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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0623
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17b. Stiftungsbrief des Armenkastens der Niederländischen Gemeinde A. C. 1585

17b. Stiftungsbrief des Armenkastens der Niederländischen Gemeinde A. C.a
- deutsche Abschrift -
31. Mai 1585

Den 31. May 1585 seynd die brüder von der Aug-
spurgischen Confession1, welche als frembdlinge aus
den Niederlanden in hiesige stadt gekommen, in
dem nahmen des herrn beyeinander versamlet ge-
wesen, um einige ordnung zu stellen, wie den armen
von eben dießer nation bey deren ab- und zugang
einige beyhülff mögte gegeben werden, und haben
folgende puncten aufgesetzt:
1. Erstlich, daß alle viertel jahr bey denen in hiesi-
ger stadt wohnenden eine collecte solte aufgehaben
werden, anzufangen von dem monath Iunio dieses
gegenwärtigen jahrs und nachgehends in beyden
messen bey den kaufleuten, so aus denen Niederlan-
den hieher auf die messe kommen, und daß das ge-
samlete almosen zu vorbesagtem behuff in gemeiner
cassa soll wohl verwahret werden.
2. Zweytens, daß sowohl vorbesagte collecte aufzu-
heben, als selbige zu bewahren und auszutheilen,
zwey aus dem mittel der gesellschafft sollen erwäh-
let werden, fromme, redliche, ehrliche und liebreiche
leute und, wie die aposteln in Act. 6 [3] davon reden,
leute, die des heiligen geistes voll seyen, welche als
dann gedachtem amt vorstehen sollen ein gantzes
jahr, von ihrer wahl an zurechnen, nemlich von dem
pfingstdienstag desselben jahrs biß wiederum auf
eben diesen tag des folgenden jahrs, auf welchen als
dann andere an ihr stelle sollen gewählet werden. |
3. Drittens sollen gedachte diaconi und erwählete
almosenierer, wo es die noth erfordert, freye macht
haben, nach ihrem eigenen gutdüncken biß auf die
summa von zween thalern und nicht drüber auszu-
theilen. Solte aber die nothwendigkeit eine größere

a Textvorlage (Handschrift): IfSG Frankfurt, Niederlän-
dische Gemeinde A. C. Nr. 729. Abdruck: Lehne-
mann , Historische Nachricht, S. 169f. französische Fas-
sung, S. 171f. deutsche Fassung.

beysteuer erfordern, solle solches geschehen mit rath
und bewilligung der dreyen hierzu deputirten, von
welchen im folgenden artickel wird geredet werden.
Auch sollen die zween gedachte diaconi über ein-
nahm und ausgab ein richtiges buch halten, damit
sie zu seiner zeit davon gute rechnung thun können.
4. Viertens, allen argwohn und lästerung von ge-
dachten collectorn und allmosenverwaltern abzuleh-
nen, hat die versamlete gesellschaft vor gut befun-
den, daß aus ihrem mittel drey ansehnliche, ehrbare
männer erwählet würden, welche über diese sache
die oberaufsicht haben sollen, und denen die zween
diaconi alle viertel jahr, wann die collecte gesche-
hen, rechnung thun sollen, so wohl von dem, was
bey gedachter collecte eingenommen, als auch, was
seiter der letzten ist ausgegeben worden. Ingleichem
damit, wo einer oder der andere von der geselschaft
einige klage über die verwaltung gemeldter diaco-
norum oder sonsten einen guten rath, etwas in die-
sem stück zu bessern, vorzubringen hätte, er solches
| bey vorgedachten dreyen deputirten anbringen
könne, welche alsdann macht haben sollen, der sa-
chen abhelfliche maß zu geben, wie es Gottes wort
und die gottseeligkeit erfordert, ohne daß es nöthig
seye, deswegen die gantze geselschaft zu versamm-
len, es seye denn, daß der begangene fehler so gros
und wichtig wäre, daß eine grössere autoritaet und
berathschlagung erfordert würde zu derer verbesse-
rung. Die wahl und abgang besagter deputirten soll
allezeit geschehen, wann die diaconi erwählet wer-
den oder abgehen.
Dieße besagte articul hat die ofterwähnte gesel-
schaft mit gemeiner bewilligung gesetzt und im

1 Siehe oben, S. 601 Anm. 1.

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