Metadaten

Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0018
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
18

OTTO GRADENWITZ:

d) 1.113 in f. — 115 handelt von der Bankerotterklärung
gegenüber Bürgen und GläubigeriP; dem altertümlichen renuntiare
schiießt sich etwas schwächlich die Wiederhoiung mit pacisci an.
e) Die Erwähnung der Kuppelei am Schluß ist, schon wegen
faciet (statt fecit fecerit) eine cruxh
f) 1. 119 in f. — 120 bringt calumnia und praevaricatio mit
accussasse fecisseve quod: ursprünglich wird accussasse nur zur
calumnia und fecisseve quod zur praevaricatio gehört haben und
eines dieser beiden hat wohl seinen Platz am Rande gehabt. So:
praevaricationisve fecisseCve^> quod quem K caussaaccussasse
iudicatum est erit^.
Diese sechs Punkte seien beispielsweise erwähnt, ohne er-
schöpfend behandelt zu werden: worauf es mir ankommt, das ist,
Caput IV als eine Art tralaticisches Stück darzustellen, welches,
AÜelleicht im Staatsarchiv aufbewahrt, bei der Organisation der
einzelnen Gemeindenhervorgeholtund, als Schema, zugleich benutzt
und verändert wurde. In der Tat darf die Entwicklung eines
solchen Schemas insofern mit derjenigen des prätorischen Ediktes
zusammengehalten werden, als hier zwar nicht ein jährlicher Amts-
wechsel, wohl aber der jeweilige neue Bedürfnisfall der Benutzung
für ein neues Ortsstatut die Veranlassung gab, je nachdem zu über-
nehmen oder hinzuzusetzen, wegzulassen oder zu verbessern
(vgl. 1. 162 additae commutatae conrectae). Es ist auch nicht ausge-
1 AIs ich dies Herrn PARTSCH zeigte, kam ihm der Gedanke, creditori-
busve sei späterer Zusatz, und die ursprüngliche Verfügung habe sich auf
die sponsores beschränkt. Man kann diesen Gedanken weiter dahin verfolgen;
Erstes Stadium: nur renuntiare, nur bei sponsores. — Zweites: dazu kommt
pacisci nur mit creditores. -— Drittes: die beiden aufeinander erstreckt, —
wie (unter f) für K und praevaricare vermutet.
2 MoMMSEN, Jur. Schr. I S. 310 Anm. 70: ,,EsunterIiegtkeinem Zweifel,
daß auch hier im Entwurf stand: queive lenocinium fecerit, und nachher,
wahrscheinlich aus persönlichen Rücksichten, dies geändert ward; sehr un-
geschickt, denn es war dann nötig, das lenocinium zu dem praeconium zu
stellen." Daß es nicht dort, sondern bei den peremptorischen Disqualifi-
kationen steht, diirfte als ein Grund mehr für die von mir angenommene
heterogene Provenienz sprechen.
3 Das praetorische Edict sagt: qui in iudicio publico calumniae prae-
varicationisve causa quid fecisse iudicatus erit. Urs. IV, 1, 2. cap. GXXIII:
Qui ita absolutus erit quod iudicium <7prV>aevarica<ti^>on causa factum
non sit, iseo iudiciohlabsolutus esto, könnteiudicium in dieReihederlnter-
polationen gehören.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften