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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0004
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4

OlTO GRADENWITZ:

Wenn meine Analyse des Rubrischen Fragmentes das Ergebnis
hatte, daß innerhalb der einzelnen Kapitei AuHagerungen und
Verschmelzungen Platz gegriffen haben, so ist bei der Heracleensis
mein Ergebnis, daß die ganzen Kapitel — des zweiten oder Ge-
meindeteiles, auf den allein es abgesehen ist '— verschiedenen Ur-
sprung haben und ahererst für die Zwecke des Gesetzes aneinander-
und durcheinandergereiht wurden. Konnte man — auf Justinian
transponierend — das Rubrische Fragment mit einer einzelnen
interpolierten Stehe vergleichen, so ist die Heracleensis in ihren
Kapiteln zusammengesetzt wie ein Pandektentitel in seinen leges,
also etwa so:

cap.
1,
beispielshalber
Jul. libro VI dig.
cap.
11
,,
UIp. libro XV ad ed.
cap.
111
,,
idem eodem libro
cap.
IV
,,
Jul. libro VI dig.
cap.
V
,,
Alfenus libro 11 dig.
cap.
VI
,,
idem eodem libro
cap.
VII
,,
Ulp. libro XV ad ed.
cap.
VIII
,,
idem eodem libro
cap.
IX
?
?

§ 1. Kapitel mit und ohne fora conciliabula.
Was an Gemeindeordnung auf der Tafel von Heraclea steht,
beginnt mit Zeile 83 und zerfäht in 9 Absätze, oder wenn man
wih Kapitel, die ich mit I bis IX bezeichne.
Wenn man diese neun Kapitel durchliest, so findet man in
ahen mit Ausnahme des letzten eine Herzählung von Gemeinde-
arten: im letzten nur IN MUNICIPIO FUNDANO. Die Her-
zählungen in den acht ersten Kapiteln sind weniger ausführlich
als die entsprechenden in der sogenannten Lex Rubria, und minde-
stens so ausführlich wie im Fragmentum Atestinum^: die aus-
führlichere Reihe (von MoMMSEN^ die Tünfstellige' Reihe genannt)
lautet: municipium colonia praefectura forum conciliabulum,
eine kürzere (bei MoMMSEN Tireistehige') nur: municipium colonia
praefectura. Die Tatsache ist von Anfang an bemerkt und durch
^ Rubria II 1. 25. 53: o. m. c. p. f. v. c. c. t. ve. Atestinum 5. 10: in
quoque municipio colonia praefectura.
^ Staatsrecht III 792t
 
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