1. Kapitelübersicht
191
Kapitel 22
Das Dekret Papst Silvesters I. zur Erhaltung der
gemeinschaftlichen Lebensweise: die Zehnten und
übrigen Oblationen sollen in vier Teile aufgeteilt
werden und keiner davon für weltliche Zwecke
verwendet werden.
fol. 23r
Kapitel 23
Bischöfe dürfen nach dem Vorbild des Hl. Martin jene
zu Königen und Kriegern gehörende Herrschaftsrech-
te nicht verwalten, ohne von ihrem Stand abzufallen.
fol. 22 r
Kapitel 24
Das Vorbild des Hl. Martin und das schlechte Beispiel
des Erzbischofs Adalbert I. von Mainz.
Kapitel 25
Die Dreiteilung der kirchlichen Güter in Zehnten,
Grundbesitz und in königliche und öffentliche Herr-
schaftsrechte.
Kapitel 26
Die Dienstleute der Kirche: nach dem apostolischen
Vorbild der Urkirche gab es keine Knechte, erst mit
den Landübertragungen an die Bischöfe wurden auch
Bauern zur Bewirtschaftung übergeben.
fol. 23v
Kapitel 27
Die Kirchen sollen Dienstleute nur zu deren Schutz
vor den weltlichen Fürsten und nicht als Krieger zu
ihrer Verteidigung nach dem Vorbild des Hl. Martin
aufnehmen.
fol. 24v
Kapitel 28
Der Unterschied, ob ein Bischof auf einer gefährlichen
Reise von Kriegern begleitet wird oder ob er wie der
Hl. Martin auf den Schutz des Herrn vertraut.
fol. 25r
Kapitel 29
Das den Bischöfen anvertraute Kirchengut soll von
diesen nicht wie Eigenbesitz behandelt, sondern nach
dem Vorbild des Hl. Laurentius verwaltet und an die
Armen verteilt werden.
Kapitel 30
Die Bischöfe, die Kirchengüter an Krieger ausgeben,
verteilen damit Christi Glieder und nageln ihn in der
Gestalt der hungerleidenden Armen ans Kreuz.
Kapitel 31
Die heiligen Kanones, die den ritterlichen Dienst-
leuten und den Eigenbesitz unterhaltenden Klerikern,
keinen Unterhalt aus Kirchengütern zuteilen.
Kapitel 32
Die Empfehlung der heiligen Kanones, das Kirchen-
gut nur den Klerikern und nicht Laien zur Verwaltung
anzuvertrauen.
foll. 27r und
28r
191
Kapitel 22
Das Dekret Papst Silvesters I. zur Erhaltung der
gemeinschaftlichen Lebensweise: die Zehnten und
übrigen Oblationen sollen in vier Teile aufgeteilt
werden und keiner davon für weltliche Zwecke
verwendet werden.
fol. 23r
Kapitel 23
Bischöfe dürfen nach dem Vorbild des Hl. Martin jene
zu Königen und Kriegern gehörende Herrschaftsrech-
te nicht verwalten, ohne von ihrem Stand abzufallen.
fol. 22 r
Kapitel 24
Das Vorbild des Hl. Martin und das schlechte Beispiel
des Erzbischofs Adalbert I. von Mainz.
Kapitel 25
Die Dreiteilung der kirchlichen Güter in Zehnten,
Grundbesitz und in königliche und öffentliche Herr-
schaftsrechte.
Kapitel 26
Die Dienstleute der Kirche: nach dem apostolischen
Vorbild der Urkirche gab es keine Knechte, erst mit
den Landübertragungen an die Bischöfe wurden auch
Bauern zur Bewirtschaftung übergeben.
fol. 23v
Kapitel 27
Die Kirchen sollen Dienstleute nur zu deren Schutz
vor den weltlichen Fürsten und nicht als Krieger zu
ihrer Verteidigung nach dem Vorbild des Hl. Martin
aufnehmen.
fol. 24v
Kapitel 28
Der Unterschied, ob ein Bischof auf einer gefährlichen
Reise von Kriegern begleitet wird oder ob er wie der
Hl. Martin auf den Schutz des Herrn vertraut.
fol. 25r
Kapitel 29
Das den Bischöfen anvertraute Kirchengut soll von
diesen nicht wie Eigenbesitz behandelt, sondern nach
dem Vorbild des Hl. Laurentius verwaltet und an die
Armen verteilt werden.
Kapitel 30
Die Bischöfe, die Kirchengüter an Krieger ausgeben,
verteilen damit Christi Glieder und nageln ihn in der
Gestalt der hungerleidenden Armen ans Kreuz.
Kapitel 31
Die heiligen Kanones, die den ritterlichen Dienst-
leuten und den Eigenbesitz unterhaltenden Klerikern,
keinen Unterhalt aus Kirchengütern zuteilen.
Kapitel 32
Die Empfehlung der heiligen Kanones, das Kirchen-
gut nur den Klerikern und nicht Laien zur Verwaltung
anzuvertrauen.
foll. 27r und
28r