Die Reiseordnung der Clesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert.
pra.epositis permissmn est, ut cum socio ad tempus ad cardinalem
diverteret, . . ,193) Auf Grund reicher Erfahrungen konnte schließ-
lich der nach dem Ordensstifter bedeutendste General, P. Claudius
Aquaviva, im Jahre 1602 eine klare und deutliche Anweisung über
die Wohnungsverhältnisse der Beichtväter geben: „Beichtväter
von Fürsten dürfen da. nicht im Palais wohnen, wo die Gesell-
schaft ihre eigene Stätte hat. Soll er seinen Fürsten auf Reisen
usw. begleiten, so muß er hierzu von seinem Provinzial oder
dem zuständigen Obern die Erlaubnis einholen. Dann wird es
aber zur größeren Erbauung dienen, wenn er in einem Kloster
oder bei einem angesehenen Weltgeistlichen, nicht aber in Ge-
meinschaft mit dem Hofe wohnt. Auch muß er einen Genossen
als ständigen Begleiter haben, der nicht nur ihm selbst geist-
liche Stärkung hringen, sondern auch seine Handlungen auf
Grund eigener Anschauung bezeugen kann.“191)
i) Die Aufnahme eines Jesuiten in ein fremdes Kolleg, mochte
nun der Aufenthalt nur für kurze Zeit oder für längere Dauer
gedacht sein, vollzieht sich für beide Fälle wenigstens in vielen
Stücken in gleicher Weise. Auf Unterschiede müssen wir an
den betreffenden Pünkten hinweisen.
Der Pförtner, an dessen Persönlichkeit man wegen seiner
wichtigen Funktion im Leben eines Kollegs keine geringen An-
forderungen zu stellen pflegte195), ließ die Ankömmlinge nach
der Rege] des Instituts196) an der Pforte warten, um erst seinen
Ohern üher ihre Ankunft in Kenntnis zu setzen. Genauer schib
dert uns diesen Vorgang (und zwar heim Austausch von Ordens-
mitgliedern zwischen den einzelnen Kollegien einer Ordens-
provinz) der Visitator P. Nadal in seinen Anordnungen aus dem
Jahre 1563.197) Da ließ sich der Pförtner ihre Reisebriefe aus-
händigen, fragte sie nach Namen und Kolleg, um hierüber un-
verzüglich seinem Ruktor berichten zu können. War aus irgend-
welchen Gründen ihre Aufnahme unmöglich, so sandte er sie
wieder in ihr früheres Kolleg oder an den Provinzial oder hrachte
sie im Krankendienste unter.198) Für solch'e Fälle hatte indes
der Provinzial der Ordensprovinzen den Rektoren eine Anweisung
erteilt, wie sie gerade den Verhältnissen seiner Qrdensprovinz
193) Epp. Can. V, p. 226. — 191) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), Ord. Gen. c. 11, n. 3,
III, 281. — 195) H. Stoeckius, Forsch. I, 10; II, 126 ff. — 196) Inst. s. J. (Flor.
Ausg.), R. 4 Janit., III, 151. — 197) Epp. Nad. IV, n. 61. p. 546. — 198) Epp. Nad.
IV, n. 61, p. 547.
pra.epositis permissmn est, ut cum socio ad tempus ad cardinalem
diverteret, . . ,193) Auf Grund reicher Erfahrungen konnte schließ-
lich der nach dem Ordensstifter bedeutendste General, P. Claudius
Aquaviva, im Jahre 1602 eine klare und deutliche Anweisung über
die Wohnungsverhältnisse der Beichtväter geben: „Beichtväter
von Fürsten dürfen da. nicht im Palais wohnen, wo die Gesell-
schaft ihre eigene Stätte hat. Soll er seinen Fürsten auf Reisen
usw. begleiten, so muß er hierzu von seinem Provinzial oder
dem zuständigen Obern die Erlaubnis einholen. Dann wird es
aber zur größeren Erbauung dienen, wenn er in einem Kloster
oder bei einem angesehenen Weltgeistlichen, nicht aber in Ge-
meinschaft mit dem Hofe wohnt. Auch muß er einen Genossen
als ständigen Begleiter haben, der nicht nur ihm selbst geist-
liche Stärkung hringen, sondern auch seine Handlungen auf
Grund eigener Anschauung bezeugen kann.“191)
i) Die Aufnahme eines Jesuiten in ein fremdes Kolleg, mochte
nun der Aufenthalt nur für kurze Zeit oder für längere Dauer
gedacht sein, vollzieht sich für beide Fälle wenigstens in vielen
Stücken in gleicher Weise. Auf Unterschiede müssen wir an
den betreffenden Pünkten hinweisen.
Der Pförtner, an dessen Persönlichkeit man wegen seiner
wichtigen Funktion im Leben eines Kollegs keine geringen An-
forderungen zu stellen pflegte195), ließ die Ankömmlinge nach
der Rege] des Instituts196) an der Pforte warten, um erst seinen
Ohern üher ihre Ankunft in Kenntnis zu setzen. Genauer schib
dert uns diesen Vorgang (und zwar heim Austausch von Ordens-
mitgliedern zwischen den einzelnen Kollegien einer Ordens-
provinz) der Visitator P. Nadal in seinen Anordnungen aus dem
Jahre 1563.197) Da ließ sich der Pförtner ihre Reisebriefe aus-
händigen, fragte sie nach Namen und Kolleg, um hierüber un-
verzüglich seinem Ruktor berichten zu können. War aus irgend-
welchen Gründen ihre Aufnahme unmöglich, so sandte er sie
wieder in ihr früheres Kolleg oder an den Provinzial oder hrachte
sie im Krankendienste unter.198) Für solch'e Fälle hatte indes
der Provinzial der Ordensprovinzen den Rektoren eine Anweisung
erteilt, wie sie gerade den Verhältnissen seiner Qrdensprovinz
193) Epp. Can. V, p. 226. — 191) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), Ord. Gen. c. 11, n. 3,
III, 281. — 195) H. Stoeckius, Forsch. I, 10; II, 126 ff. — 196) Inst. s. J. (Flor.
Ausg.), R. 4 Janit., III, 151. — 197) Epp. Nad. IV, n. 61. p. 546. — 198) Epp. Nad.
IV, n. 61, p. 547.