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Wolfram Brandes
sistiert wurden sie vom άσηκρήτης Zenodoros81 und dem αντιγραψεύς Julian.82
Julian, Prokopios und Konstantinos wurden im April 563 abgesetzt, da sie offensicht-
lich parteiisch agierten, doch scheint das langfristig keine weiteren Auswirkungen
gehabt zu haben. Zumindest Julian setzte seine Karriere fort und wurde noch 565
zum Stadteparchen ernannt, eine Funktion, die er auch noch unter Justin II. ausüb-
te.83 Prokopios84 wurde durch den ehemaligen logothetes Andreas (wahrscheinlich ein
als discussor amtierender scriniarius der Prätorianerpräfektur des Ostens) ersetzt,85 der
dann seinerseits bald Julian Platz machen musste.
j-5 Das Rechtsverfahren; die Strafe
Relativ ausführlich wird das rechtliche Verfahren geschildert.86 Die Verhafteten wur-
den zunächst vom Stadteparchen Prokopios und dem Quaestor8? Konstantin verhört
bzw. wurde unter ihrer Leitung eine Voruntersuchung eingeleitet. Zugegen waren der
eben erwähnte antigrapheus Julian und der asekretis Zenodoros. Der eine, Julian, war
der wichtigste juristische Beamte des Quaestors und der andere, Zenodoros, war ein
hoher Beamter des Hofes (vielleicht aber auch der Prätorianerpräfektur). Die eigent-
liche Entscheidung erging dann später, in Anwesenheit des Kaisers. Am 5. Dezember
562 berief Justinian ein silentium ein,88 das in diesem Fall von Hochverrat als Gericht
fungierte. Der Senat und der Patriarch nahmen ebenfalls teil.89
Die verhängten Strafen waren ausgesprochen mild: Absetzung (κατάθεσις) und
Verbannung.90 Beiisar wurde unter Hausarrest gestellt, kam jedoch bald wieder in den
81 Excerpta de Insidiis S. 174,32 de Boor; Malalas, Chronographia XVIII141 (S. 428, 60 Thurn); siehe auch
PLRE III, s.n. Zenodorus, S. 1419. Zur Funktion des άσηκρήτης (bzw. άσηκρήτις) siehe Kazhdan
(1991), S. 204; Dölger/Karayannopulos (1968), S. 59-61: Dieses Amt ist erst seit dem 6. Jahrhundert
bezeugt, es ersetzte die referendarir, die a secretis bildeten die erste Klasse der kaiserlichen Sekretäre, die
über den notarii standen; man übersetzte den a secretis als,Sondersekretäre des Kaisers*.
82 PLRE III, s.n. lulianus 15, S. 735-736; vgl. auch Cameron (1977); zum άντιγραφεύς siehe Brandes
(1998), S. 175 mit Anm. 208 und 180-181; Goria (1995), S. 315.
83 PLRE III, s.n. lulianus 15, S. 735-736.
84 PLRE III, s.n. Procopius 3, S. 1066-1067; vgl. auch RKOR, Nr. 1449 (S. 345) - Malalas, Chronographia
XVIII146 (S. 430,8-9 Thurn), erschlossen aus Theophanes, Chronographia AM 6055 (S. 239,6-8 de Boor).
85 PLRE III, s.n. Andreas 7, S. 76; siehe schon oben Anm. 59.
86 Grundlegend dazu Goria (1995).
87 Siehe zum quaestor sacripalatii und zu dessen juristischen Kompetenzen Noetlichs (1991), S. 1139-1142.
88 Vgl. Christophilopoulou (1951).
89 Zur Rolle des Senats im 6.Jahrhundert siehejetzt Begass (2017); zur Rolle des Senats in Hochverratsprozessen
in der Mitte des 7. Jahrhunderts siehe Brandes (1998), S. 160 mit Anm. 119 und 118,162 mit Anm. 130.
90 Malalas, Chronographia XVIII 141 (S. 428, 66-70 Thurn); Excerpta de Insidiis S. 175, 7-17 de Boor;
Theophanes, Chronographia AM 6055 (S. 238,14-18 de Boor). Während offenbar alle Angeklagten der
κατάθεσις unterlagen, ist ausdrücklich die Rede davon, dass die zu Beiisar gehörigen Personen verbannt
wurden. Aitherios gelang es dank seiner guten Beziehungen zum κυαίστωρ Konstantinos {PLRE III,
s.n. Constantinus 4, S. 342-343) und zum άντιγραφεύς Julian {PLRE III, s.n. lulianus 15, S. 735-736),
nicht in den Prozess gezogen zu werden. Konstantin und Julian wurden deshalb vorübergehend abgesetzt,
konnten jedoch ihre Karrieren bald fortsetzen (s.o.). Aitherios war übrigens bereits im Jahre 560
verdächtigt worden, an einer Verschwörung gegen Justinian beteiligt gewesen zu sein: siehe Theophanes,
Chronographia AM 6053 (S. 235,1-10 de Boor).
Wolfram Brandes
sistiert wurden sie vom άσηκρήτης Zenodoros81 und dem αντιγραψεύς Julian.82
Julian, Prokopios und Konstantinos wurden im April 563 abgesetzt, da sie offensicht-
lich parteiisch agierten, doch scheint das langfristig keine weiteren Auswirkungen
gehabt zu haben. Zumindest Julian setzte seine Karriere fort und wurde noch 565
zum Stadteparchen ernannt, eine Funktion, die er auch noch unter Justin II. ausüb-
te.83 Prokopios84 wurde durch den ehemaligen logothetes Andreas (wahrscheinlich ein
als discussor amtierender scriniarius der Prätorianerpräfektur des Ostens) ersetzt,85 der
dann seinerseits bald Julian Platz machen musste.
j-5 Das Rechtsverfahren; die Strafe
Relativ ausführlich wird das rechtliche Verfahren geschildert.86 Die Verhafteten wur-
den zunächst vom Stadteparchen Prokopios und dem Quaestor8? Konstantin verhört
bzw. wurde unter ihrer Leitung eine Voruntersuchung eingeleitet. Zugegen waren der
eben erwähnte antigrapheus Julian und der asekretis Zenodoros. Der eine, Julian, war
der wichtigste juristische Beamte des Quaestors und der andere, Zenodoros, war ein
hoher Beamter des Hofes (vielleicht aber auch der Prätorianerpräfektur). Die eigent-
liche Entscheidung erging dann später, in Anwesenheit des Kaisers. Am 5. Dezember
562 berief Justinian ein silentium ein,88 das in diesem Fall von Hochverrat als Gericht
fungierte. Der Senat und der Patriarch nahmen ebenfalls teil.89
Die verhängten Strafen waren ausgesprochen mild: Absetzung (κατάθεσις) und
Verbannung.90 Beiisar wurde unter Hausarrest gestellt, kam jedoch bald wieder in den
81 Excerpta de Insidiis S. 174,32 de Boor; Malalas, Chronographia XVIII141 (S. 428, 60 Thurn); siehe auch
PLRE III, s.n. Zenodorus, S. 1419. Zur Funktion des άσηκρήτης (bzw. άσηκρήτις) siehe Kazhdan
(1991), S. 204; Dölger/Karayannopulos (1968), S. 59-61: Dieses Amt ist erst seit dem 6. Jahrhundert
bezeugt, es ersetzte die referendarir, die a secretis bildeten die erste Klasse der kaiserlichen Sekretäre, die
über den notarii standen; man übersetzte den a secretis als,Sondersekretäre des Kaisers*.
82 PLRE III, s.n. lulianus 15, S. 735-736; vgl. auch Cameron (1977); zum άντιγραφεύς siehe Brandes
(1998), S. 175 mit Anm. 208 und 180-181; Goria (1995), S. 315.
83 PLRE III, s.n. lulianus 15, S. 735-736.
84 PLRE III, s.n. Procopius 3, S. 1066-1067; vgl. auch RKOR, Nr. 1449 (S. 345) - Malalas, Chronographia
XVIII146 (S. 430,8-9 Thurn), erschlossen aus Theophanes, Chronographia AM 6055 (S. 239,6-8 de Boor).
85 PLRE III, s.n. Andreas 7, S. 76; siehe schon oben Anm. 59.
86 Grundlegend dazu Goria (1995).
87 Siehe zum quaestor sacripalatii und zu dessen juristischen Kompetenzen Noetlichs (1991), S. 1139-1142.
88 Vgl. Christophilopoulou (1951).
89 Zur Rolle des Senats im 6.Jahrhundert siehejetzt Begass (2017); zur Rolle des Senats in Hochverratsprozessen
in der Mitte des 7. Jahrhunderts siehe Brandes (1998), S. 160 mit Anm. 119 und 118,162 mit Anm. 130.
90 Malalas, Chronographia XVIII 141 (S. 428, 66-70 Thurn); Excerpta de Insidiis S. 175, 7-17 de Boor;
Theophanes, Chronographia AM 6055 (S. 238,14-18 de Boor). Während offenbar alle Angeklagten der
κατάθεσις unterlagen, ist ausdrücklich die Rede davon, dass die zu Beiisar gehörigen Personen verbannt
wurden. Aitherios gelang es dank seiner guten Beziehungen zum κυαίστωρ Konstantinos {PLRE III,
s.n. Constantinus 4, S. 342-343) und zum άντιγραφεύς Julian {PLRE III, s.n. lulianus 15, S. 735-736),
nicht in den Prozess gezogen zu werden. Konstantin und Julian wurden deshalb vorübergehend abgesetzt,
konnten jedoch ihre Karrieren bald fortsetzen (s.o.). Aitherios war übrigens bereits im Jahre 560
verdächtigt worden, an einer Verschwörung gegen Justinian beteiligt gewesen zu sein: siehe Theophanes,
Chronographia AM 6053 (S. 235,1-10 de Boor).