Metadaten

Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0025
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea.

25

brauch dürfte darin liegen, daß colonus suus eben vor allen Dingen
,,sein Pächter" war, und darum im Subordinationsverhältnisse
auch dem Koloniegründer gegenüber, nicht aber koordiniert zum Mit-
bürger eingesteht wurde. Jedenfalis aber ist dieser Sprachgebrauch
nun einmal da, und er läßt den Ausdruck municipium colonorum
suorum queique eius praefecturae erunt q. c. r. erunt in zweifel-
haftem Licht erscheinen. Die methodische Hilfe ist ja für solche
Fälle, daß im Laufe der Entstehung des Gesetzes ein Einschub zu
einem Ausdruck geführt hat, durch den der ursprüngliche Entwurf
sich verunziert.
Ais Wahrzeichen für diese Art von Gesetzesdepravationen
sei hier angeführt:
«Ein Denkmal seiner Fiüchtigkeit hat sich der Reichstag
von 1867 in der Verfassung des Norddeutschen Bundes gesetzt,
das in die Verfassung des Deutschen Reiches übergegangen ist.
Der einem Beschluß des Frankfurter Bundestages nachgebildete
Artikel 68 des Entwurfs zählte fünf Verbrechen auf, die, wenn
sie gegen den Bund begangen werden, so bestraft werden solien,
als wenn sie gegen einen einzelnen Bundesstaat begangen wären.
Die fünfte Nummer war mit ,,endlich" eingeführt. Der wegen
seiner Gründlichkeit gerühmte Twesten stellte den Verbesserungs-
antrag, die drei ersten Nummern zu streichen, hatte aber offenbar
den zu verbessernden Artikel nicht zu Ende gelesen und das ,,end-
lich" stehen lassen. Sein Antrag wurde angenommen und in allen
Stadien der Beratung beibehalten, und so hat denn der Artikel
(jetzt 74) die sonderbare Fassung: Jedes Unternehmen gegen die
Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des
Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrats, des
Reichstagsuswn> BiSMARCK, GedankenundErinnerungenll S.273.
Während in dem deutschen Reichsgesetze die Streichung der
mittleren Fälle den Ausdruck ,,endlich" unbrauchbar gemacht
hat, eben dadurch aber, auch wenn alle Materialien verloren gegan-
gen wären, dem späteren Beobachter den Hergang hätte ver-
raten können, macht die Überfüllung mit colonorum in ihrer
sprachlichen Singularität es wahrscheinlich, daß unser Passus im
Entwurf nur Municipien behandelt hat; hinzutritt, daß eius prae-
fecturae sprachlich eine andere Färbung zeigt, als municipium
colonorum suorum, und daß queique eius praefecturae erunt
gerne zugunsten des einfachen municipium suorum, q. c. r. erunt
entbehrt würde. Diese Erwägung schafft m. E. ein großes Über-
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften