priester geweiht, darauf Kaplan in Ping-
jum. Er las das NT und reformatorische Schriften
und begann, evangelisch zu predigen. 1531 erhielt
er eine kirchliche Pfründe in Witmarsum. Bald wurde
er in den Bann der Wiedertäufer gezogen und ließ
sich taufen (vor 1535), blieb aber vorläufig im Amt
als Geistlicher der katholischen Kirche. Die Mün-
stersche Katastrophe und verwandte Erscheinungen
in Friesland ließen ihn auf der Kanzel vor den Mün-
sterschen Irrtümern warnen und drängten ihn, sich
der Verirrten anzunehmen. Am 30. 1. 1536 gab er
sein Priesteramt auf; wahrscheinlich wandte er sich
schon damals nach Ostfriesland. 1537 wurde er zu
Groningen zum Ältesten und Bischof der Täuferi-
schen geweiht. In den folgenden Jahren unternahm
er, wahrscheinlich von Oldersum aus, Besuchsreisen
nach Friesland, Groningen und Nordholland und
entfaltete eine reiche schriftstellerische Tätigkeit.

nutte. We sick dan van one 61 myt der hillige scrift
nicht wil underwysen laten, de schal nicht geleden
werden 62.

Woe averst we van den junkeren, amptluden eder

Hauptschrift: Fundamentbuch von 1539. Er war
ein entschiedener Gegner des David Joris. Mit a Lasco
konnte er sich nicht einigen, hauptsächlich wegen
der gegensätzlichen Auffassung über die Mensch-
werdung Christi (Menno: Christus ist nicht von
Maria, sondern in Maria geboren), über die Kinder-
taufe, über die Berufung zum Predigtamt. Obwohl
die niederländische Regierung nach ihm fahndete und
der Kaiser 1542 ein scharfes Edikt gegen Menno er-
ließ, entging er stets der Verfolgung. Als Gräfin Anna
1544 ebenfalls gegen die Täufer einschritt, verließ
er Ostfriesland, obgleich a Lasco sich für die Menno-
niten verwandte, und fiüchtete nach Köln. 1546
mußte er auch dort weichen und wandte sich nach
Holstein. Fortan entwickelte er eine lebhafte Reise-
tätigkeit, die ihn bis nach Westpreußen und Livland
führte, und z. T. durch Uneinigkeit unter den Täu-
fern bedingt war. 1554 disputierte er mit Micron zu
Wismar, hauptsächlich über die Menschwerdung
Christi. Nach dem Edikt der Hansestädte gegen die
Täufer von 1555 ließ er sich zu Wüstenfelde in Hol-
stein nieder. Seine letzten Lebensjahre waren verbit-
tert durch Streitigkeiten in den Gemeinden über den
Bann. † 31. 1. 1561. Menno vertrat absolut das
Schriftprinzip; wichtig war ihm die sittliche Be-
währung. Die Gemeinde bestand für ihn aus Wieder-
geborenen, die ihre Wiedergeburt durch den Lebens-
wandel bekundeten. Die sich als nicht wiedergeboren
erwiesen, wurden durch den Bann ausgeschlossen.
Werke aus dem Holländischen ins Deutsche über-
setzt: Elkhart (Indiana) 1876, Neudruck von J. A.
Raber in Baltic (Ohio) 1926. Vgl. A. Brons, Ur-
sprung, Entwickelung und Schicksale der altevange-
lischen Taufgesinnten oder Mennoniten 2. 1891; W.
J. Kühler, Geschiedenis der Nederlandsche Doops-
gezinden in de zestiende eeuw. Haarlem 1932; C.
Krahn, Menno Simons. 1936; RGG 3 IV, 855ff.; bes.
Neff in: Mennonitisches Lexikon III. 1958, 77ff.;
E. Crous, RGG 3 IV, 855. Zusammenfassend über
die Mennoniten in Ostfriesland: J. P. Müller, Die
Mennoniten in Ostfriesland vom 16. bis zum 18. Jh.
I. 1887. Vgl. auch W. Hollweg, Bernhard Buwo,
ein ostfriesischer Theologe aus dem Reformations-
jahrhundert, in: JbE 33 (1953), 71 ff. (hauptsächlich
über eine Schrift Buwos zur Bekämpfung der Täu-
fer, die 1556 zu Emden gedruckt wurde); zur späte-
ren Bekämpfung der Wiedertäufer in Emden unten
S. 491 f., Anm. 46.

60 Auricher Konzept: ,.De Menniten... examineren“
fehlt, offenbar durch Versehen beim Abschreiben.

61 = ihnen; vgl. Lasch und Borchling I, 534.

62 Dieser ganze Absatz ist fast wörtlich auch schon im
Gutachten der Räte enthalten (aaO. Bl. 68 r unter
der Überschrift: Van de wederdoper.).

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