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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0012
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12

OTTO GRADENWITZ:

nahezu überah auftauchen, also ein weiteres Unterscheidungs-
merkmal dieser beiden Kapitel bilden.
Das hier für die Gemeindearten angesprochene Verfahren kann
weiter zur Erklärung der sprachwidrigen Überlieferung^ bei Senat,
Decurionen und Gonscripten benutzt werden: fehlte hn' nur
einmal, so wäre der Fehler beim Steinmetz zu vermuten; da man es
dreimal sagen mußte und ahe dreimal nicht gesagt hat, so ist eine
gemeinsame Ursache beim Konzipienten zu suchen. Diese aber ist
in zwangloser Weise gegeben, *wenn 1. 85/86 für die Vorlage weiter
Sigel vermutet werden und also gelesen wird: nei quis eorum
que in eo m. c. p. e. c. s. d. c. ve legito neve sublegito neve co-
aptato neve recitandos curato. Die Auflösung wäre in diesem
Falle unrichtig gewesen, indem der Schreiber der Sigel s(enatores)
d(ecuriones) c(onscriptos) ve meinte, und ein gedankenloser Ent-
rätsler s(enatum) zustande brachte, ohne zu bedenken, daß bei
dieser Auflösung die Konstruktion verloren ging. Dies geschah
alfe dreimaF: foigerichtig, wennT einmal geschehen war; bei der
übiichen Emendation durch Einschiebung des auf der Tafel fehlen-
den Tn' wüchse die Unwahrscheinlichkeit in geometrischer Pro-
gression. 1. 109 hätte nach diesseitiger Ansicht gestanden: nei
quis in eorum quo m. c. p. c. s. d. c. que esto = s(enator) d(ecurio)
c(onscriptus) que esto; in 1. 124: in m. c. p. ve f. c. d. c. ve euerit
= d(ecurio) c(onscriptus) ve euerit . . .; 1. 86 aber s(enatores)
d(ecuriones) c(onscriptos)ve legito, wodurch recitandos curato
aflererst erklärt wird, während dann que (1. 85) aherdings nicht
zu que(w) ergänzt werden kann.
Wenn somit Tafel I und IV drei Eigentümlichkeiten für sich
haben: 've' 'que' bei decuriones conscripti, barbarische Verstüm-
melung bei den Endungen der Gemeindeworte, fehlendes 'in' bei
senatus decuriones conscriptive, so erhebt sich die Frage, ob nicht
auch die von der fünfstehigen Reihe hier übrig bleibenden Kapitel V
und VI gewisse Merkmale ausschließlich aufweisen.
b) Gaput V und VI gegen die übrigen.
Eine Betrachtung nun der Ratsbezeichnungen in diesen Kapi-
teln ergibt abgesehen von den landläufigen Verbindungen Fol-
gendes:

i 8. oben 8. 9.
s 1. 86. 1. 109. 1. 124.
 
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