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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0170
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Kirchenzuchtordnung 1543

Welche aber diese ding unter dem gemeinen man,
es sei in stetten oder dörfern, ungestrafft lassen
hingehen, sollen dreimal der buß fellig sein.
Und so ein amptman, amptknecht oder burger-
meister in warheit befunden, daß er dreimal die
ubertrettung ungestrafft hingehen leßt, und er des-
selben zum dritten mal verwarnet wirdet, so sollen
die statthalter und landvögt und oberamptleute
ihnen entsetzen seines ampts und wirden, auch one
unser vorwissen.
Und uf daß von den ober- und underamptleuten
und amptknechten auch gesagt und nicht verschwi-
gen werde, so sie diesen dingen nit nachkommen,
so wöllen wir einem jeglichen, der uns solchs in war-
heit anpringen wirdet, daß unsere amptleut und
bevelhaber nicht fleißig sein, zwen gulden und die
buß halb, die der amptman oder amptknecht zu
geben schuldig ist, zu reichen hiemit versprechen,
welchs auch unser statthalter, landvögt und ober-
amptleute den warhaftigern anpringern also geben
und entrichten lassen sollen.

20 Ordnung und Auszug sind bei Andreas Colbe, dem
Faktor Christian Egenolffs, in Marburg gedruckt,

Desgleichen wöllen auch wir, so sie uns selbst
mit warheit solchs anzeigen, ihnen die zwen gül-
den und die halbe buß reichen lassen und weiter
gnade tun.
Und solch anpringen soll auch dem anpringer
an seinen ehren nit verletzlich sein, auch ihme dar-
umb niemants in ungutem zu sprechen oder etwas
leids zufügen, und wöllen auch ihnen, so fern er
die wahrheit saget, derowegen handhaben undihme
vor allen schaden gut sein.
Was aber sonst in voriger unser ordnung ist ge-
setzt und ausgangen und wir hierin nit austrück-
lich geendert haben, das soll vestiglich pleiben, und
wöllen dieselbig unser vorig ordnung hiemit ganz
keins wegs ufgehaben, sondern erneuert und be-
stetigt haben.
Beratschlagt zu Cassel, unter unserm ufgetruck-
ten secret, den dritten tag des monats Junii, anno
etc. 43.
Getruckt zu Marpurg im jar 1543.20
[Siegel]

vgl. Dommer 171. 172 und unten S. 178 Anm. 3.

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