Agende 1574
anhören und anstatt schultheißen und beampten sie
die junkern selbst darzu fordern, daß entweder sie
selbst in der person darbei sein oder aber ihre vögte
und diener darzu schicken.
wEs söllen auch die superintendenten darauf be-
dacht sein, daß ein jeder nicht allein alle jahr in allen
stedten seines befohlenen bezirks obgedachtermaßen
seine visitation verrichte, sondern daß er auch zum
wenigsten in clreien jahren einmal an alle örter, es
seien stedte oder dörfer, sich verfüge, ein predigt
alda für der gemeine tu oder den pfarherr des orts
tun lasse, nach gehaltener predigt beide, junge und
alte, im catechismo examinire, mit fleiß sich erkun-
dige des pfarherrs und afler kirchendiener lebens und
wandels, dergleichen wie sich das volk gegen den
pfarherr und andere kirchendiener und ihr ampt er-
zeige, die kirchen und pfarbeu besichtige und alle
gelegenheit und stand der kirchen jedes orts erfor-
sche und, da in einigem stück mangel und gebrechen
fiirflefen, die versehung und verordnung tu, daß
alles zur besserung gerichtet und angestellet werde.
Getruckt zu Marpurg durch Augustinum Col-
bium74 im jahr nach der geburt Christi, unsers
Herrn und seligmachers, 1574.
[Wappen der Landgrafen]w
Ordnung und Reformation unser, von Gotts gnaden Wilhelms, Ludwigs, Philipsen
und Georgens Gebrlider Landgraven zu Hessen etc., wie es in unsern
fürstentumben, graf- und landschaften nicht allein im kirchenregiment von
unsern visitatoren und praedicanten mit der lehr, ihrem leben und wandel,
visitation der pfarren, annehmunge und beurlaubung der praedicanten, ühunge
des catechismi und dergleichen, sondern auch sonsten in andern, zu abschaffung
allerhand aberglaubens, rotten und ergerlichen lehens, auch beförderung
christlicher zucht und erbarkeit und erhaltunge guter policei dienlichen stücken,
als mit christallensehern, zauberern, widerteufern, kirmessen, sontagstenzen,
gottslesterern und vollsaufern, auch in etzlichen ehefellen und mit straf der
unzucht und ehebruchs, gehalten werden soll.
[Es folgt der Abdruck von Text Nr. 34]
Christliche teutsche kirchengesenge, so in obberiirten Agenden zu singen verordnet
und aber doch in gemeinen gesangbüchern nicht zu finden seind.
[Wappen4]
1574* 1 2.
Von der heiligen dreifaltigkeit
Introitus
[Noten]3 4
Gebenedeiet sei4 die heilige dreifaltigkeit und
w - w fepit C
74 Vgl. S. 408 Anm. 1.
1 Wappen: Dommer Nr. 47, jedoch mit 6 Blätter-
zweigen und je drei Mundblättchen.
2 Vgl. Einl. S. 345. Dieser Amhang fehlt in dennassau-
ischen Drucken der Agende (vgl. S. 346).
3 Weise: (fraduale Romanum in festo sanctissimae
Trinitatis, vgl. Handbuch I, 1 Nr. 125 S. 89.
4 Text: Übersetzung des Introitus Benedicta sit sancta
auch die ungeteilte einigkeit. Wir loben und dank-
sagen ihr, wenn sie hat uns getan nach seiner barm-
herzigkeit. Wir gebenedeien den Vater und den
Sohn mit dem heiligen Geiste. Ehre sei dem Vater
und dem Sohn und dem heiligen Geiste, als es was
Trinitas in der mittelalterlicben Form (vgl. etwa
Missale Magdeburg 1480), mit dem kleinen Gloria
(vgl. auch noch Schott, Introitus am Fest der aller-
hedigsten Dreifaltigkeit; hier jedoch der Psalm
gegenüber den mittelalterlichen Vorlagen geändert).
In reformatorischen Ordmuigen: Kirchenamt Er-
furt 1525 (vgl. Smend 120), Kbchenordnung Calen-
berg-Göttingen 1542 (Sehling VI, 2, 812) u.a.; vgl.
Handbuch I, 1 Nr. 125 S. 585.
464
anhören und anstatt schultheißen und beampten sie
die junkern selbst darzu fordern, daß entweder sie
selbst in der person darbei sein oder aber ihre vögte
und diener darzu schicken.
wEs söllen auch die superintendenten darauf be-
dacht sein, daß ein jeder nicht allein alle jahr in allen
stedten seines befohlenen bezirks obgedachtermaßen
seine visitation verrichte, sondern daß er auch zum
wenigsten in clreien jahren einmal an alle örter, es
seien stedte oder dörfer, sich verfüge, ein predigt
alda für der gemeine tu oder den pfarherr des orts
tun lasse, nach gehaltener predigt beide, junge und
alte, im catechismo examinire, mit fleiß sich erkun-
dige des pfarherrs und afler kirchendiener lebens und
wandels, dergleichen wie sich das volk gegen den
pfarherr und andere kirchendiener und ihr ampt er-
zeige, die kirchen und pfarbeu besichtige und alle
gelegenheit und stand der kirchen jedes orts erfor-
sche und, da in einigem stück mangel und gebrechen
fiirflefen, die versehung und verordnung tu, daß
alles zur besserung gerichtet und angestellet werde.
Getruckt zu Marpurg durch Augustinum Col-
bium74 im jahr nach der geburt Christi, unsers
Herrn und seligmachers, 1574.
[Wappen der Landgrafen]w
Ordnung und Reformation unser, von Gotts gnaden Wilhelms, Ludwigs, Philipsen
und Georgens Gebrlider Landgraven zu Hessen etc., wie es in unsern
fürstentumben, graf- und landschaften nicht allein im kirchenregiment von
unsern visitatoren und praedicanten mit der lehr, ihrem leben und wandel,
visitation der pfarren, annehmunge und beurlaubung der praedicanten, ühunge
des catechismi und dergleichen, sondern auch sonsten in andern, zu abschaffung
allerhand aberglaubens, rotten und ergerlichen lehens, auch beförderung
christlicher zucht und erbarkeit und erhaltunge guter policei dienlichen stücken,
als mit christallensehern, zauberern, widerteufern, kirmessen, sontagstenzen,
gottslesterern und vollsaufern, auch in etzlichen ehefellen und mit straf der
unzucht und ehebruchs, gehalten werden soll.
[Es folgt der Abdruck von Text Nr. 34]
Christliche teutsche kirchengesenge, so in obberiirten Agenden zu singen verordnet
und aber doch in gemeinen gesangbüchern nicht zu finden seind.
[Wappen4]
1574* 1 2.
Von der heiligen dreifaltigkeit
Introitus
[Noten]3 4
Gebenedeiet sei4 die heilige dreifaltigkeit und
w - w fepit C
74 Vgl. S. 408 Anm. 1.
1 Wappen: Dommer Nr. 47, jedoch mit 6 Blätter-
zweigen und je drei Mundblättchen.
2 Vgl. Einl. S. 345. Dieser Amhang fehlt in dennassau-
ischen Drucken der Agende (vgl. S. 346).
3 Weise: (fraduale Romanum in festo sanctissimae
Trinitatis, vgl. Handbuch I, 1 Nr. 125 S. 89.
4 Text: Übersetzung des Introitus Benedicta sit sancta
auch die ungeteilte einigkeit. Wir loben und dank-
sagen ihr, wenn sie hat uns getan nach seiner barm-
herzigkeit. Wir gebenedeien den Vater und den
Sohn mit dem heiligen Geiste. Ehre sei dem Vater
und dem Sohn und dem heiligen Geiste, als es was
Trinitas in der mittelalterlicben Form (vgl. etwa
Missale Magdeburg 1480), mit dem kleinen Gloria
(vgl. auch noch Schott, Introitus am Fest der aller-
hedigsten Dreifaltigkeit; hier jedoch der Psalm
gegenüber den mittelalterlichen Vorlagen geändert).
In reformatorischen Ordmuigen: Kirchenamt Er-
furt 1525 (vgl. Smend 120), Kbchenordnung Calen-
berg-Göttingen 1542 (Sehling VI, 2, 812) u.a.; vgl.
Handbuch I, 1 Nr. 125 S. 585.
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