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Gerhohus; Becker, Julia [Editor]; Insley, Thomas [Transl.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0200
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1. Kapitelübersicht

199

Kapitel 106
Über den Umgang mit denjenigen, die erneut sündi-
gen: Nach der Lehre des Hl. Ambrosius verhält es sich
mit der Buße wie mit der Taufe; beide dürfen nur ein-
mal vergeben werden.
Kapitel 107
Diese Strenge muss eingehalten werden, damit das
„Heilmittel der Buße“ nicht an Wert verliert und der
Verstoß gegen eine Regel nicht leicht fällt.
Kapitel 108
Es ist die Aufgabe eines Bischofs, die strengen
Gesetze der Buße einzuhalten, die von den heiligen
Vätern überliefert wurden.
Kapitel 109
Die Bußordnung für die Laien nach Papst Leo dem
Großen.
Kapitel 110
Über den Unterschied zwischen einem kirchlichen
und einem weltlichen Gericht: Ein kirchlicher Richter
darf sich nicht in weltliche Rechtsangelegenheiten
einmischen, es sei denn, er kann eine gerechte Eini-
gung herbeiführen.
Kapitel 111
Diese Einigung durch einen Bischof ist dann erlaubt,
wenn die Rechtssache noch keinem weltlichen Richter
vorgelegt wurde.
Kapitel 112
Über die Exkommunikation: Wird eine Tat begangen,
von der bekannt ist, dass auf sie die Exkommunikati-
on folgt, ist der Täter direkt exkommuniziert (ipso
facto). Ansonsten folgt die Ermahnung, die Vorla-
dung, das Abwarten der Vorladungsfrist und dann
die Exkommunikation.
fol. 55r
Kapitel 113
Nicht jede Todsünde muss grundsätzlich mit dem
Bannspruch verboten werden. Ein Verbot unter Bann-
spruch wird vor allem dann verhängt, wenn einer
Irrlehre entgegengetreten werden muss.
Kapitel 114
Es ist die Aufgabe der Bischöfe und Priester, der
Öffentlichkeit bekannt zu machen, welche Vergehen
mit dem Bannspruch gestraft werden.
Kapitel 115
Nach Papst Leo dem Großen gehören zur regelrech-
ten Ausführung der Buße für eine Todsünde das Ent-
sagen einer Ehe, das Fernbleiben eines weltlichen
Gerichts und das Aufgeben des Handels und des
Kriegsdienstes.
 
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