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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0189
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Stipendiatenordnung 1560

erfunden und derwegen reiicirt werden, daran doch
weder die eltern noch sie, die knaben, schuld het-
ten, so sollen deshalben die eltern zu widererstat-
tung des stipendii nicht verpflichtet sein.
Im fal aber ein stipendiarius zum studiren tüchtig
genug wer und gleichwol aus mutwillen und bos-
heit on redliche ursach die studia verlassen und sich
zu prophansachen begeben würde, derselbig soll
seiner überfahrung nach mit gefengnus gestraft
werden und darzu, sobald ihm sein vätterlich, müt-
terlich oder ander erbteil auferstürbe, darvon das
aufgehabene stipendium ganz oder zum teil nach
ermessen rectoris, decani, der examinatorum und
ephori zu erstatten schuldig sein.
[7] Von dem ephoro oder aufsäher der sti-
pendiaten.
Der ephorus oder aufsäher der stipendiaten soll
ein professor sein von alter, sitten und geberden,
tapfer und ansähenlich und ein fleißig aufsähens
haben, daß die stipendiaten ein christlich, erbarlich
und züchtig leben und wandel führen, sich nicht
auf fressen, saufen, müßiggang und dergleichen
verhinderungen der studien begeben, sondern ihre
lectiones, exercicia und conciones mit fleiß visitiren,
auch in täglichen gesprechen anders nichts als la-
teinisch reden, des nachts über im collegio bleiben
und sonsten ihre ordenung mit läsen, betten und
andern steif halten.
Und damit berürter ephorus hierauf allenthalben
desto fleißiger acht geben und seinem ampt desto
besser ob sein und nachkommen möge, soll er für
und für sampt seinem gesinde beneben den stipen-
diaten in obgemeltem collegio wohnen.
Nachdem auch ein großer mißbrauch und un-
ordenung bisher in dem gehalten worden, daß die
stipendiaten des jars, so oft ihnen gelibt, on erlaub-
nus des rectoris oder ephori von hinnen abgezogen
und ein lange zeit außen blieben sein, dadurch sie
nicht allein ihre lectiones und studia versaumpt,
sondern auch, was sie zuvor gelernt, wider ver-
gessen haben, so ordenen, setzen und wöllen wir,
daß solchs hinfüro genzlichen abgestalt und kei-
34 Vgl. etwa Stipendiatenordnung 1546, Abschn. 15
(S. 159).
35 Vgl. Anm. 29 und Stipendiatenordnung 1546, Ab-

nem stipendiaten abzuziehen zugelassen werden
soll, es were dann sach, daß er dem rectori und
ephoro erhebliche ursachen seines abzihens anzei-
gen würde, so mögen sie alsdann demselben ein
acht oder ufs meinst vierzehen tage nach gelegen-
heit erlauben. Würde aber darüber einer oder mehr
uber die erlaubte zeit außen pleiben, oder sonst
one erlaubnus sich absentirn, so soll es ihme an sei-
nem stipendio pro rata abgezogen und er darüber
nach gelegenheit und ermessen des rectoris und
ephori gestraft werden.
[8] Von gemeinem tisch, wo und durch
wen derselbig gehalten werden soll, auch
vom vorteil darzu.
Es soll in unser universitet allwege die versehung
geschehen, wie es auch bisher gewesen ist34, daß
ein gemeiner tisch vor die stipendiaten gehalten
werde.
Der probst, so diesen gemeinen tisch halten wird,
soll ein frommer, aufrichtiger mann und guter haus-
halter sein und seine wohnung im kogelhaus35 ha-
ben, daselbst er auch die stipendiaten speisen soll.
Und damit er die stipendiaten umb ein zimblich
gelt mit essen und trinken desto besser tractiren
möge, so soll er von unserer universitet nachvol-
genden vorteil haben:
Erstlich die freie wohnung im kugelhaus; mehr:
drei gebreu biers frei ohn entgeltnus des jars zu
jeder zeit, wie das sein gelegenheit gibt zu brauen,
doch dasselbig vor seine kostgenger zu speisen und
außerthalb seiner wohnung und tisch nichts zu ver-
kaufen.
Item wir wöllen auch dem probst järlich aus un-
sern gefellen zu Marpurg 36 funf und zwenzig malter
korns Marpurger maß, jedes malter umb zwen gül-
den groschen und höher nicht zukommen lassen.
Darzu soll ihme unsere universitet järlich geben
an gelt fünfzehen gülden zu holze, auch fünf und
zwenzig malter korns, teurer nicht als ein jedes umb
zwen gülden groschen, verkaufen.
Zudem soll ihm auch freistehen, zu dieser seiner
haushaltung ochsen, kühe, kelber und dergleichen
schnitt 15.
86 Vgl. die Donationsurkunde vom 4. Okt. 1540, Ab-
schnitt 2, Hildebrand Nr. VII S. 35.

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