Metadaten

Stoeckius, Hermann; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1914, 7. Abhandlung): Ottaviano Cesare: ein Rechtsstreit zwischen Gesellschaft Jesu und Elternhaus — Heidelberg, 1914

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.33310#0050
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
50

Hermann Stoeckius:

der Kardinal von Carpi meinte, er könne den Lauf der Dinge niclrt
mehr ändern 252). Doch gab er den Rat, man solle Ottaviano nach
Rom kommen lassen 253). Ja, er drang darauf 254), zumal auch einige
andere Kardinäle wünschten, Ignatius solle ihm erlauben, seine
Mutter wiederzusehen 255). Nicht weniger als dreimal sprach der
Kardinal diesen Wunsch dem Ignatius aus 256), aber Ignatius ver-
weigerte die Zustimmung noch immer. Da hielt Carpi noch zwei-
mal den Polanco an, seinem Oberen zu sagen, er solle doch Otta-
viano nach Rom kommen Iassen 257). WelchenZweck verfolgte der
Kardinal damit ? Er wollte den Jüngling in seinem Palaste über seine
Berufung prüfen und ihn dann den Jesuiten wieder zurückgeben 258).
So glaubte er nämlich, diese Angelegenheit vollständig erledigen
zu können 259). Mit diesem Vorscldage schien denn schließlich
auch Ignatius einverstanden zu sein 260). Er ließ daher sogleich naclr
Sizilien schreiben, Ottaviano solle rechtzeitig nach Rom abreisen,
damit sie diese Last los würden 261). So schien die Angelegenheit
endlich einer glücklichen Lösung entgegenzugehen. Da trat wieder
eine Wendung in der Auffassung des Ordensstifters ein, die Polanco
dem Rektor des Kollegs von Palermo, Paul Achill, in einem
Schreiben vom 16./18. Oktober 1554 folgendermaßen schildert:
nachdem Ignatius den Auftrag gegeben habe, den schrift-
lichen Befehl abzufassen: Ottaviano solle nach Rom konnnen,
habe er überlegt, wie schlimm ein solches Beispiel für ähnliche
Novizen sei, sie hierhin und dorthin komrnen zulassen; zugleich
habe man die Gefahren der Reise erwogen und deshalb beschlossen,
er solle um dieses Briefes willen nicht kommen, auch dann nicht,
wenn man noch andere schreiben sollte; es müßte denn sein, daß
sie auf Befehl des Papstes geschrieben würden, dem sie zu Ge-
horsam verpflichtet seien. Und falls der Papst befehlen lasse,
so solle er ihm kein Reisegeld geben, sondern wer ihn nach Rom
beordere, der solle auch die Kosten für ihn tragen. Noch hofften
sie, der Papst werde ihnen keinen solchen Befehl geben 262). Und

252) Mon. Ign., I: Epp. et instr., YII, n. 4881, p. 672. -—- 253) Mon.
Ign., I: Epp. et instr., VII, n. 4881, p. 672. — 254) Mon. Ign., I: Epp. et instr.,
YII, n. 4881, p. 672. — 255) Mon. Ign., I: Epp. et instr., VII, n. 4881, p. 672.

-—- 256) Mon. Ign., I: Epp. et instr., VII, n. 4880, p. 670. —■ 257) Mon. Ign.,
I: Epp. et instr., VII, n. 4880, p. 670. — 258) Mon. Ign., I: Epp. et instr.,
VII, n. 4880, p. 670. — 259) Mon. Ign., I: Epp. et instr., VII, n. 4880,
p. 6 7 0. — 26°) Mon. Ign., I: Epp. et instr., VII, n. 4880, p. 670. — 261) Mon.
Ign., I: Epp. et instr., VII, n. 4880, p. 670. — 262) Mon. Ign., I: Epp. et
instr., VII, n. 4880, p. 670.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften