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Stellenkommentar
33 Diese aus jener Vorlesung stammende Schrift erscheint bei Lambert Schneider (Heidel-
berg), parallel auch, in gekürzter Fassung und mit dem Untertitel Ein Beitrag zur deutschen
Frage versehen, bei Artemis (Zürich). Vgl. K. Jaspers: Die Schuldfrage, Heidelberg, Zürich
1946.
34 Im Mai revidiert Jaspers aber seine Meinung und präferiert doch die Zusammenziehung
zu einem Band: »Ihre Gedanken für eine einbändige Ausgabe scheinen mir sehr erwä-
genswert. Wenn Unförmlichkeit und schweres Gewicht nicht eintreten, scheint mir ein
Band nicht nur wegen der Verbilligung vorzuziehen [zu sein], sondern auch wegen des
geistigen Eindruckes.« (K. Jaspers an K. Piper, 23. Mai 1946, DLA, A: Piper).
35 Piper hatte in § 2 seines Vertragsentwurfs eine Honorarvorauszahlung von RM 3 600.-
für die ersten 1500 Exemplare vorgesehen, Jaspers modifizierte dies zu einem Honorar
für die ersten Tausend Exemplare, für die Exemplare vom zweiten Tausend ab und weite-
rer Auflagen 15%.
36 Von den vor 1938 erschienenen Schriften hatte Jaspers das alleinige Übersetzungsrecht
lediglich für seine Descartes-Monographie (1937), beim Nietzsche-Buch (1936) hinge-
gen war es noch zwischen Verlag und Autor geteilt. Zu Jaspers' Umgang mit Übersetzun-
gen und Übersetzungsrechten vgl. D. Fonfara: »Einleitung des Herausgebers«, KJG III/8.1,
LXXXVIII-XCIII.
37 Jaspers hatte mit dem französischen Übersetzer Henri Niel (Lyon) eine Übersetzung des
Nietzsche-Buchs verabredet, worüber dieser bereits mit dem Verlag Gallimard (Paris) ei-
nig war. Jaspers bat de Gruyter, bei dem es 1936 erschienen war, um Überlassung des Über-
setzungsrechts (vgl. K. Jaspers an de Gruyter, 7. März 1946, ebd., 147). Doch dort besteht
man auf dem vertraglich geregelten Übersetzungsrecht und spricht Jaspers die Kompe-
tenz zu Übersetzungsverhandlungen ab. Darüber hinaus hält de Gruyter an den Honorar-
forderungen, die das Angebot von Gallimard übersteigen, fest und begründet dies mit der
Würde des Besiegten gegenüber dem Sieger (vgl. H. Cram an K. Jaspers, 8. Mai 1946, ebd.,
150). Daraufhin erklärt Jaspers die Diskussion für beendet: »Da kann ich nur schweigen. In
der Übersetzungsfrage, in der ich durch die Situation gelähmt bin, mache ich Sie vor allem
für die geistigen Folgen allein verantwortlich.« (K. Jaspers an H. Cram, 7. Juni 1946, ebd.,
151). Gleichwohl wird Niels Übersetzung bei Gallimard publiziert (vgl. K. Jaspers: Nietz-
sche. Introduction d sa philosophie, Paris 1950), eine englische Übertragung jedoch erst 1965.
Vgl. K. Jaspers: Nietzsche. An Introduction to the Understanding ofhis Philosophical Activity.
38 Piper hatte ihm zwei Drittel, dem Verlag ein Drittel bei einem Erlös durch die Vergabe von
Übersetzungsrechten eingeräumt.
39 Piper schrieb nämlich im vorangehenden Brief: »Es war schon immer unser Bestreben,
nicht so sehr einzelne Werke, als vielmehr Autoren zu verlegen, und so würden wir gern
Ihrem Hauptwerk, für das wir uns mit aller Kraft einsetzen wollen, Ihre sonstigen künfti-
gen Schriften [...] hinzugesellen.« (K. Piper an K. Jaspers, 17. April 1946, DLA, A: Jaspers).
In § 9 des Vertragsentwurfs heißt es daher: »Der Verfasser verpflichtet sich ferner, dem
Verlag darüber hinaus seine nächsten drei Veröffentlichungen an erster Stelle anzubie-
ten, soweit es sich nicht um spezialwissenschaftliche Untersuchungen handeln sollte,
die sich nur für einen Fachverlag eignen.«
40 So formuliert Jaspers dort in § 11: »Der Verfasser verpflichtet sich, dem Verlag zu den glei-
chen Bedingungen nach Fertigstellung der Manuscripte auch das Verlagsrecht an den
Stellenkommentar
33 Diese aus jener Vorlesung stammende Schrift erscheint bei Lambert Schneider (Heidel-
berg), parallel auch, in gekürzter Fassung und mit dem Untertitel Ein Beitrag zur deutschen
Frage versehen, bei Artemis (Zürich). Vgl. K. Jaspers: Die Schuldfrage, Heidelberg, Zürich
1946.
34 Im Mai revidiert Jaspers aber seine Meinung und präferiert doch die Zusammenziehung
zu einem Band: »Ihre Gedanken für eine einbändige Ausgabe scheinen mir sehr erwä-
genswert. Wenn Unförmlichkeit und schweres Gewicht nicht eintreten, scheint mir ein
Band nicht nur wegen der Verbilligung vorzuziehen [zu sein], sondern auch wegen des
geistigen Eindruckes.« (K. Jaspers an K. Piper, 23. Mai 1946, DLA, A: Piper).
35 Piper hatte in § 2 seines Vertragsentwurfs eine Honorarvorauszahlung von RM 3 600.-
für die ersten 1500 Exemplare vorgesehen, Jaspers modifizierte dies zu einem Honorar
für die ersten Tausend Exemplare, für die Exemplare vom zweiten Tausend ab und weite-
rer Auflagen 15%.
36 Von den vor 1938 erschienenen Schriften hatte Jaspers das alleinige Übersetzungsrecht
lediglich für seine Descartes-Monographie (1937), beim Nietzsche-Buch (1936) hinge-
gen war es noch zwischen Verlag und Autor geteilt. Zu Jaspers' Umgang mit Übersetzun-
gen und Übersetzungsrechten vgl. D. Fonfara: »Einleitung des Herausgebers«, KJG III/8.1,
LXXXVIII-XCIII.
37 Jaspers hatte mit dem französischen Übersetzer Henri Niel (Lyon) eine Übersetzung des
Nietzsche-Buchs verabredet, worüber dieser bereits mit dem Verlag Gallimard (Paris) ei-
nig war. Jaspers bat de Gruyter, bei dem es 1936 erschienen war, um Überlassung des Über-
setzungsrechts (vgl. K. Jaspers an de Gruyter, 7. März 1946, ebd., 147). Doch dort besteht
man auf dem vertraglich geregelten Übersetzungsrecht und spricht Jaspers die Kompe-
tenz zu Übersetzungsverhandlungen ab. Darüber hinaus hält de Gruyter an den Honorar-
forderungen, die das Angebot von Gallimard übersteigen, fest und begründet dies mit der
Würde des Besiegten gegenüber dem Sieger (vgl. H. Cram an K. Jaspers, 8. Mai 1946, ebd.,
150). Daraufhin erklärt Jaspers die Diskussion für beendet: »Da kann ich nur schweigen. In
der Übersetzungsfrage, in der ich durch die Situation gelähmt bin, mache ich Sie vor allem
für die geistigen Folgen allein verantwortlich.« (K. Jaspers an H. Cram, 7. Juni 1946, ebd.,
151). Gleichwohl wird Niels Übersetzung bei Gallimard publiziert (vgl. K. Jaspers: Nietz-
sche. Introduction d sa philosophie, Paris 1950), eine englische Übertragung jedoch erst 1965.
Vgl. K. Jaspers: Nietzsche. An Introduction to the Understanding ofhis Philosophical Activity.
38 Piper hatte ihm zwei Drittel, dem Verlag ein Drittel bei einem Erlös durch die Vergabe von
Übersetzungsrechten eingeräumt.
39 Piper schrieb nämlich im vorangehenden Brief: »Es war schon immer unser Bestreben,
nicht so sehr einzelne Werke, als vielmehr Autoren zu verlegen, und so würden wir gern
Ihrem Hauptwerk, für das wir uns mit aller Kraft einsetzen wollen, Ihre sonstigen künfti-
gen Schriften [...] hinzugesellen.« (K. Piper an K. Jaspers, 17. April 1946, DLA, A: Jaspers).
In § 9 des Vertragsentwurfs heißt es daher: »Der Verfasser verpflichtet sich ferner, dem
Verlag darüber hinaus seine nächsten drei Veröffentlichungen an erster Stelle anzubie-
ten, soweit es sich nicht um spezialwissenschaftliche Untersuchungen handeln sollte,
die sich nur für einen Fachverlag eignen.«
40 So formuliert Jaspers dort in § 11: »Der Verfasser verpflichtet sich, dem Verlag zu den glei-
chen Bedingungen nach Fertigstellung der Manuscripte auch das Verlagsrecht an den