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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0461
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Konkordaten 1599

zu dan burgermeister und raet die burgeschaft wer-
den gebuerlich anzuhalten wißen.

Es soll auch niemands an seinem gewißen be-
schwert noch uber daßelbe einige inquisitio und
untersuchung gestattet werden 41.

Zum andern soll die vocatio, praesentatio et col-
latio der prediger und kyrchendiener bei der ge-
meinde und ihren gliedmaßen, aber die confirmation
derselben bey unß stehen und vorpleiben, welche
wir ohne einige contradiction und einrede der pre-
sentirten personen mitteilen wollen. Und mögen die
olderlinge ihr ampt in der kyrchen bedienen und die
diaconi die armen ihrer kyrchenordnung gemeß frey
und ungehindert versorgen 42.

So mögen zum dritten die consistorial- und clas-
sicalversamblungen nach einhalt jetztgemelter kir-
chenordnung unterhalten werden, jedoch daß nie-
mand zu dem wochentlichen coetu zu zwingen und
in dieser versamblung anders nicht alß kyrchen-
sachen verhandlet werden, und stehet burgermeister
und raet jederzeit frei und bevor, einen auß ihrem
collegio oder den vierzigern, welcher ein gliedmaß
der kyrchen ist, zu committiren, in demselben con-
sistorio zue erscheinen 43.

Waß aber hieruber der geistlichen bottmeßigkeit
an schlichtung der ehesachen und sonsten anhengig,
daßelbe alleß soll an unser consistorium verwiesen
werden, jedoch dardurch der stadt Embden an ihrer
kirchenordnung und was darzu gehörig, nichts be-
nommen sein 44.

Zum vierten soll niemand in der alten stadt oder
uf Vallern ohne burgermeister und raetts consens
schuell halten und alle schuelmeister angehalten wer-
den, sich der ordnung zue accommodiren, welche
burgermeister und raet hiruber albereit ufgerichtet
oder kunftig ufrichten würdet 45. Aber in unsern vor-
städten schulen zu halten, wollen wir hiermit genz-
lich verbotten haben 46.

41 Zur Einführung der Inquisitionsartikel des Heßhu-
sius in Ostfriesland vgl. Einleitung, oben S. 334.

42 Vgl. dazu oben S. 415 f. mit Anm. 17, 19 u. 20.

43 Vgl. zu diesem Absatz oben S. 416 mit Anm. 23, 27
u. 28.

44 Vgl. oben Anm. 27.

45 Vgl. oben S. 416 mit Anm. 29.

46 Ein Verbot, in den Vorstädten Schule zu halten, hat-
ten die Kommittierten der Generalstaaten vor-

Zum funften: die guetter, so zu unterhalt predi-
canten, schulen und armen in der Großen- und Gast-
hauskyrchen verordnet und anjetzo darzu gebraucht
werden, sollen darbei bleiben. Auch wollen wir, das
die 72 graß landes, zu Hynte gelegen, welche unsere
großfrauw mutter, löblicher gedechtnuß, auß den
probsteyguettern der kyrchen zugewandt, darbei
gelaßen werden 47.

Soviele aber die 22 graß, so van der kirchen zu
Embden nach Loquart gelegt, betrifft, wollen wir
vorsehung tuen, daß sie entweder der kyrchen alhie
wieder restituiret oder ihnen van unß billige wieder-
stattung geschehe; und soll den vorstehern an ad-
ministration der kirchenguetter kein eintrag ge-
schehen, auch hieneben die zum kloster der Gau-
denten, welchs jetzo die Gastkyrche ist, gehörige
guetter, alß welche unsere löbliche vorfahren mit
rechtmeßigem tittull an sich bracht und erlanget,
unß alleine bleiben 48.

Deßen zu urkund haben wir, Enno, graff und heer
zu Oistfrießlandt und Ritperg, heer zu Esents, Stets-
dorff und Withmund, vorbesagtes alles vor unß,
unsere erben und nachkommende grafen und hern
zue Ostfrießlandt etc. bey gräfflichen worten, treu-
wen und glauben zu halten, mit eigner hand unter-
schrieben und unser gräeflich insiegel daran ge-
hengt. Publicatum in unser stadt Embden ipso die
Michaelis, war der neunundzwanzigste tag monats
Septembris im jare tausendfunfhundertneunund-
neunzigk.

Und wir, ritterschaft, stedte und stende in Oist-
frieslandt, bekennen offentlich, daß alle und jede ob-
beschriebene punkten und articulln mit unserm
guten wißen und willen vorgenommen und ge-
schloßen sein, willigen auch dieselbe alle sambt und
sonders, soviel deren uf unserm consens beruhen,
in und mit kraft dieses briefes, gereden und vor-

geschlagen. In seiner Antwort stimmte Enno dem
Vorschlag zu. Vgl. E. R. Brenneysen Tom. II, 169.
172. Die Stadt hatte sich eine völlige Einbeziehung
der Vorstädte gewünscht; die niederländischen Kom-
mittierten schlugen auch die Unterstellung der Vor-
städte unter die Jurisdiktion der Stadt Emden gegen
eine Entschädigung vor. Vgl. ebd. 162. 167. 170.
174 . 47 Vgl. oben S. 416 mit Anm. 30.

48 Vgl. dazu oben S. 417 mit Anm. 32.

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