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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0459
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Konkordaten 1599

Und weil wir eß neben unseren getreuwen land-
stenden davor achten, daß die coetus ecclesiastici
zu erbauwung kyrchen und schuelen, auch zu erhal-
tung guetter disciplin sehr nutz und nötig, jedoch
daß dieselben in ihren terminis vorblieben, darauß
mit nichten schreiten, viel weiniger sich deßen, so
iurisdictionale, im geringsten anmaßen:

So wollen wir mit jetztgemelten unsern consisto-
rialen dieser ordnung halber beraetschlagen und unß
allenthalben vorgleichen, wieviel und an welchen
örten solche coetus anzuordnen und zu unterhalten 30.

Soviel dan endlich die administration und verwal-
tung der geistlichen guetter betrifft, wißen wir unß
der key. resolution 31 sowoll alß waß deßwegen im
religionfrieden 32 einem jeden unmittelbaren stand
des h. reichs und also auch unß, dieser grafschaft
hohen landsobrigkait, gestattet und nachgelaßen,
woll zu erinneren, kraft welches wollen wir hiermit
gesetzt und geordnet haben, daß alleß daßjennige,
so privatpersonen, kyrchen, schuelen und armen zue-
stendig, mit keinem rechtmeßigen tittull an sich
bracht und in ihren nutz gezogen, durch die kyrchen-
vogte jedes orts wiederumb rechtlich vendiciret
werde, darzu wir ihnen die hulfliche hand zu laisten
erbuetig.

30 In den Vorverhandlungen wurde die Frage an-
geschnitten, ob nicht ein Coetus zu Aurich und einer
altem Herkommen gemäß zu Emden angeordnet
werden solle, und ob die Pastoren dann nicht je nach
ihrem Bekenntnis entweder dem einen oder dem
anderen Coetus zugewiesen werden könnten. Die
Stände hatten gegen die Einrichtung mehrerer Coe-
tus nichts einzuwenden. Vgl. E. R. Brenneysen
Tom. II, 156. Zur späteren Ausführung des Planes
s. J. König, 117f.

31 Vgl. E. R. Brenneysen Tom. II, 85. 86.

32 Vgl. Augsburger Religionsfrieden, Art. 7: Dieweil
aber etliche stende und derselbigen vorfarn etliche
stift, klöster und andere geistliche güter eingezogen
und dieselbigen zu kirchen, schulen, milten und an-
dern sachen angewendt, so sollen auch sölche ein-
gezogene gütter, welche denjenigen, so dem reich ohn
mittel underworfen und reichsstende sein, nit zu-
gehörig, und dero possession die geistlichen zu zeit
des Passauischen vertrags oder seithero nit gehabt,
in diesem friedstand mit begriffen und eingezogen
sein, und bei der verordnung, wie es ein jeder stand
mit obberürten eingezogenen und albereit verwend-
ten güttern gemacht, gelassen werden, und diesel-
bigen stende dernhalb weder in noch ausserhalb rech-
tens, zu erhaltung eines bestendigen ewigen friedens,

Wir seind auch fur unß deß gnedigen, milden er-
bietenß, do etwas in unser gewalt iß, daß hiebevor
den reformirten kyrchen, schuelen und armen zu-
stendig gewesen, daß wir daßelbe ihnen nicht vor-
behalten wollen. Daruber haben wir unsern getreu-
wen landstenden die gnedige erklärung und zusage
getaen, auß und von den incorporirten klosterguet-
tern 33 ein gewißes zue der ehere Gotteß und unter-
haltung der armen anzuwenden 34 und der faulen,
muetwilligen bettler halben eine solche ordnung im
lande zu publiciren und ob derselben mit gebuer-
licher execution zu halten, daß daß land van die-
sem ungezeifer erledigt und den rechten armen ihr
unterhalt verschaffet werde.

Alß aber auch bei diesem landtage zum hochsten
geklaget, daß bißhero die kirchenvogte, wan sie ihre
kirchenrechnung ablegen wollen, mit großen un-
statten und schweren der kyrchen kosten vor die
beampte an die amptsheuser gefordert, daselbsten
sie nicht alleine ihre rechnung tuen, sondern dar-
uber auch den beampten und fueßknechten sonder-
bare schatzung geben mußen, welchs je zumall un-
billig 35:

Alß wollen wir, daß diese proceß und deme an-
gehengte schatzung hinfuro genzlich cassiret, tod

nit besprochen noch angefochten werden... (K.
Brandi, aaO. 42f.; A. v. Druffel-K. Brandi,
aaO. 733ff.; Koch-Senckenberg, aaO. 18); dazu
J. Heckel, RGG 3 I, 737.

33 Über die Einziehung der ostfriesischen Klöster vgl.
Einleitung, oben S. 316. 356.

34 Auch gegen diesen Passus wandte sich die Apologia,
236f.: ... von klöstern und klöstergütern, welche der
herr graf in der formula die seine nennet und ge-
lobet, von den incorporirten klöstergütern, die doch
vor zeiten, da das volk durchaus frey gewesen, von
demselben gestiftet und also nullo iure ihm, dem
grafen, konten zukommen, etwas aus besonder gna-
den und miltigkeit zur ehrn Gottes und erhaltung der
armen... anzuwenden... - Vorherige Äußerung der
gräflichen Partei bei E. R. Brenneysen Tom. II,
180: Was euch auf den punkt von den klostergütern
fehlet und was massen derselbe punkt auch vergiftet,
kan ich noch nicht absehen... Dann in den Con-
cordaten und verträgen de anno 1599 stehetvon den
klostergütern mehr nichts als diese worte: Darum
haben wir ... (zum Vorläufer der Apologia).

35 Vgl. E. R. Brenneysen Tom. II. 156. — Wie Herr
Professor D. J. Weerda mitteilt, wurde die Rech-
nung der Emder Gemeinde 1547-1596 in unregel-
mäßigen Abständen vom Ratssekretär abgenommen

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