Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
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bei den Freüassungsgeschäften vorkommen. Neben den 20 oder
25 Drachmen von Chäronea (IGS. i, 3303. 3406) könnte sich auck
die Zehn-Drachmen-Abgabe von Oxyrhynchos sehen iassen, die
übrigens nur deswegen so geringfügig aussieht, weil das Lösegeld
in Kupferdrachmen berechnet ist. Wo der Loskaufpreis in Silber
genannt ist, werden 500 Drachmen gezahlt. Für wen die Zahfung
von 10 Drachmen eigentlic.h erfolgt, ob für einen Tempel, für die
Stadt oder für den Fiskus, ist ganz unsicher. Aber alierdings
könnte sie zu den von dem gyxvK/LmD verfangten Zablungen
gehören.
Jedenfalls ist die Zehn-Drachmen-Zahlung typisch für die
Freifassung ,,unter Himmel, Erde und Sonne", denn nicht umsonst
kann in den Ermächtigungsschreiben an den Agoranomen immer
wieder betont sein, daß die Freilassung wro ikJr'WJtor erfolge.
Die emphatische Formel paßt nur dann in die trockene Geschäfts-
urkunde, wenn sie gleichzeitig die technische Bezeichnung für
eine Art cles Freilassungsgeschäftes war.
Den Urkunden von Oxyrhynchos und der Freilassung ,,unter
Himmel, Erde und Sonne" gegenüber bringt unsere Freilassung
von Arsinoe etwas durchaus Neuartiges. Statt mit der einfachen
Erklärung, welche die Elemente als Zeugen anrnft, arbeitet, diese
Urkunde mit dem Heroldsruf. Die Agoranomenurkunde enthält
^ Ich finde nirgends die Feststellung', daß eine solche behördliche Orga-
nisation für das Enkyklion bestand. Und doch ist das nach dem Quellenstande
sicher. In P. Lips 4 (anno 293 p. C.) heißt es nach WiLCKEWS Neulesung:
έΐτή^ατο de 4 corou^er?? τωτε ^αϊτ?? άνοραρο^ία^ά dyTdFuAr/ü.
NebenderAgoranomieist dasEnkykleionals Gläubiger genannt. In P. Οχγ
95 iin. 26 ist bei dem Sklavenkauf von den τά εις' το ey%uxLor τρς α??τ??ς
άοή/ί??ς ζΐίοσ^οροΰτοςτέ?.?? dieRede. DieHerausgeberakzentuiereney^ä^/io?^.
Aber warum die Mehrzahl der Abgaben, wenn eine in Betracht kam? —
Warum ferner die kompiizierte Redeweise, wenn statt dessen το eyxäxLor
genügte? —- Gemeint sind mehrere Abgaben, die an das Enkykleion gezahlt
werden, wahrscheinlich neben der Handänderungsgebühr noch die Gebühren
für den Notariatsakt (der ayopard^ttoD. Endlich in P. Οχγ 274 auf dem
Diastroma sind Abgaben verzeichnet, welche für Hypotheken ,,durch das,
d. h. bei dem Enkykleion" gezahlt werden (lin. 20,29). Als Personal haben
wir uns bisher nur den Pächter Α^^^72α?<τ?)ς τ??ς τοη eyxux^ton ώ?Ας/ vor-
stellen können, daneben die Trapeziten. Aber daneben gibt es nach dem
Nachweise von GRENFELL-HuNT (zu Tebtynis-Papyri II, n. 350) auch liturgi-
scheBeamte: P. Brit. Mu. 305: έπίτ??ρ??ταί έλ:στάσεως' xat &?ίάτ??ς. Haben
sie vieileicht etwas mit den Ermächtigungsschreiben, welche der Katagraphe
und den notariellen Freibriefen vorausgehen, zu tun?
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bei den Freüassungsgeschäften vorkommen. Neben den 20 oder
25 Drachmen von Chäronea (IGS. i, 3303. 3406) könnte sich auck
die Zehn-Drachmen-Abgabe von Oxyrhynchos sehen iassen, die
übrigens nur deswegen so geringfügig aussieht, weil das Lösegeld
in Kupferdrachmen berechnet ist. Wo der Loskaufpreis in Silber
genannt ist, werden 500 Drachmen gezahlt. Für wen die Zahfung
von 10 Drachmen eigentlic.h erfolgt, ob für einen Tempel, für die
Stadt oder für den Fiskus, ist ganz unsicher. Aber alierdings
könnte sie zu den von dem gyxvK/LmD verfangten Zablungen
gehören.
Jedenfalls ist die Zehn-Drachmen-Zahlung typisch für die
Freifassung ,,unter Himmel, Erde und Sonne", denn nicht umsonst
kann in den Ermächtigungsschreiben an den Agoranomen immer
wieder betont sein, daß die Freilassung wro ikJr'WJtor erfolge.
Die emphatische Formel paßt nur dann in die trockene Geschäfts-
urkunde, wenn sie gleichzeitig die technische Bezeichnung für
eine Art cles Freilassungsgeschäftes war.
Den Urkunden von Oxyrhynchos und der Freilassung ,,unter
Himmel, Erde und Sonne" gegenüber bringt unsere Freilassung
von Arsinoe etwas durchaus Neuartiges. Statt mit der einfachen
Erklärung, welche die Elemente als Zeugen anrnft, arbeitet, diese
Urkunde mit dem Heroldsruf. Die Agoranomenurkunde enthält
^ Ich finde nirgends die Feststellung', daß eine solche behördliche Orga-
nisation für das Enkyklion bestand. Und doch ist das nach dem Quellenstande
sicher. In P. Lips 4 (anno 293 p. C.) heißt es nach WiLCKEWS Neulesung:
έΐτή^ατο de 4 corou^er?? τωτε ^αϊτ?? άνοραρο^ία^ά dyTdFuAr/ü.
NebenderAgoranomieist dasEnkykleionals Gläubiger genannt. In P. Οχγ
95 iin. 26 ist bei dem Sklavenkauf von den τά εις' το ey%uxLor τρς α??τ??ς
άοή/ί??ς ζΐίοσ^οροΰτοςτέ?.?? dieRede. DieHerausgeberakzentuiereney^ä^/io?^.
Aber warum die Mehrzahl der Abgaben, wenn eine in Betracht kam? —
Warum ferner die kompiizierte Redeweise, wenn statt dessen το eyxäxLor
genügte? —- Gemeint sind mehrere Abgaben, die an das Enkykleion gezahlt
werden, wahrscheinlich neben der Handänderungsgebühr noch die Gebühren
für den Notariatsakt (der ayopard^ttoD. Endlich in P. Οχγ 274 auf dem
Diastroma sind Abgaben verzeichnet, welche für Hypotheken ,,durch das,
d. h. bei dem Enkykleion" gezahlt werden (lin. 20,29). Als Personal haben
wir uns bisher nur den Pächter Α^^^72α?<τ?)ς τ??ς τοη eyxux^ton ώ?Ας/ vor-
stellen können, daneben die Trapeziten. Aber daneben gibt es nach dem
Nachweise von GRENFELL-HuNT (zu Tebtynis-Papyri II, n. 350) auch liturgi-
scheBeamte: P. Brit. Mu. 305: έπίτ??ρ??ταί έλ:στάσεως' xat &?ίάτ??ς. Haben
sie vieileicht etwas mit den Ermächtigungsschreiben, welche der Katagraphe
und den notariellen Freibriefen vorausgehen, zu tun?