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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0723
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Marienhafer Kirchenordnung 1593

10. Desgleichen, wehn die prediger ambtz halben
vom inspectore gefurdert, ausserhalb das kaspell
mussen sein, sollen die advocaten der kirchen 65 die
unkosten von der kirchen renten zur notturft be-
schaffen etc. 66

11. Es sollen keine kirchen- noch kirchendiener-
lande dem einem huirmanne vom andern ubertra-
gen werden ohne consens der kirchvoigten und kir-
chendiener, und ohne genutz davon zu geniessen,
nach ander eigentumern gereichtigheit etc. 67

12. Zu solchem ambte aber wollen wir keine per-
sone wissen, die nicht eines christlichen wandels und
handels syn. Derohalben wir keine todtslaeger, ehe-
brecher, hurirer, diebe, wucherers, meineidige, po-
cher myt fluchen und schweren, trunkene bolten in
dem ambte leiten wollen etc. 68

13. Es sollen auch die advocaten der kirchen zum
guten exempel des kaspels dem pastorn in allen sei-
nen rechtmessigen sachen gegen allerley ungebur
beivallen und raten und myt andren communicanten
zum tische des Hern sich finden als auch vornehme
glieder der gemeinden, daruf gesehen wirt etc.

14. Wollen auch nicht gestatten, das unsere be-

65 = Kirchvögte; vgl. oben S. 367, Anm. 70.

66 Eine ganz ähnhche Bestimmnng enthält die Hoya-
sche KO von 1581 (,,Ampt der altarleute... Zum
vierden: Wenn die pastorn nach Neuenburg zum
synodo gefordert werden...“), Sehling VI, 2, 1142.

67 Der ganze Artikel 11 fehlt in B. und A.

68 Art. 12 ist fast wörtlich der Hoyaschen KO von 1581
entnommen (,,Von den altarleuten und ihrem ampt
und lehen... Zu solchem ampt...“), Sehling VI, 2,
1141.

69 In B. fehlt der Passus „und da sie... werden etc.“ —
Zum Text: Ähnlich die Hoyasche KO von 1581
(„Ampt der altarleute... Zum sechsten...“), Seh-
ling VI, 2, 1142. In der Hoyaschen KO ist aber tat-
sächlich, wie man auch nach der Überschrift erwar-
ten muß, von der Aufsichtspflicht der Altarleute die
Rede. Der Instanzenweg läuft über den Inspektor
(Superintendenten) zum weltlichen Befehlshaber. —
Zu den Fußknechten und Auskündigern vgl. J. Kö-
nig, 180 ff. Danach wurden als „Fußknechte“ die-
jenigen Diener auf der gräflichen Burg bezeichnet, die
nicht genaue Dienstobliegenheiten aufweisen konn-
ten, sondern nur von Fall zu Fall zu Botendiensten
herangezogen wurden oder der Vermittlung zwischen
Drost und Amtmann einerseits und der Bevölkerung
in den Ämtern andererseits dienten. Im Laufe der
Zeit bildete es sich wohl heraus, daß jedem Fuß-
knecht für seine Botengänge und Dienstwege inner-
halb des Amtsbezirks ein bestimmtes Gebiet zufiel.

70 In B„ entsprechend A„ erscheint diese Stelle er-

ambten auf den kirchenbeutel etwas verzeren und
der kirchen unkosten machen etc.

15. Was die kirchvoigte in sachen der gemeinte,
und aber nicht der kirchen insonderheit betreffend,
zur geburlicher notturft verzeren, soll auch die ge-
meinde und nicht der kirchenbeutel tragen etc.

16. Es sollen unsere fuesknechte und auskundiger
fleisig aufsehn haben auf die, so under dem gottes-
dienste kruge und zecherey halten, ihnen solches
ernstlich verbieten, und da sie es nicht unterlassen,
dem ambtmanne anzeigen, das sie daruber gestrafet
werden etc. 69

17. Imgleichen sollen sie auch fahren myt den 70,
so unterm gottesdienste auf dem kirchhoffe bleiben
und ihr unnutz geswetz treiben und myt ihrer
leichtfertigkeit ander leute aus der kirchen halten
und argern etc. 71

18. Die rechnung der kirchen sollen die advocaten
jahrliches in der knchen oder pastoreye eines jedem
kaspels myt dem inspectore des ambtes sampt dem
pastore und dreyen kaspelsmennern verklaren auf
gelegen tagen, von inspectore ihnen zuvorn vermel-
det etc. 72

weitert: denjenigen, so mit verachtung ihres pre-
digers, umb predigt zu hören, anderswohin laufen,
auch die,.

71 Eine ähnliche Besthnmung enthält die Hoyasche
KO von 1581 („Ampt der altarleute... Zum sieben-
den...“), Sehling VI, 2, 1142. Aber hier verhält es
sich wie bei Anm. 69; nur daß beim Instanzenweg
der Inspektor nicht genannt ist. — Damit, daß un-
sere KO Art. 16 und 17 in diesem Zusammenhang
bringt, knüpft sie offenbar an das auch in Ostfries-
land herkömmliche Aufsichtsrecht der Kirchvögte
an; vgl. oben S. 690, Anm. 57.

72 Mit diesem Artikel wollte man den Gemeinden offen-
bar entgegenkommen; denn sonst wurde die Kon-
trolle hauptsächlich oder sogar ausschließlich von
weltlichen Stellen vorgenommen (entgegen der KO
von 1535; vgl. oben S. 391) bzw. wurden die Kirch-
vögte zur Rechnungslegung vor die Beamten auf
die Amtshäuser gefordert. Erst die Konkordaten
von 1599 verlegten die Rechnungslegung in die ein-
zelnen Kirchspiele und ließen Pastoren und Gemein-
den daran beteiligt sein. In Emden wurde die Rech-
nungslegung bereits seit 1596 zunehmend Sache der
Kirchengemeinde. Vgl. oben S. 427 f. mit Anm. 35. —
Vgl . auch Hoyasche KO von 1581 („Ampt der altar-
leute... Zum neunden...“), Sehling VI, 2, 1142.
Dort wird verlangt, daß die Rechnungslegung vor
den Amtsverwaltern, den Pastoren und den vor-
nehmsten Kirchspielsleuten geschehe.

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