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Gerhohus; Becker, Julia [Hrsg.]; Insley, Thomas [Übers.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0206
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1. Kapitelübersicht

205

Kapitel 169
Alles, was unter Bannandrohung verboten und wis-
sentlich begangen oder nach Erkenntnis nicht aufge-
geben wurde, wird mit dem Bannspruch bestraft.
Kapitel 170
Bereits Papst Urban I. verurteilte die Entfremdung der
Zehnten als Gottesfrevel und stellten dieses Vergehen
unter Banndrohung.
foll. 9r, 83r
Kapitel 171
Wie auch immer das Viertel des Bischofs verwendet
wird, die Viertel der Kleriker, der Armen und der
Kirche dürfen nicht von Pfarrei zu Pfarrei gebracht
werden.
Kapitel 172
Über die Verwaltung der Zehnten durch die regelkon-
formen Kleriker: Bei Verlegung einer Kirche müssen
auch die Zehnten an den neuen Ort gebracht werden.
Kapitel 173
Wenn eine Taufkirche durch unrechtmäßig handelnde
Mönche oder Krieger in ihrem Teil beraubt wird,
dann ist die rechtmäßige Ordnung gestört.
fol. 9r
Kapitel 174
Die Mönche berufen sich bei der Aneignung der
Zehnten der Pfarreien auf eine „neue“ Verordnung
Papst Gregors VII.
Kapitel 175
Gerhoch erklärt diese Verordnung, die die Mönche
falsch interpretieren. Die Mönche (und Regularkano-
niker) dürften nur die Zehnten von denjenigen Erträ-
gen, die sie selbst erwirtschaftet haben, behalten.
Kapitel 176
Diejenigen, die Zehnten gegen das Recht behalten,
nehmen Gott die Gabe weg und zerstören damit die
Quelltore, die in Gottes Bauwerk führen.
Kapitel 177
Das Gesetz über die Vierteilung des kirchlichen
Besitzes gilt nur für nicht gemeinschaftlich lebende
Kleriker. Die Mönche sind gemäß den Verordnungen
Gregors des Großen und Gregors VII. dem Bischof
zum Gehorsam verpflichtet und dürfen nur mit Er-
laubnis des Bischofs ihren Zehnten behalten.
foll. 7v, llr
und 41v
Kapitel 178
Weder Mönche noch Krieger können demnach infolge
irgendeines Rechtsanspruches den Zehnten für sich
behalten.
fol. 23r
Kapitel 179
Der Bischof muss ein Viertel der Zehnten für die
Versorgung der Reisenden und Armen verwenden.
fol. 82v
 
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