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Stoeckius, Hermann; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 2. Abhandlung): Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32877#0041
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Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert.

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leiden, und spricht zugleich die Erwartung aus, daß der Rektor
ihre Hilfe nur in hescheidenen Grenzen in Anspruch nehme.219)
Die Yerkörperung des Gehorsamsprinzips ist aber das gute
ßeispiel des Gehorsams, das von allen Insassen des Kollegs
verlangt wurde. In ihm, das oft mehr wirkt als Worte (P. 7,
4, 2), sieht. die Gesellschaft Jesu ein kräftiges Mittel, das sie
für die Vollkommenheit ihrer Mitglieder wie für das Wohl des
Nächsten ersehnt. Daher forderte innerhalb des Kollegs bzw.
Hauses der Gesellschaft die Regel: Cum in itinere a.d Collegia
vel Domos Societatis diverter.)l, studeant omnes honum aedi-
ficationis odorem exemplo vitae ac morum Nostris relinquere.220)
Ließ jedoch die Führung ihrer Gäste zu wünschen ührig, was
zumal bei Überfüllung eines Ivollegs, wie z. B. zu Innsbruck im
Jahre 1563, wohl geschehen konnte, so mußten sie ehen nach
dem ohen angezogenen Schreiben Polancos an Canisius ermahnt
und zugleich geistlich gehoben werden.221) Denn nach Möglich-
keit durfte kein Mitglied wegen mangelhafter Führung in ein
anderes Kolleg gesandt werden, bevor es nicht in jenem Kolleg
geistliche Förderung erfahren ha.tte.222) Und die gleiche vor-
hildlich wirkende religiös-sittliche Lehensführung sollte auch in
den Herbergen an den Tag gelegt werden.223)
k) Und damit das Letzte aus dem Wege geräumt werde, was
dem Reisenden in der Verfolgung seiner kirchlich-religiösen Ziele
hinderlicb sein möchte, ist der Orden bedacht, die Erledigung der
materiellen Frage, der Reisekosten, durchaus den Obern zuzuweisen.
Bei der Regelung der Kostenfrage kommt nach Nadal224)
dreierlei in Betracht: 1. die Art der Reise, 2. die Ausdehnung
der Reise, 3. der Nutzen, den sie gewährt. Dabei nimmt die
peregrinatio eine besondere Stellung ein (sie fällt also hier
nicht unter den Terminus missio), weil sie ja als probatio
üherhaupt kein Reisegeld hraucht.225) Sie hringt als solche auch
keinem Kolleg Gewinn. Wäre jedoch in besonderen Fällen (z. B.
Romreise) Reisegeld notwendig, so rnüßten es sämtliche Kollegien
der Ordensprovinz aufbringen, aus der die Sendung hervorgeht.
Dagegen hängt die Frage der Reisekosten für eine Sendung
(missio) innerhalh derselhen Ordensprovinz wiederum von der
219) Epp. Nad. IV, n. Gl, p. 55 7. — 220j Inst. s. J. (Flor. Ausg.j, R. 10 Peregr.,
111, 23. — 221) Epp. Gan. IV, n. 911, p. 283. — 222) Inst. s. J. (Flor. Ausg.),
R. 117 Prov., III, 85. — 223) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 9 Peregr., III, 23. —
224) Epp. Nad. IV, n. 61, p. 557 f. — 225) cf'. supra p. 29.
 
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