Kirchenordnung 1566
benten gnugsam zu vernemen ist. Dann ob sie
gleich der zeit nicht ihr eigene kirchen und tempel
gehabt, seind sie doch an gewissen ortern zu gewisser
zeit zusammenkommen und haben den gottesdienst
offentlich in versamlung vieler gleubiger verrichtet,
hernach aber, da ihnen eigene tempel und kirchen
vergonnet und eingereumt worden seind, haben alle
rechtgleubigen diejenigen verdechtig und, als die da
wider den Herrn Christum und seine gemein hand-
leten, gehalten, welche die leut von der gemeinen
und offentlichen action abzufüren und ein besondern
brauch der göttlichen geheimnus ufzubringen unter-
standen haben. In Synodo Gangrensi42 ward Eusta-
thius, Episcopus Sebastie Armenie verdammet, daß
er wider die gemeine kirchenbreuch und ordnung ge-
handlet und etlichen, so die gemeinen versamlung
verachteten, daheiim die communion zu halten ver-
gonnet hatte, Socra. lib. 2 cap. 43 43. Basilius, in
dem sermon uber den 115. Psalm44 spricht: Wann
ich dir, Herr, dein lob opfere, will ich mich nicht
schemen, ich will mich nicht fürchten vor der klage
und lesterung der gottlosen und deine ehre heimlich
preisen, sondern ich will ein offentlich opfer tun und
dein ganz volk zu solchem dienst kommen lassen.
Der ort aber, zu diesem opfer bestimpt, soll sein der
mittelst und bekantest zu Jerusalem. Höret hie, die
ihr die kirche verlasset und in gemeinen heusern
euch haltet (welches ein jemmerliche des köstlichen
leibs zerreißung ist), wie man mitten unter denen
zu Jerusalem, das ist in der kirchen Gottes, sein ge-
bet und gelübnus tun solt. Denn es geziemt sich
nicht nach der art des alten gottesdiensts einem je-
den, ein besondern altar oder ort zum opfer zu er-
welen, sondern ein einiger ort ist gezeigt denen, so
da opfern wöllen: Du aber richtest wider den brauch
der vetter einen einigen altar auf und zündest dar-
auf frembdes feur an und wilt dich auch das exempel
der alten nicht bewegen lassen, witzig zu sein, henkst
wanwitzige leut an dich und besudelst dich mit
ihnen. Für diesen solt ihr, die ihr Gottes volk seid,
41 Prosper, De promiss. et praedict. Dei4 (dim. temp.),
6, 9f.; MPL 51, 842.
42 Syn. Gangr. can. 5. 6; Mansi 2, 1102; Hefele 1,
782. Zur Tradition: Gratian, Dist. 30 can. 10. 11;
Friedberg 109.
43 Socrates, Hist. eccl. 2, 43; MPG 67, 352f.
daß ihr ihnen ja nicht nachfolget, euch hüten und
euch von dem haufen, die da selig werden, nicht ab-
sondern etc. An welchem ort bezeugt Basilius erst-
lich, daß das abendmal des Herrn und alle gottes-
dienste sollen nicht besonders und außerhalb gemei-
ner versamlung gehalten werden, darnach daß man
sich hüten soll vor allen denjenigen, die solchs tun.
Dergleichen straft auch der heilige Hieronymus die-
sen brauch an etlichen, da er adversus Iovinianum45
also spricht: Warumb gehen sie nicht in die kirchen ?
Oder ist ein ander Christus in der offentlichen ge-
meinen versamlung und ein anderer in heusern ? Was
bedarfs vieler wort ? Die art und natur dieses sacra-
ments bringt das mit sich, daß es soll nicht von
einem allein, sondern von vielen zugleich genossen
werden, darumb heißt es ja communio, ein gemein-
schaft, die da zwischen einzelnen personen nicht sein
kann. So sagt auch der Herr Christus: Accipite,
comedite, bibite; nemt ihr hin, esset und drinket,
nicht: nim du, isse und drink. Derhalben lassen wir
unser austeilung des nachtmals des Herrn Christi
ein gemeine handlung sein und haltens offentlich in
der kirchen eben zu der zeit, wenn die versamlung
der gemein am allergrößten ist. Wie man aber im
fall der not gegen die kranken und diejenigen, so
die gemeine versamlung zu besuchen nicht vermögen,
sich halten soll, davon wird hernach an seinem ort
gesagt werden46.
(a. R.: Personen.) Zu dieser action aber und hand-
lung ist bestelt der pfarherr eines jeden orts, wel-
cher entweder allein an den orten, da kein kaplan
und kleine gemein seind, oder mit hilf eines kaplans,
da die versamlung groß ist, das brot und den kelch
des Herrn austeilen und einem nach dem andern rei-
chen soll. Denn also ist es herbracht und in den alten
reinen kirchen auch bald nach der apostel zeiten ge-
halten worden. Justinus47 schreibt also darvon: Ab-
soluta gratiarum actione, praesulis et ominatione
totius plebis, diaconi quos vocamus, dant singulis
praesentibus partem panis et calicis cliluti, super
44 Basilius Magnus, Hom. in Ps. 115, 5; MPG 30, 113f.
45 Hieronymus, ep. 48, 15 (al. ep. 49; seu liber Apol.
ad Pammachium, pro libris contra Jovinianum);
MPL 22, 506; CSEL 54, 377.
46 Vgl. S. 325 ff.
47 Justinus Martyr, Apol. 1, 67, 5; MPG 6, 429.
311
benten gnugsam zu vernemen ist. Dann ob sie
gleich der zeit nicht ihr eigene kirchen und tempel
gehabt, seind sie doch an gewissen ortern zu gewisser
zeit zusammenkommen und haben den gottesdienst
offentlich in versamlung vieler gleubiger verrichtet,
hernach aber, da ihnen eigene tempel und kirchen
vergonnet und eingereumt worden seind, haben alle
rechtgleubigen diejenigen verdechtig und, als die da
wider den Herrn Christum und seine gemein hand-
leten, gehalten, welche die leut von der gemeinen
und offentlichen action abzufüren und ein besondern
brauch der göttlichen geheimnus ufzubringen unter-
standen haben. In Synodo Gangrensi42 ward Eusta-
thius, Episcopus Sebastie Armenie verdammet, daß
er wider die gemeine kirchenbreuch und ordnung ge-
handlet und etlichen, so die gemeinen versamlung
verachteten, daheiim die communion zu halten ver-
gonnet hatte, Socra. lib. 2 cap. 43 43. Basilius, in
dem sermon uber den 115. Psalm44 spricht: Wann
ich dir, Herr, dein lob opfere, will ich mich nicht
schemen, ich will mich nicht fürchten vor der klage
und lesterung der gottlosen und deine ehre heimlich
preisen, sondern ich will ein offentlich opfer tun und
dein ganz volk zu solchem dienst kommen lassen.
Der ort aber, zu diesem opfer bestimpt, soll sein der
mittelst und bekantest zu Jerusalem. Höret hie, die
ihr die kirche verlasset und in gemeinen heusern
euch haltet (welches ein jemmerliche des köstlichen
leibs zerreißung ist), wie man mitten unter denen
zu Jerusalem, das ist in der kirchen Gottes, sein ge-
bet und gelübnus tun solt. Denn es geziemt sich
nicht nach der art des alten gottesdiensts einem je-
den, ein besondern altar oder ort zum opfer zu er-
welen, sondern ein einiger ort ist gezeigt denen, so
da opfern wöllen: Du aber richtest wider den brauch
der vetter einen einigen altar auf und zündest dar-
auf frembdes feur an und wilt dich auch das exempel
der alten nicht bewegen lassen, witzig zu sein, henkst
wanwitzige leut an dich und besudelst dich mit
ihnen. Für diesen solt ihr, die ihr Gottes volk seid,
41 Prosper, De promiss. et praedict. Dei4 (dim. temp.),
6, 9f.; MPL 51, 842.
42 Syn. Gangr. can. 5. 6; Mansi 2, 1102; Hefele 1,
782. Zur Tradition: Gratian, Dist. 30 can. 10. 11;
Friedberg 109.
43 Socrates, Hist. eccl. 2, 43; MPG 67, 352f.
daß ihr ihnen ja nicht nachfolget, euch hüten und
euch von dem haufen, die da selig werden, nicht ab-
sondern etc. An welchem ort bezeugt Basilius erst-
lich, daß das abendmal des Herrn und alle gottes-
dienste sollen nicht besonders und außerhalb gemei-
ner versamlung gehalten werden, darnach daß man
sich hüten soll vor allen denjenigen, die solchs tun.
Dergleichen straft auch der heilige Hieronymus die-
sen brauch an etlichen, da er adversus Iovinianum45
also spricht: Warumb gehen sie nicht in die kirchen ?
Oder ist ein ander Christus in der offentlichen ge-
meinen versamlung und ein anderer in heusern ? Was
bedarfs vieler wort ? Die art und natur dieses sacra-
ments bringt das mit sich, daß es soll nicht von
einem allein, sondern von vielen zugleich genossen
werden, darumb heißt es ja communio, ein gemein-
schaft, die da zwischen einzelnen personen nicht sein
kann. So sagt auch der Herr Christus: Accipite,
comedite, bibite; nemt ihr hin, esset und drinket,
nicht: nim du, isse und drink. Derhalben lassen wir
unser austeilung des nachtmals des Herrn Christi
ein gemeine handlung sein und haltens offentlich in
der kirchen eben zu der zeit, wenn die versamlung
der gemein am allergrößten ist. Wie man aber im
fall der not gegen die kranken und diejenigen, so
die gemeine versamlung zu besuchen nicht vermögen,
sich halten soll, davon wird hernach an seinem ort
gesagt werden46.
(a. R.: Personen.) Zu dieser action aber und hand-
lung ist bestelt der pfarherr eines jeden orts, wel-
cher entweder allein an den orten, da kein kaplan
und kleine gemein seind, oder mit hilf eines kaplans,
da die versamlung groß ist, das brot und den kelch
des Herrn austeilen und einem nach dem andern rei-
chen soll. Denn also ist es herbracht und in den alten
reinen kirchen auch bald nach der apostel zeiten ge-
halten worden. Justinus47 schreibt also darvon: Ab-
soluta gratiarum actione, praesulis et ominatione
totius plebis, diaconi quos vocamus, dant singulis
praesentibus partem panis et calicis cliluti, super
44 Basilius Magnus, Hom. in Ps. 115, 5; MPG 30, 113f.
45 Hieronymus, ep. 48, 15 (al. ep. 49; seu liber Apol.
ad Pammachium, pro libris contra Jovinianum);
MPL 22, 506; CSEL 54, 377.
46 Vgl. S. 325 ff.
47 Justinus Martyr, Apol. 1, 67, 5; MPG 6, 429.
311