Grafschaft Ostfriesland
19. Die besoldung der advocaten und die un-
kosten der rechnung und des inspectoris deputatum
[sol zu S. G. anordnung stehen] 73, auch wie lange
die advocatie oder kirchvoigtie wehren soll 74 etc.
Von diaken der armen 75 etc.
1. Die diaken der armen sollen nicht ringer noch
anders von religion, lehr und wandel sein als die ad-
vocaten der kirchen, nempe der Ausburgischen Con-
fession myt dem pastore verwant, eines guten na-
men und godsaeligen lebens etc.
2. Sie sollen aber vom pastore, kirchvoigten und
den abgehenden diaken jarlichs ehrwehlet wer-
den 76, denselben auch und ihren neuwen succeden-
ten jarliche rechenschaft tun 77 etc.
3. Die diaken sollen in eigner person die almosen
samlen oder myt des pastors consens einen substitut
schaffen etc. Und im vall die einsamlung der almo-
sen verseumt wirt, sollen die diaken dafur gehalten
sein etc.
4. Die almosen aber sollen nicht ahn andere den
73 Der eingeklammerte Passus ist aus B. und A. er-
gänzt.
74 B., entsprechend A., fährt fort: ,das ampt dreyjärig
soll mit Seiner G. gefallen aus vielen ursachen am
besten sein. - Das Recht der Besetzung des Amtes
der Kirchvögte wird hier umgangen. Ursprünglich lag
es beim Propst, gegen Ende des Jh.s war es strittig;
vgl. oben S. 416, Anm. 19. Die Konkordaten wiesen
es endlich den Pastoren und Gemeinden zu; vgl. oben
5. 425 mit Anm. 24.
75 Armenfürsorger fordern schon die Landes KOO von
1529 und 1535; vgl. oben S. 366 f. 391. Zur Tätigkeit
und Organisation der Diakonie in Emden seit 1557
s. Einleitung, oben S. 342 f.; Armenordnung von 1576,
oben S. 455 ff.; Sitzungsordnung der Diakonie, oben
S. 464 f.; KO von 1594, oben S. 505 ff. Zur Organisa-
tion der Diakonie in Aurich s. die Auricher Armenord-
nung von 1578, oben S. 668 ff. Zu den Diakonen in
der ref.Gemeinde Norden-Lütetsburg s. Einleitung,
oben S. 350 mit Anm. 98.
76 Die KO von 1529 spricht von Erwählung der Armen-
pfleger durch das Kirchspiel; vgl. oben S. 366. Die
Emder Armenordnung von 1576 sieht Wahl der Dia-
konen durch die Prediger, Ältesten und Diakonen
vor, dabei einen jährlichen Wechsel eines Teiles der
Diakonen, entsprechend die Emder KO von 1594; vgl.
oben S. 455. 458. 506. Die Auricher Armenordnung
von 1578 spricht nicht deutlich über die Wahlberech-
tigten, sieht aber jährliche Neuwahl vor; vgl. oben
S. 670. Freie Diakonenwahl wurde in den dem Delf-
zijler Vergleich vorangehenden Streitigkeiten von
ahn die yngesessene und hausarmen des kaspels und
ahn die elende, verlassene und bresthaftige armen
desselben orts bestadt werden etc. 78
5. Die armen, so der almosen geniesen, solln nicht
raulose 78a leute, ungezogene strasbuben sein, son-
dren den catecismus lernen und wissen, und die
armen kinder zur arbeit, hantwerk und diensten ge-
halten werden 79 etc.
6. Es sollen die diaken myt dem pastore und kirch-
voigten die armen examinieren, ob sie der almosen
wurdig, das ist, rechte armen Christi sein, und aus
eigen affecten soll hirinne nichts getan werden etc.
Von den kustern, schulmeistern
und organisten etc.
1. Die kustere, organisten und schullmeistere auf
den dorferen sollen von dem pastore loci und advo-
caten der kirchen sambt dem inspectore des ambtes
ehrwelet und mit unserm consens angenohmen wer-
den 80 etc.
2. Es sollen aber keine solche zum dienste ahn-
den Ständen gefordert; vgl. oben S. 416, Anm. 19.
1593 scheinen die Rechtsverhältnisse im allgemeinen
unklar gewesen zu sein.
77 Nach der Emder Armenordnung von 1576 soll die
jährliche Rechnungslegung durch die acht Oberdia-
konen vor allen Ältesten und Diakonen und allen,
die es hören wollen, geschehen; vgl. oben S. 457. Die
Auricher Armenordnung von 1578 verlangt jährliche
Rechnungslegung vor Bürgermeistern und Pastoren
im Beisein etlicher Bürger; vgl. oben S. 670. Gegen-
über der Auricher Ordnung erscheint das Armen-
wesen in unserer Ordnung also verkirchhcht.
78 Entsprechend der Landespolizeiordnung von 1545,
oben S. 400 f.; Emder Armenordnung von 1576, oben
S. 456 f. (mit der Einschränkung, daß man in Emden
fremden gesunden Bettlern eine Nacht Herberge und
einen Zehrpfennig gewährt, Kranke gesund pflegt);
Auricher Armenordnung von 1578, oben S. 668. Vgl.
auch die Hoyaschen KOO von 1573/74 und 1581,
unten S. 747 f. (Art. XXIV, Sect. 2) und Sehling
VI, 2, 1201 (,,Von versorgung der armen“).
78a = reulose, sorglose; vgl. Doornkaat Koolman
III, 17.
79 Diese Bestimmung erinnert an die Anmerkung 3 und
4 des Ligarius zur Auricher Armenordnung von
1578; vgl. oben S. 670, Anm. 19. Vgl. ferner Landes-
polizeiordnung von 1545, oben S. 400: Auricher Ar-
menordnung von 1578, oben S. 669.
80 In den Konkordaten 1599 wird das Recht, Küster
zu bestellen, in die Hand der Pastoren und Gemein-
den des Orts gelegt; vgl. oben S. 425 mit Anm. 24.
692
19. Die besoldung der advocaten und die un-
kosten der rechnung und des inspectoris deputatum
[sol zu S. G. anordnung stehen] 73, auch wie lange
die advocatie oder kirchvoigtie wehren soll 74 etc.
Von diaken der armen 75 etc.
1. Die diaken der armen sollen nicht ringer noch
anders von religion, lehr und wandel sein als die ad-
vocaten der kirchen, nempe der Ausburgischen Con-
fession myt dem pastore verwant, eines guten na-
men und godsaeligen lebens etc.
2. Sie sollen aber vom pastore, kirchvoigten und
den abgehenden diaken jarlichs ehrwehlet wer-
den 76, denselben auch und ihren neuwen succeden-
ten jarliche rechenschaft tun 77 etc.
3. Die diaken sollen in eigner person die almosen
samlen oder myt des pastors consens einen substitut
schaffen etc. Und im vall die einsamlung der almo-
sen verseumt wirt, sollen die diaken dafur gehalten
sein etc.
4. Die almosen aber sollen nicht ahn andere den
73 Der eingeklammerte Passus ist aus B. und A. er-
gänzt.
74 B., entsprechend A., fährt fort: ,das ampt dreyjärig
soll mit Seiner G. gefallen aus vielen ursachen am
besten sein. - Das Recht der Besetzung des Amtes
der Kirchvögte wird hier umgangen. Ursprünglich lag
es beim Propst, gegen Ende des Jh.s war es strittig;
vgl. oben S. 416, Anm. 19. Die Konkordaten wiesen
es endlich den Pastoren und Gemeinden zu; vgl. oben
5. 425 mit Anm. 24.
75 Armenfürsorger fordern schon die Landes KOO von
1529 und 1535; vgl. oben S. 366 f. 391. Zur Tätigkeit
und Organisation der Diakonie in Emden seit 1557
s. Einleitung, oben S. 342 f.; Armenordnung von 1576,
oben S. 455 ff.; Sitzungsordnung der Diakonie, oben
S. 464 f.; KO von 1594, oben S. 505 ff. Zur Organisa-
tion der Diakonie in Aurich s. die Auricher Armenord-
nung von 1578, oben S. 668 ff. Zu den Diakonen in
der ref.Gemeinde Norden-Lütetsburg s. Einleitung,
oben S. 350 mit Anm. 98.
76 Die KO von 1529 spricht von Erwählung der Armen-
pfleger durch das Kirchspiel; vgl. oben S. 366. Die
Emder Armenordnung von 1576 sieht Wahl der Dia-
konen durch die Prediger, Ältesten und Diakonen
vor, dabei einen jährlichen Wechsel eines Teiles der
Diakonen, entsprechend die Emder KO von 1594; vgl.
oben S. 455. 458. 506. Die Auricher Armenordnung
von 1578 spricht nicht deutlich über die Wahlberech-
tigten, sieht aber jährliche Neuwahl vor; vgl. oben
S. 670. Freie Diakonenwahl wurde in den dem Delf-
zijler Vergleich vorangehenden Streitigkeiten von
ahn die yngesessene und hausarmen des kaspels und
ahn die elende, verlassene und bresthaftige armen
desselben orts bestadt werden etc. 78
5. Die armen, so der almosen geniesen, solln nicht
raulose 78a leute, ungezogene strasbuben sein, son-
dren den catecismus lernen und wissen, und die
armen kinder zur arbeit, hantwerk und diensten ge-
halten werden 79 etc.
6. Es sollen die diaken myt dem pastore und kirch-
voigten die armen examinieren, ob sie der almosen
wurdig, das ist, rechte armen Christi sein, und aus
eigen affecten soll hirinne nichts getan werden etc.
Von den kustern, schulmeistern
und organisten etc.
1. Die kustere, organisten und schullmeistere auf
den dorferen sollen von dem pastore loci und advo-
caten der kirchen sambt dem inspectore des ambtes
ehrwelet und mit unserm consens angenohmen wer-
den 80 etc.
2. Es sollen aber keine solche zum dienste ahn-
den Ständen gefordert; vgl. oben S. 416, Anm. 19.
1593 scheinen die Rechtsverhältnisse im allgemeinen
unklar gewesen zu sein.
77 Nach der Emder Armenordnung von 1576 soll die
jährliche Rechnungslegung durch die acht Oberdia-
konen vor allen Ältesten und Diakonen und allen,
die es hören wollen, geschehen; vgl. oben S. 457. Die
Auricher Armenordnung von 1578 verlangt jährliche
Rechnungslegung vor Bürgermeistern und Pastoren
im Beisein etlicher Bürger; vgl. oben S. 670. Gegen-
über der Auricher Ordnung erscheint das Armen-
wesen in unserer Ordnung also verkirchhcht.
78 Entsprechend der Landespolizeiordnung von 1545,
oben S. 400 f.; Emder Armenordnung von 1576, oben
S. 456 f. (mit der Einschränkung, daß man in Emden
fremden gesunden Bettlern eine Nacht Herberge und
einen Zehrpfennig gewährt, Kranke gesund pflegt);
Auricher Armenordnung von 1578, oben S. 668. Vgl.
auch die Hoyaschen KOO von 1573/74 und 1581,
unten S. 747 f. (Art. XXIV, Sect. 2) und Sehling
VI, 2, 1201 (,,Von versorgung der armen“).
78a = reulose, sorglose; vgl. Doornkaat Koolman
III, 17.
79 Diese Bestimmung erinnert an die Anmerkung 3 und
4 des Ligarius zur Auricher Armenordnung von
1578; vgl. oben S. 670, Anm. 19. Vgl. ferner Landes-
polizeiordnung von 1545, oben S. 400: Auricher Ar-
menordnung von 1578, oben S. 669.
80 In den Konkordaten 1599 wird das Recht, Küster
zu bestellen, in die Hand der Pastoren und Gemein-
den des Orts gelegt; vgl. oben S. 425 mit Anm. 24.
692