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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0437
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Einleitung

Zu dieser Gesamtordnung kam es jedoch nicht, denn am 7. Dezember 1593 wurde ein neuer Vergleich
geschlossen: Dieweil der ersten zu Anno 56 den 7ten Octobr. aufgerichteten Vergleichung zuwider noch kein
sonderbahre Kirch-Ordnung durch gemeine Herrschafft angestellt, derowegen und zu Verhütung künfftigen Miß-
verstands nochmahlen dahin zu gedenken, damit angeregten Vertrag in Aufrichtung gemeiner Kirchen-Ordnung
erste Vollziehung beschehe und zu dessen Beforderung beeder Herrschaften Superintendentes und Prediger noch
vor Ostern hiehero beschrieben, und solches für die Hand genommen werde.56 Auch dieser zweite Versuch führte
nicht zum Erfolg; noch 1627 rang man um eine gemeinsame Ordnung für die Erbacher Teilherrschaft
Breuberg.57
3. Eheordnung 16. April 1572 (Text S. 450)
Georg III. (1548-1605) führte das reformatorische Werk Georgs II. fort und konsolidierte das evangelische
Kirchenwesen mit weiteren Ordnungen. Im April 1572 erließ er eine Eheordnung, die in 13 Kapiteln sämt-
liche Rechtsfragen von Eheschließung und -scheidung regelte. Neben Anweisungen zu Aufgebot und Ein-
segnung wurden Verbote gegen heimliche Verlobung, Kuppelei, Winkelehen und Verbindungen unter nahen
Verwandten ausgesprochen. Daneben wurde geregelt, wie bei Zwietracht, Fortlaufen eines Ehegatten und
Ehebruch verfahren werden sollte. Sämtliche Pfarrer der Grafschaft mussten ihren Gemeindegliedern die
einzelnen Maßnahmen zweimal jährlich von der Kanzel verlesen.
Die Erbacher Eheordnung ist nicht im Original überliefert. Im Abdruck bei Johann Philipp Wilhelm
Luck, dem auch unsere Edition folgt, sind die ersten beiden Sätze unvollständig bzw. in ihrer Formelhaf-
tigkeit nur angedeutet. Dieser Umstand weist darauf hin, dass der Ordnung ein anderer Text als Vorlage
diente, auf den hier rekurriert wurde. Der Nachweis einer bestimmten Ordnung als unmittelbare Vorlage
kann jedoch nicht erbracht werden. Ebenso wie die Erbacher Kirchenordnung von 1560 stellt auch die
Eheordnung einen selbständigen Text dar.
4. Superintendentenrevers 25. August 1575 (Text S. 455)
Zu den wenigen erhaltenen Erbacher Ordnungen zählt auch ein Revers, den Andreas Staltz58 bei seiner
Anstellung als Hofprediger und Superintendent der Grafschaft unterzeichnen musste. Dieser Bestallungs-
brief ist deshalb von großem Wert für die Erbacher Kirchengeschichte, weil er die Aufgaben beschreibt, die
ein Superintendent in seinem Amt zu erfüllen hatte. Hierzu zählten die Aufsicht über Pfarrkirchen und
Schulen sowie Leben und Lehre von Pfarrern und Schulmeistern. Ferner hatte er darauf zu achten, dass die
Bestimmungen der Erbacher Kirchenordnung umgesetzt wurden. Missstände mussten dem Grafen ange-
zeigt werden und wöchentlich sollte ein „Gerichtstag“ stattfinden, um sämtliche Streitsachen, Ehe- und
Almosenfragen sowie die Kirchenrechnungen zu verhandeln.59
5. Instruktion in Kirchensachen 25. Oktober 1577 (Text S. 457)
Graf Georg III. erließ 1577 eine Instruktion mit detaillierten Bestimmungen zu einzelnen Fragen des kirch-
lichen Lebens. So wies er die Geistlichen der Städte Michelstadt und Erbach an, jede Woche in der gräfli-
chen Kanzlei zu erscheinen und einen Bericht über sämtliche Vorkommnisse in Kirchen-Sachen zu geben
und sich hierüber obrigkeitlichen Rat zu holen.60 Daneben verfügte er, dass Ehesachen, Kirchenrechnungen
sowie die Ein- und Absetzung von Pfarrern und Schulmeistern nur mit seinem Wissen vollzogen werden
sollten. Pfarrer und Schulmeister mussten bei ihrer Anstellung geprüft und gemäß den Bestimmungen der
56 Zitiert nach Preuschen, Kirchenordnung, S. 22. 59 Höreth, Erbach, S. 48.
57 StaatsA Wertheim, G Rep 24 Nr. 20. 60 Vgl. Scriba, Mittheilungen, S. 37.
58 Zu Andreas Staltz siehe unten, S. 455 Anm. 2.

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