Kirchenordnung 1566
(a. R.: Sacramenta) Es will euch auch gebüren,
fleißig aufzusehen, damit die heiligen sacrament zu
allen zeiten also dispensirt und ausgeteilet werden,
wie sie vom Herrn Christo eingesetzt, solt auch mit
nicht gestatten, daß dieselbigen von imant ver-
felscht oder entheiliget werden. Es hat der Herr
Christus auch seinen heiligen aposteln befohlen
(Matth. 28, 19), sie sollen alle christgleubigen teu-
fen im namen des Vatters und des Sohns und des
heiligen Geistes. Es hat auch der apostel Paulus
die andern als die Corinther geleret (1. Cor. 11, 23),
das abendmal also zu halten, wie ers vom Herrn
Christo entpfangen hatte.
(a.R.: Obedientia doctrinae et sacramentis res-
dens.) Darzu solt ihr andern mit einem heiligen
christlichen leben und guten exempeln vorgehen.
Uber das solt ihr auch iderman mit allem ernst be-
wegen und erwecken zum gehorsam der reinen lehr
und daß ihrleben den sacramenten gemeß sei. Doher
sagt Christus seinen jungern kurz vor den worten,
so itzt gesetzt aus dem 28. Matth. [20]: Leret sie
halten, was ich euch befohlen habe. Und Paulus
zum Timotheo (1. Tim. 4, 12): Sei ein vorbild den
gleubigen im wort, im wandel, in der liebe, im geist,
im glauben, in der keuscheit. Da ihr nun mit allem
fleiß euch bemühen werdt, daß diese drei stuck,
nemlich reine lehr, rechte austeilung und hand-
reichung der heiligen sacrament, warer gehorsam54,
diesen beiden gleichformig und gemeß in der ge-
mein, uber welche ihr gesetzt, im schwang gehen
und iderman offenbar werden, so habt ihr gewiß-
lich das ampt eines treuen superintendenten ver-
richtet.
(2) (a. R.: Ordinatio ministrorum per singula
oppida.) Es ist aber nit genug, daß ihr darauf sehet
und dran seiet, daß solchs in euer kirchen allein ge-
schehe, sondern es will auch euer ampt erfordern,
daß ihr darauf fleißig bedacht seit, damit solchs in
allen kirchen, so euer inspection zugehörig, gleicher
weise geschehe. Darumb will hoch vonnöten sein,
daß ihr in das kirchenampt setzet gottfürchtige
und gelerte menner (1. Tim. 3, 1-7), die wohl ex-
54 Die praktische Ausführung dessen, was die dritte
nota ecclesiae beinhaltet, war dem 4. Teil der KO
zugedacht. Er ist nie gedruckt worden. Einzelne
Stücke sind in die Reformationsordnung 1572 (Text
aminirt und auch ordiniret seien, welche auch kei-
nen fleiß noch mühe sparen in allem, was die reine
lehr, den rechten brauch der heiligen sacrament
und den gehorsam des glaubens furdern und er-
halten kann. Dann derhalben, sagt der apostel an
Tit. 1 [5], ließ ich dich in Creta, daß du soltest vol-
lend anrichten, da ichs gelassen habe, und besetzen
die stedte hin und her mit eltesten, wie ich dir be-
folen habe. Wiederumb ad Tim. [2. Tim 2, 1 f.]: So
sei nun stark, mein sohn, durch die gnade in Christo
Jesu. Und was du von mir gehöret hast durch viel
zeugen, das befehle treuen menschen, die da tüch-
tig seint, auch andere zu lehren.
(3) Ihr solt vor allen dingen fleiß ankeren, da-
mit dasjenige, so in der kirchen einmal wol ordi-
nirt und angerichtet, es sei gleich in der lehr oder
betreff die heilige sacrament oder auch den gehor-
sam und gute disciplin, steif und vest gehalten
werde.
So aber etwas verfelscht oder in ein mißbrauch
geraten, solt ihr beizeiten wiederumb unterstehen,
anzurichten und in ein gut ordenung bringen, dar-
zu dan vier stuck vornemlich vonnöten sein.
(a. R.: Collegium sive consessus presbyterorum
seu seniorum.) Das erste ist, daß in allen kirchen
euers zirks seniores55, das ist eltesten, erwelet und
ordinirt werden, welche euch beide an diesem ort
und den andern pfarherrn in ihren kirchen mit rat
und tat und all ihrem vermögen behülflich seien,
mit welchen ihr auch von allen sachen, so im kir-
chenregiment fürfallen, ratschlagen und bedecht-
lich von allen dingen zum furderlichsten teilen und
handlen mögen. Davon sagt also Lucas (Act. 14,23):
Sie ordneten hin und her eltesten in der gemein,
beteten und fasteten und befolhen sie dem Herrn,
an den sie gleubig worden waren. Und Paulus ad
Titum [1, 5]: Derhalben ließ ich dich in Creta, daß
du soltest vollend anrichten, da ichs gelassen habe,
und besetzen die stett hin und her mit eltesten, wie
ich dir befolen habe.
Wie man aber solle das gericht halten, davon
schreibt ausdrucklich Paulus ad Timotheum, da er
Nr. 33) eingegangen.
65 Vgl. die Ziegenhainer Zuchtordnung 1539, Abschn. 2,
S. 102 f.
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(a. R.: Sacramenta) Es will euch auch gebüren,
fleißig aufzusehen, damit die heiligen sacrament zu
allen zeiten also dispensirt und ausgeteilet werden,
wie sie vom Herrn Christo eingesetzt, solt auch mit
nicht gestatten, daß dieselbigen von imant ver-
felscht oder entheiliget werden. Es hat der Herr
Christus auch seinen heiligen aposteln befohlen
(Matth. 28, 19), sie sollen alle christgleubigen teu-
fen im namen des Vatters und des Sohns und des
heiligen Geistes. Es hat auch der apostel Paulus
die andern als die Corinther geleret (1. Cor. 11, 23),
das abendmal also zu halten, wie ers vom Herrn
Christo entpfangen hatte.
(a.R.: Obedientia doctrinae et sacramentis res-
dens.) Darzu solt ihr andern mit einem heiligen
christlichen leben und guten exempeln vorgehen.
Uber das solt ihr auch iderman mit allem ernst be-
wegen und erwecken zum gehorsam der reinen lehr
und daß ihrleben den sacramenten gemeß sei. Doher
sagt Christus seinen jungern kurz vor den worten,
so itzt gesetzt aus dem 28. Matth. [20]: Leret sie
halten, was ich euch befohlen habe. Und Paulus
zum Timotheo (1. Tim. 4, 12): Sei ein vorbild den
gleubigen im wort, im wandel, in der liebe, im geist,
im glauben, in der keuscheit. Da ihr nun mit allem
fleiß euch bemühen werdt, daß diese drei stuck,
nemlich reine lehr, rechte austeilung und hand-
reichung der heiligen sacrament, warer gehorsam54,
diesen beiden gleichformig und gemeß in der ge-
mein, uber welche ihr gesetzt, im schwang gehen
und iderman offenbar werden, so habt ihr gewiß-
lich das ampt eines treuen superintendenten ver-
richtet.
(2) (a. R.: Ordinatio ministrorum per singula
oppida.) Es ist aber nit genug, daß ihr darauf sehet
und dran seiet, daß solchs in euer kirchen allein ge-
schehe, sondern es will auch euer ampt erfordern,
daß ihr darauf fleißig bedacht seit, damit solchs in
allen kirchen, so euer inspection zugehörig, gleicher
weise geschehe. Darumb will hoch vonnöten sein,
daß ihr in das kirchenampt setzet gottfürchtige
und gelerte menner (1. Tim. 3, 1-7), die wohl ex-
54 Die praktische Ausführung dessen, was die dritte
nota ecclesiae beinhaltet, war dem 4. Teil der KO
zugedacht. Er ist nie gedruckt worden. Einzelne
Stücke sind in die Reformationsordnung 1572 (Text
aminirt und auch ordiniret seien, welche auch kei-
nen fleiß noch mühe sparen in allem, was die reine
lehr, den rechten brauch der heiligen sacrament
und den gehorsam des glaubens furdern und er-
halten kann. Dann derhalben, sagt der apostel an
Tit. 1 [5], ließ ich dich in Creta, daß du soltest vol-
lend anrichten, da ichs gelassen habe, und besetzen
die stedte hin und her mit eltesten, wie ich dir be-
folen habe. Wiederumb ad Tim. [2. Tim 2, 1 f.]: So
sei nun stark, mein sohn, durch die gnade in Christo
Jesu. Und was du von mir gehöret hast durch viel
zeugen, das befehle treuen menschen, die da tüch-
tig seint, auch andere zu lehren.
(3) Ihr solt vor allen dingen fleiß ankeren, da-
mit dasjenige, so in der kirchen einmal wol ordi-
nirt und angerichtet, es sei gleich in der lehr oder
betreff die heilige sacrament oder auch den gehor-
sam und gute disciplin, steif und vest gehalten
werde.
So aber etwas verfelscht oder in ein mißbrauch
geraten, solt ihr beizeiten wiederumb unterstehen,
anzurichten und in ein gut ordenung bringen, dar-
zu dan vier stuck vornemlich vonnöten sein.
(a. R.: Collegium sive consessus presbyterorum
seu seniorum.) Das erste ist, daß in allen kirchen
euers zirks seniores55, das ist eltesten, erwelet und
ordinirt werden, welche euch beide an diesem ort
und den andern pfarherrn in ihren kirchen mit rat
und tat und all ihrem vermögen behülflich seien,
mit welchen ihr auch von allen sachen, so im kir-
chenregiment fürfallen, ratschlagen und bedecht-
lich von allen dingen zum furderlichsten teilen und
handlen mögen. Davon sagt also Lucas (Act. 14,23):
Sie ordneten hin und her eltesten in der gemein,
beteten und fasteten und befolhen sie dem Herrn,
an den sie gleubig worden waren. Und Paulus ad
Titum [1, 5]: Derhalben ließ ich dich in Creta, daß
du soltest vollend anrichten, da ichs gelassen habe,
und besetzen die stett hin und her mit eltesten, wie
ich dir befolen habe.
Wie man aber solle das gericht halten, davon
schreibt ausdrucklich Paulus ad Timotheum, da er
Nr. 33) eingegangen.
65 Vgl. die Ziegenhainer Zuchtordnung 1539, Abschn. 2,
S. 102 f.
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