Marienhafer Kirchenordnung 1593
genohmen werden, sie wissen dan den catechismum
auswendig, schreiben konnen und die kirchen-
gesaenge singen 81. Und die bereitz im dienste, aber
solchs nicht wissen, sollens ungeseumet lernen oder
im dienste nicht gelitten werden etc. 82
3. Der kuster soll das uhrwerk abends und mor-
gens selbest regiren, aber weib und kinder nit lassen
damyt umbgehen, wo nit und es dadurch verdurbe,
soll ehr davor gehalten sein etc. 83
4. Ehr soll auch eigner person myt dem pastore
bey dem h. taufe, bei 84 den kranken und bei der be-
grebnus der todten sein 85, wie es dem pastori gele-
gen ist etc.
5. Der kuster soll auf die rechte zait zu leuten 86
und, was zum tische des Hern gehoirich, darauf
fleisig warten 87, auch die taufsteine 88 oftmal sau-
bren und das wasser ehrfrischen, wehn kinder zu
teufen 89, und wynterszeiten warm wasser zur kin-
dertaufe beschaffen etc.
Die Anordnung unserer KO kommt der Regelung
der Hoyaschen KO von 1581, Sehling VI, 2, 1142
(,,Von den küstern und ihrem ampt“), nahe, der zu-
folge an der Einsetzung eines Küsters der Pastor,
der Inspektor, der Superintendent und der Landes-
herr beteiligt sind, nimmt aber noch etwas Rück-
sicht auf die Patronatsrechte, indem sie die Kirch-
vögte in den Kreis der Bestellungsberechtigten ein-
bezieht.
81 Schon die KO von 1535 verlangt, daß die Kinder die
christlichen Gesänge in der Schule lernen; vgl. oben
S. 396. Die Polizeiordnung von 1545 fordert, daß die
armen Kinder in der Schule die Katechismusstücke
lernen; vgl. oben S. 400. Zum frühentwickelten ost-
friesischen Volksschulwesen vgl. Einleitung, oben
S. 355 f.
82 Dieser Artikel ist fast wörtlich der Hoyaschen KO
von 1581 entnommen (,,Von den küstern und ihrem
ampt... Zum achten...“), Sehling VI, 2, 1143; nur
daß unsere KO darauf verzichtet, von den Küstern
auch lateinische Kirchengesänge zu verlangen, und
einräumt, daß die Küster das, was sie nicht wüßten,
noch lernen könnten.
83 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum vierden...),
Sehling VI, 2, 1142.
84 A.: bey der h. taufe, abendmahl und bey.
85 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum dritten... bey
sich haben sol“), Sehling VI,2, 1142. Der Vergleich
mit der Hoyaschen KO zeigt, daß unsere Druckvor-
lage und B. (nicht A.) denTexthier in ursprünglicher
Gestalt bieten.
86 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum ersten...“),
6. Ehr soll auch die kirche und den kirchhoffe
bewaren, das die kirche von leuten nicht beschedigt
noch verunreiniget werde und der kirchhoff vom
viehe nicht zerwulet etc. 90
7. Der kuster, schulmeister, organist sollen dem
pastori ihrem ambte nach in allen stucken des kir-
chendienstes ohne allen widerwillen gehorsamb sein
und auf ihne warten etc. 91
8. Ihn vall der pastor krank oder ausheimisch und
aber kein ander prediger bei der hand, soll der kuster
oder schulmeister dem volke das evangelium oder
den catechismum myt des Martini Lutheri ausle-
gung forlesen etc. 92
9. Es sollen die kuster, schulmeister, organist 93
dem pastori getreuwhch helfen, die christliche disci-
plin zu unterhalten etc. 94
10. Da sie jemand wissen, der die h. sacramenten
und ander kirchengerechticheit von wegen seines
boesen, unbusfertigen lebens nicht mach zu gebrau-
Sehling VI, 2, 1142. - Zu den Läutepflichten des
Organisten bzw. Küsters an der Großen Kirche in
Emden vgl. oben S. 477, Anm. 7, und oben S. 479,
Anm. 19.
87 Vgl. Hoyasche KO von 1581 (,,Von den küstern und
ihrem ampt... Zum andern ... sampt allem...),
Sehling VI, 2, 1142.
88 B. und A. hier außerdem: auf- und zutun,.
89 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum dritten... Auch
sollen sie...“), Sehling VI, 2, 1142. Dem Vergleich
mit der Hoyaschen KO nach scheint unsere Druck-
vorlage im Gegensatz zu B. und A. hier den ursprüng-
lichen Text zu bieten.
90 Vgl. Hoyasche KO von 1581 (,,Von den küstern und
ihrem ampt... Zum siebenden...“), Sehling VI, 2,
1143.
91 Dieser Artikel lehnt sich teils wörtlich an die Hoya-
sche KO von 1581 (,,Von den küstern und ihrem
ampt... Den küstern aber gebieten wir...“), Seh-
ling VI, 2, 1142, an.
92 Vgl. Hoyasche KO von 1581 (,,Von den küstern und
ihrem ampt... Zum neunden...), Sehling VI, 2,
1143. Die Lesung des Evangeliums ist nur in unserer
KO vorgesehen; nach der Hoyaschen KO soll der
Küster mit den Kindern auch das Katechismus-
examen halten.
93 A.: Es sollen die schulmeister und organisten. - Diese
Variante dürfte inhaltlich ohne Bedeutung sein; vgl.
oben S. 477, Anm. 8.
94 In der Druckvorlage folgt hier in einigem Abstand
noch ein nicht verständliches „Und etc.“ B. hat
ebenfalls „Und“. - An der Presbyterialverfassung
der ref. Gemeinden geht die KO auch hier vorbei.
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genohmen werden, sie wissen dan den catechismum
auswendig, schreiben konnen und die kirchen-
gesaenge singen 81. Und die bereitz im dienste, aber
solchs nicht wissen, sollens ungeseumet lernen oder
im dienste nicht gelitten werden etc. 82
3. Der kuster soll das uhrwerk abends und mor-
gens selbest regiren, aber weib und kinder nit lassen
damyt umbgehen, wo nit und es dadurch verdurbe,
soll ehr davor gehalten sein etc. 83
4. Ehr soll auch eigner person myt dem pastore
bey dem h. taufe, bei 84 den kranken und bei der be-
grebnus der todten sein 85, wie es dem pastori gele-
gen ist etc.
5. Der kuster soll auf die rechte zait zu leuten 86
und, was zum tische des Hern gehoirich, darauf
fleisig warten 87, auch die taufsteine 88 oftmal sau-
bren und das wasser ehrfrischen, wehn kinder zu
teufen 89, und wynterszeiten warm wasser zur kin-
dertaufe beschaffen etc.
Die Anordnung unserer KO kommt der Regelung
der Hoyaschen KO von 1581, Sehling VI, 2, 1142
(,,Von den küstern und ihrem ampt“), nahe, der zu-
folge an der Einsetzung eines Küsters der Pastor,
der Inspektor, der Superintendent und der Landes-
herr beteiligt sind, nimmt aber noch etwas Rück-
sicht auf die Patronatsrechte, indem sie die Kirch-
vögte in den Kreis der Bestellungsberechtigten ein-
bezieht.
81 Schon die KO von 1535 verlangt, daß die Kinder die
christlichen Gesänge in der Schule lernen; vgl. oben
S. 396. Die Polizeiordnung von 1545 fordert, daß die
armen Kinder in der Schule die Katechismusstücke
lernen; vgl. oben S. 400. Zum frühentwickelten ost-
friesischen Volksschulwesen vgl. Einleitung, oben
S. 355 f.
82 Dieser Artikel ist fast wörtlich der Hoyaschen KO
von 1581 entnommen (,,Von den küstern und ihrem
ampt... Zum achten...“), Sehling VI, 2, 1143; nur
daß unsere KO darauf verzichtet, von den Küstern
auch lateinische Kirchengesänge zu verlangen, und
einräumt, daß die Küster das, was sie nicht wüßten,
noch lernen könnten.
83 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum vierden...),
Sehling VI, 2, 1142.
84 A.: bey der h. taufe, abendmahl und bey.
85 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum dritten... bey
sich haben sol“), Sehling VI,2, 1142. Der Vergleich
mit der Hoyaschen KO zeigt, daß unsere Druckvor-
lage und B. (nicht A.) denTexthier in ursprünglicher
Gestalt bieten.
86 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum ersten...“),
6. Ehr soll auch die kirche und den kirchhoffe
bewaren, das die kirche von leuten nicht beschedigt
noch verunreiniget werde und der kirchhoff vom
viehe nicht zerwulet etc. 90
7. Der kuster, schulmeister, organist sollen dem
pastori ihrem ambte nach in allen stucken des kir-
chendienstes ohne allen widerwillen gehorsamb sein
und auf ihne warten etc. 91
8. Ihn vall der pastor krank oder ausheimisch und
aber kein ander prediger bei der hand, soll der kuster
oder schulmeister dem volke das evangelium oder
den catechismum myt des Martini Lutheri ausle-
gung forlesen etc. 92
9. Es sollen die kuster, schulmeister, organist 93
dem pastori getreuwhch helfen, die christliche disci-
plin zu unterhalten etc. 94
10. Da sie jemand wissen, der die h. sacramenten
und ander kirchengerechticheit von wegen seines
boesen, unbusfertigen lebens nicht mach zu gebrau-
Sehling VI, 2, 1142. - Zu den Läutepflichten des
Organisten bzw. Küsters an der Großen Kirche in
Emden vgl. oben S. 477, Anm. 7, und oben S. 479,
Anm. 19.
87 Vgl. Hoyasche KO von 1581 (,,Von den küstern und
ihrem ampt... Zum andern ... sampt allem...),
Sehling VI, 2, 1142.
88 B. und A. hier außerdem: auf- und zutun,.
89 Entsprechend der Hoyaschen KO von 1581 (,,Von
den küstern und ihrem ampt... Zum dritten... Auch
sollen sie...“), Sehling VI, 2, 1142. Dem Vergleich
mit der Hoyaschen KO nach scheint unsere Druck-
vorlage im Gegensatz zu B. und A. hier den ursprüng-
lichen Text zu bieten.
90 Vgl. Hoyasche KO von 1581 (,,Von den küstern und
ihrem ampt... Zum siebenden...“), Sehling VI, 2,
1143.
91 Dieser Artikel lehnt sich teils wörtlich an die Hoya-
sche KO von 1581 (,,Von den küstern und ihrem
ampt... Den küstern aber gebieten wir...“), Seh-
ling VI, 2, 1142, an.
92 Vgl. Hoyasche KO von 1581 (,,Von den küstern und
ihrem ampt... Zum neunden...), Sehling VI, 2,
1143. Die Lesung des Evangeliums ist nur in unserer
KO vorgesehen; nach der Hoyaschen KO soll der
Küster mit den Kindern auch das Katechismus-
examen halten.
93 A.: Es sollen die schulmeister und organisten. - Diese
Variante dürfte inhaltlich ohne Bedeutung sein; vgl.
oben S. 477, Anm. 8.
94 In der Druckvorlage folgt hier in einigem Abstand
noch ein nicht verständliches „Und etc.“ B. hat
ebenfalls „Und“. - An der Presbyterialverfassung
der ref. Gemeinden geht die KO auch hier vorbei.
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