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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0633
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18c. Punkte und Artikel der Niederländischen Gemeinde A. C. 1585/1597

ren und seinen nahmen in das cammerbuch auff-
zeichnen, alles zu dem endte, auff daß die nachköm-
linge sehen und vernehmen mögen, das nicht ihnen,
sonder der abschlagenden persohn, in dem der dinst
der armen, wie sichs gebührt und die christliche lieb
erfordert, nicht recht vorgestandten worden, die
schult zu imputiren und zuzurechnen seye, und sol
als dan darauff die jenigen von denen 4, welche die
maiste vota oder stimen nach der abschlagendten
person gehabt, an desselben platz gestelt und mit
volkommen authoritet auff- und angenohmen wer-
den.
5. Ferner und für daß 5. sol den folgendten tag nach
jetzangedeuten und vorgebildeter election der ab-
stehende diaconus einem der altesten vorstehern
rechnung und reliqua einnahms und außgabs, der ar-
men halben beschehen, schrifftlichen thun und ver-
richten, auch alle quitunge und darzu gehörige sa-
chen ihme einlieffern, welcher altisten dan mit sei-
nem mitbruder, vertrettern und diaconen, so mit im
dienst seyen, wie dan auch mit denen jenigen, welche
im vorgehendten jahr am dinste gewesen, jetzt ge-
dachte rechnung und reliqua revidiren und der ge-
bühr nach examiniren und nach befundenen richtig-
keit und begnügung selbe innerhalb acht tagen auffs
längst passiren laßen und unterschreiben sollen. |
6. Und sol auch, vor daß 6., nach passirter und sal-
dirter rechnung der abgehendt diaconus also balten
auch die restanten der cassae sampt dem jenigen,
waß zur rechnung gehört, denen alßdan dienenden
senioribus und diaconis zustellen und uberantwor-
ten.
7. Wie dan auch im gleichen, für daß 7., denen die-
nendten altesten und diaconis von den abgehenden
alle die gelter briffe, bücher, obligationes, sigilla,
rechnung, inventaria, geschriffte und sonsten alle
der gemeine zustehendte stuck und sachen, die ar-
men betreffendt und besagendt, uberlieffert werden
sollen, welches sie auch alles zu sich nehmen und
alles das jenige, welches hernacher zwischen der zeit,
in deren sie bedient seyn, zum behülff der cammer
und armen, es sey bey extraordinariis contributio-
nibus, item bey testamenten, geschencken oder

durch andere gelegenheiten und accidentalia, ein-
kommen und eingebracht worden, alles zusamen
und bey einander in ein lädtlein, welches man be-
sonderlich darzu halten solle, einschließen und ver-
wahren solle, von welcher ladten dan der eine schlü-
ßel dem altesten vorsteher, der ander aber in handen
deß altesten diaconi uberantwordt werden solle.
8. Demnach aber die diaconi die kleine vorfallendte
schulten und unkosten zur notturfft der armen auß-
zurichten mit gewißer provision von gelt versehen
sein müßen, so soll fur daß 8te ihnen jederzeit auß
der verschloßenen laden fl 12 unter ihren händten
gelaßen werden, und wan selbige außgegeben oder
die notturfft ein mehrers erfordert, soll alß dan der |
altiste vorsteher mit und beneben dem altesten dia-
cono daß jenige, waß ferner von nöthen hatt, herauß
langen, jedoch allweg mit vorwißen und belieben der
anderen bediehnendten altesten und diacono, davon
dan, wie auch von aller einnahm und außgab, die
rechnung von dem diacono, welcher die admini-
stration gehabt, förderlich gehalten und zu gebüh-
rende zeit gethan werden solte.
9. Item es sol, zum 9., den diaconis auß eigener au-
thoritet und gut duncken außer den gewöhnlichen
persohnen, welche zuvor eingeschrieben seindt, ei-
nige distribution oder gelt reichung an frembdte,
durchreisendt armen und andere dürfftige leuthe,
mit welchem die cammer beschwert werden möchte,
zu thun, noch auch einige neue persohn ins buch zu
setzen und denen selben zur beschwernuß der ge-
meine einige verehrungen, steuwer oder sonsten je-
mandten zu succurien uber 2 reichstaler oder 3 fl
auff das höchst in einer sachen nicht macht haben
noch ihnen freystehen, es wehre dan sach, daß sol-
ches mit vorhergehendem wißen, willen und belie-
ben von andern als der altesten und senioren be-
schehen wehre.
10. So sol man auch in gleichen, vor daß 10., keine
legata oder donationes empfangen oder annehmen
noch auch quitungen darüber ertheilen, als allein
mit vorwißen und willen, auch unter deren nahmen
und subscription der sämptlichen senioren und dia-
conen, welche als dan im ampt seyn werden.

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