Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0222

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Edition

221

Die Statuten des Generalkapitels des Jahres 1253
J.i: Von der Visitation durch den Prior von Val-des-Choux
Im Jahre des Herrn 1253 ist im Generalkapitel beschlossen worden, dass der Prior
von Val-des-Choux jedes Jahr für drei Tage seine Töchter mit einem Prior visitie-
ren soll. Wenn er sehen sollte, dass es nützt und die Notwendigkeit es fordert, so
kann er am dritten oder auch am zweiten Tag gehen, ausgenommen sind die Häu-
ser, die in weit entfernten Gegenden angesiedelt sind, und er soll seine Ankunft
einen Tag vorher ankündigen.
J.2: Vom Murren gegen den Prior (1)
Wer auch immer seinem Prior etwa Inadäquates sagt, entweder ihn beleidigt oder
eigensinnig gegen ihn gemurrt hat, der soll, dem Brauch der Zisterzienser72 ent-
sprechend, zur Pforte geschickt werden und bei Brot und Wasser verharren, so-
lange er dort ist.
J.3: Vom Murren gegen den Prior (2)
Trotzdem soll eine Kapitelversammlung, welche wegen denen, die in dreister Wei-
se mit ihren Prioren stritten, einberufen wurde, standhaft abgehalten werden.

72 Das Schicken zum Tor ist ein gängiger Bestrafungsmodus für Büßer in schwerer Schuld, insbe-
sondere für Geflohene. Möglicherweise ist hier eher im Speziellen der Gastbereich an der Pforte
gemeint, auch das wäre nicht selten. Explizit bezogen auf das Verhalten gegenüber dem Klos-
tervorsitzenden, ist diese Betrafung in den zisterziensischen Normtexten nicht zu finden. Zum
Leben der Büßer siehe u. a. Sonntag, Klosterleben im Leben des Zeichenhaften, S. 390-442.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften