Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0136
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Hessen-Kassel

ren gebrauch und niessung so lange außgeschlossen
und abgesondert sein soll, biß sie auff vor- | 42 |
gehende respicentz, besserung und satisfaction
beym Consistorio die Absolutionem a Banno or-
dentlicher weise erhalte, alsdann sie wiederumb in
die Gemeine Gottes auffgenommen und zu deren
Geistlichen Güttern und gebrauch zugelassen, je-
doch aber auch verwarnet werden soll, daß sie sich
dieser absolution und reconciliation nicht überhebe,
sondern sich demütiglich und also verhalte, damit es
bey der Gemeine keine fernere ergernus gebehren
möge.
Wann sonstet in denen vor diß Consistorium ge-
hörigen sachen Urtheil und Recht ertheilet und auß-
gesprochen oder auch die Sach, da sie wegen des Be-
klagten theils confession oder sonstet bekandlicher
notorietet und richtigkeit keiner außführung be-
dörffte, durch einen Befelch und Amptsbescheidt
erlediget werden, so soll das Consistorium durch ge-
hörige requisitorial- oder executorialbrieffe denjeni-
gen Magistrat oder Beampten, darunter der schül-

dige und condemnirte theil sich helt, umb würckli-
che Execution ersuchen, sie, unsere Beampten, auch
den schüldigen theil zu leistung und volnziehung
dessen, darzu der ertheilet, durch hirzu gehörige
zwancksmittel halten und daran sein, daß den Ur-
theilen, Bescheiden und Befelchen ein vollstendiges
begnügen geschehe.
Was sonstet andere fälle und Puncten belangt, die in
dieser Consistorial Ordnung nicht in specie begrif-
| 43 | fen und erörtert, Derentwegen lassen wir es bey
vorigen unsern und unserer hochlöblichen Vorfah-
ren, Fürsten zu Hessen etc., Reformation-, Kir-
chen-, Land- und Gerichts Ordnungen biß auf fer-
nere unsere erleuterung und vermehrung bewenden,
gestalt wir dann auch diese unsere Consistorial Ord-
nung nach erheischender nohtwendigkeit zuverbes-
sern, zumindern und zumehren uns außtrücklich
vorbehalten haben wollen.
Endeu.

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