Metadaten

Sonntag, Jörg [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0044

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Einleitung

43

xv, 2-5
Mahlzeit
nur Verse 2-3 = B.12
xvi, 2-7
Kleidung
leichte Varianz, nur Verse
2-4 = B.13
xvii, 2
Betten
mit Hinzufügungen = B.14
xviii, 2-2
Ungehorsam
leichte Varianz, nur Vers
2 = B.15
XVIIII
Stiefel
-
xx
Glocken
-
XXI
gegenseitige Kopfwäsche
-
XXII
Pelze
-
XXIII
Schwur / Flüchtige
-

C. Undatierbare Statuten vor 1238

Möglichweise zur gleichen Zeit, oder kurz nach den hier unter A und B zusam-
mengefassten Bestimmungen, jedoch vor 1238, sind vier Generalkapitelsbeschlüs-
se anzusetzen, die erstmals in typischer Weise mit Statuimus' einleiten, bzw. mit
,Item' fortsetzen. Sie sind deshalb in der vorliegenden Edition auch von den vor-
angegangenen Regelungen unterschieden und in einem eigenen Kapitel wiederge-
geben, obwohl Walter de Gray Birch sie, wie oben bereits erwähnt, mit P und M,
aber gegen V als Bestandteil der 68 Paragraphen auswies.
Gleich die erste Regelung (bei uns C.1), nach der kein Prior irgendeinen Ein-
siedler aufnehmen, beherbergen oder ihm gar den Habit der Cauliten geben dürfe,
macht klar, wie sehr die selbst aus Einsiedlern hervorgegangen Cauliten in dieser
florierenden Zeit zur Anlaufstelle weiterer Eremiten geworden sind. Für die Cau-
liten als nunmehr klausurierte monachi galt es zu vermeiden, mit diesen vagabun-
dierenden Eremiten identifiziert zu werden und zugleich ein mögliches Einfalls-
tor der Aufweichung des eigenen propositum zu öffnen, etwa durch Aufnahmen
fremder Einsiedler ohne Probezeit.
C.2 und C.3 sprechen hingegen ein Problem an, das den Caulitenorden tatsäch-
lich das gesamte Jahrhundert hindurch beschäftigen wird, nämlich die Versetzung
von Brüdern in ein anderes caulitisches Haus.72 Ein aufgrund von Straffälligkeit
versetzter Mönch, so heißt es hier, dürfe in diesem Haus weder ein Amt ausfüh-
ren noch die äußeren Klostergrenzen überschreiten. Wer hingegen den Prior mit
der Bitte „belästige", in ein anderes Haus versetzt zu werden, der solle (nach Er-
laubnis) zu Fuß dorthin gehen und im neuen Konvent der in der Rangordnung

72 Siehe dazu die Tabelle, unten, S. 64.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften