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E. I. Bekker.
Reich mit seinem auf dem ahgemeinen Wahlrecht heruhenden
Reichstag gegenüber, unter Wilhelm I. und Wilhelm II. im acht-
zehnten, und nachdem wir uns des französischen Einbruchs
erwehrt, von der Mitte des neunzehnten Jahrhunderts bis in
die Gegenwart, ein Aufschwung sondergleichen. Elnbestritten
daß die Verfassung eines Staates den in ihm gegehenen Verhält-
nissen sich anzupassen hat, aber die Entscheidung über Wohl und
Wehe des Ganzen fällt doch der Verwaltung zu. Ob diese das
Vertrauen des Volkes besitzt, und zu besitzen berechtigt ist, das
hat der Krieg glänzend bewiesen.
II.
Von noch herberer Nüchternheit ist die Aufklärung, die der
Krieg dem ,,Völkerrecht" gebracht hat. Dieses, besser ,,Staaten-
recht" geheißen, da politisch unreife Völkerschaften nichts damit
zu schaffen haben, und die klassische Redeutung des ,,ius gentium"
weit abliegt, gehört bekanntlich seit langem zum festen Bestande
derjenigen Vorlesungen, die der Student im akademischen Trien-
nium zu besuchen hat. Das ist unnütz und nicht ungefährlich;
denn der Stoff, der hier vorgetragen zu werden pflegt, begreift
zum größeren Teil Dinge, mit welchen die spätere Tätigkeit des
praktischen Juristen kaum je in Berührung kommt. Die allgemein
interessanten Stücke könnten besseren Platz finden in der Politik,
insonderheit der Geschichte der modernen Politik, der Rechts-
philosophie, oder auch im Staatsrecht. Die Gefahr aber liegt darin,
daß der Hörer in Versuchung kommt, das was ihm als ,,Völker-
recht" geboten wird, für echtes Recht zu halten, und sich danach
einen schiefen Begriff vom Wesen des ,,Rechts" überhaupt zu
bilden.
Vom Recht verlangen wir, daß es ein Gebot sei, ausgehend
von einem Mächtigen, wie beispielsweise das Privatrecht vom
Staate, gerichtet an solche, die in irgendeinem Abhängigkeits-
verhältnis zu dem Mächtigen stehen, und geschützt, stets moralisch,
und nach Bedürfnis, freilich nicht immer ausreichend, durch das
tätige Eingreifen des Mächtigen. (Prozeß.) Als Ergebnisse des
Rechts aber gelten uns die ,,subjektiven Rechte" mit den ent-
sprechenden Pflichten, der Schutz von Mein und Dein, und die
Gebundenheit an geschlossene Verträge. Daß man dies alles,
E. I. Bekker.
Reich mit seinem auf dem ahgemeinen Wahlrecht heruhenden
Reichstag gegenüber, unter Wilhelm I. und Wilhelm II. im acht-
zehnten, und nachdem wir uns des französischen Einbruchs
erwehrt, von der Mitte des neunzehnten Jahrhunderts bis in
die Gegenwart, ein Aufschwung sondergleichen. Elnbestritten
daß die Verfassung eines Staates den in ihm gegehenen Verhält-
nissen sich anzupassen hat, aber die Entscheidung über Wohl und
Wehe des Ganzen fällt doch der Verwaltung zu. Ob diese das
Vertrauen des Volkes besitzt, und zu besitzen berechtigt ist, das
hat der Krieg glänzend bewiesen.
II.
Von noch herberer Nüchternheit ist die Aufklärung, die der
Krieg dem ,,Völkerrecht" gebracht hat. Dieses, besser ,,Staaten-
recht" geheißen, da politisch unreife Völkerschaften nichts damit
zu schaffen haben, und die klassische Redeutung des ,,ius gentium"
weit abliegt, gehört bekanntlich seit langem zum festen Bestande
derjenigen Vorlesungen, die der Student im akademischen Trien-
nium zu besuchen hat. Das ist unnütz und nicht ungefährlich;
denn der Stoff, der hier vorgetragen zu werden pflegt, begreift
zum größeren Teil Dinge, mit welchen die spätere Tätigkeit des
praktischen Juristen kaum je in Berührung kommt. Die allgemein
interessanten Stücke könnten besseren Platz finden in der Politik,
insonderheit der Geschichte der modernen Politik, der Rechts-
philosophie, oder auch im Staatsrecht. Die Gefahr aber liegt darin,
daß der Hörer in Versuchung kommt, das was ihm als ,,Völker-
recht" geboten wird, für echtes Recht zu halten, und sich danach
einen schiefen Begriff vom Wesen des ,,Rechts" überhaupt zu
bilden.
Vom Recht verlangen wir, daß es ein Gebot sei, ausgehend
von einem Mächtigen, wie beispielsweise das Privatrecht vom
Staate, gerichtet an solche, die in irgendeinem Abhängigkeits-
verhältnis zu dem Mächtigen stehen, und geschützt, stets moralisch,
und nach Bedürfnis, freilich nicht immer ausreichend, durch das
tätige Eingreifen des Mächtigen. (Prozeß.) Als Ergebnisse des
Rechts aber gelten uns die ,,subjektiven Rechte" mit den ent-
sprechenden Pflichten, der Schutz von Mein und Dein, und die
Gebundenheit an geschlossene Verträge. Daß man dies alles,