Einleitung
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lum) im Chor, des dauerhaften Aufenthalts im Krankenhaus, des Mitsichführens
von bestickten Kissen und Decken oder eines berittenen Dieners auf Reisen, des
Speisens außerhalb des Klosters wie überhaupt das Verbot des Reisens für Prio-
ren ohne Genehmigung des Großpriors von Val-des-Choux. Durchwoben sind
diese Restriktionen von Bestimmungen zur Liturgie, zum zügigen Wegschicken
unwilliger Novizen und zum Ausstoß derer, die ihren Klosterleiter geschlagen
hatten.
Auf analytischer Ebene ist das Bild, welches bereits diese Statuten vermitteln,
einmal mehr ein durchaus typisches: Es veranschaulicht gängige Mechanismen
(nicht nur) mittelalterlicher Institutionalisierungsprozesse. Sie alle sind in ihrem
allgemeinen Voranschreiten mit dem individuellen Voranschreiten der repräsenta-
tionssymbolischen (Selbst-)Darstellung ihrer Träger - nicht selten unter Verlust
früherer Ideale - gekoppelt und eröffnen damit zugleich ,Einfalls'-Tore eines re-
formbedürftigen ,Verfalls'.
Die Statuten von 1238 richten ihr Augenmerk nicht explizit auf das Band zwi-
schen den Klöstern; sie stehen vor allem im Zeichen des Versuchs der Ordenslei-
tung, die Prioren als ,Aushängeschilder' des Ordens in der Innen- und Außen-
wahrnehmung ostentativ wieder stärker als tatsächliche Träger der Ursprungs-
ideale, namentlich von Armut und Abkehr von der Welt, zu positionieren und
möglichweise auch jene bereits erkennbaren typischen Verfallserscheinungen auf-
zuhalten. Dass diese Maßnahme ebenso die Zentralgewalt in Val-des-Choux stärk-
te, liegt nahe. Inwieweit die Regelungen für Prioren (mit Ausnahme des Reisens)
explizit ebenso für den Großprior galten, bleibt freilich unklar; es steht zu vermu-
ten.
E. Die Statuten von 1244
Mit ihren sieben Regelungen, die vermutlich in die Amtszeit jenes Humbert, ei-
nes gewissen Manasser oder vielleicht sogar unter dem erstmals für das Jahr 1245
bezeugten Johannes fallen,74 verfügen diese Statuten über für die Cauliten durch-
schnittlichen Umfang. In ihrem Inhalt aber enthalten sie zwei fundamentale Mei-
lensteine. Dies betrifft zum einen die Ordensökonomie, adressiert das Statut E.2
doch zum ersten Mal die Erlaubnis, wenn notwendig, selbst Ackerbau zu betrei-
74 So wird Humbert, der eigentlich vor allem bis 1232 auftaucht, nochmals im Jahr 1243 genannt,
während jener Manasser, eigentlich Humberts Nachfolger?, nur 1236 schriftlich begegnet. Jo-
hannes hingegen ist für die Jahre 1245, 1246 und 1248 bezeugt. Vgl. dazu (wieder der Gallia
Christiana folgend) Birch, Ordinale, S. XXIII-XXIIII.
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lum) im Chor, des dauerhaften Aufenthalts im Krankenhaus, des Mitsichführens
von bestickten Kissen und Decken oder eines berittenen Dieners auf Reisen, des
Speisens außerhalb des Klosters wie überhaupt das Verbot des Reisens für Prio-
ren ohne Genehmigung des Großpriors von Val-des-Choux. Durchwoben sind
diese Restriktionen von Bestimmungen zur Liturgie, zum zügigen Wegschicken
unwilliger Novizen und zum Ausstoß derer, die ihren Klosterleiter geschlagen
hatten.
Auf analytischer Ebene ist das Bild, welches bereits diese Statuten vermitteln,
einmal mehr ein durchaus typisches: Es veranschaulicht gängige Mechanismen
(nicht nur) mittelalterlicher Institutionalisierungsprozesse. Sie alle sind in ihrem
allgemeinen Voranschreiten mit dem individuellen Voranschreiten der repräsenta-
tionssymbolischen (Selbst-)Darstellung ihrer Träger - nicht selten unter Verlust
früherer Ideale - gekoppelt und eröffnen damit zugleich ,Einfalls'-Tore eines re-
formbedürftigen ,Verfalls'.
Die Statuten von 1238 richten ihr Augenmerk nicht explizit auf das Band zwi-
schen den Klöstern; sie stehen vor allem im Zeichen des Versuchs der Ordenslei-
tung, die Prioren als ,Aushängeschilder' des Ordens in der Innen- und Außen-
wahrnehmung ostentativ wieder stärker als tatsächliche Träger der Ursprungs-
ideale, namentlich von Armut und Abkehr von der Welt, zu positionieren und
möglichweise auch jene bereits erkennbaren typischen Verfallserscheinungen auf-
zuhalten. Dass diese Maßnahme ebenso die Zentralgewalt in Val-des-Choux stärk-
te, liegt nahe. Inwieweit die Regelungen für Prioren (mit Ausnahme des Reisens)
explizit ebenso für den Großprior galten, bleibt freilich unklar; es steht zu vermu-
ten.
E. Die Statuten von 1244
Mit ihren sieben Regelungen, die vermutlich in die Amtszeit jenes Humbert, ei-
nes gewissen Manasser oder vielleicht sogar unter dem erstmals für das Jahr 1245
bezeugten Johannes fallen,74 verfügen diese Statuten über für die Cauliten durch-
schnittlichen Umfang. In ihrem Inhalt aber enthalten sie zwei fundamentale Mei-
lensteine. Dies betrifft zum einen die Ordensökonomie, adressiert das Statut E.2
doch zum ersten Mal die Erlaubnis, wenn notwendig, selbst Ackerbau zu betrei-
74 So wird Humbert, der eigentlich vor allem bis 1232 auftaucht, nochmals im Jahr 1243 genannt,
während jener Manasser, eigentlich Humberts Nachfolger?, nur 1236 schriftlich begegnet. Jo-
hannes hingegen ist für die Jahre 1245, 1246 und 1248 bezeugt. Vgl. dazu (wieder der Gallia
Christiana folgend) Birch, Ordinale, S. XXIII-XXIIII.